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USt bei Weiterberechnung an verb. Unternehmen?

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Mitglied
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 6
Hallo zusammen,

kleine Frage zur Umsatzsteuer:

Wenn ich als produzierende Gesellschaft z.B. eine Maschine oder sonstige Waren bestelle, eine Lieferung erhalte und diese bezahle und dann bemerke, dass dies aufgrund interner Regelungen eigentlich durch die Besitzgesellschaft hätte erfolgen müssen, wie gehe ich bei der Weiterberechnung vor, wenn man davon ausgeht, dass der vom Lieferant in Rechnung gestellte Betrag 1:1 weiterberechnet wird?! Im Grunde geht es darum, dass z.B. die Maschine von der falschen Gesellschaft bestellt wurde - wie mache ich dann die Weiterberechnung an die andere Gesellschaft?

Muss ich den Nettobetrag zzgl. USt. weiterberechnen? Kann ich die VSt. ziehen? Kann die Besitzgesellschaft dann die VSt. aus meiner Rechnung ziehen oder fehlt da der Leistungsaustausch als Grundlage? Oder muss ich gleich den Nettobetrag (oder den Bruttobetrag?) 1:1 ohne Ausweis von Mehrwertsteuer weiterberechnen?

Bei der Besitzgesellschaft handelt es sich um eine völlig eigenständige Kapitalgesellschaft, bei der Betriebsgesellschaft um eine eigenständige Personengesellschaft. Die Unternehmen bilden auch keine Organschaft o.ä., sind lediglich verbundene Unternehmen, weil sie beide einem übergeordneten Konzern angehören und dort konsolidiert werden.

Mangelt es dann nicht irgendwie am Leistungsaustausch? wir handhaben es bisher mit ordentlicher Rechnung und Mehrwertsteuerausweis sowie Vorsteuerabzug... wollen nur sicher gehen, dass es da keine Probleme gibt?! Hatte da mal von Entscheidungen im deutschen Steuerrecht gehört, die hier Probleme beim Vorsteuerabzug bereiten - kann mich nur nimmer erinnern, wann und wie genau das war?! Noch dazu soll diese Entscheidung durch den EuGH wieder gekippt worden sein?! Schande, dass ich mich nimmer erinnern kann...

Falls jemand Rechtsgrundlagen dazu hat (also begründungen aus UStG, UStR oder Erlassen) - immer her damit!

Bitte um Hilfe - vielen Dank!
Alex
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Hallo Alex,

bei der Frage der Leistungsbeziehung folgt die USt grundsätzlich dem Zivilrecht. Da hier der Kaufvertrag willentlich zwischen Lieferanten und Betriebsgesellschaft geschlossen wurde, ist Letztere auch Leistungsempfänger. Unerheblich ist, dass die Bestellung aufgrund interner Absprachen versehentlich erfolgte. Nur in Ausnahmefällen, die hier m.E. nicht einschlägig sind, kann die USt vom Zivilrecht abweichen. Es gibt dazu eine Passage in den UStR, sogar mit BFH-Urteil, wenn ich mich recht erinnere. Leider bin ich zur krank geschrieben und die schlauen Bücher liegen alle auf Arbeit...

Wie kommt die Maschine zur Besitzgesellschaft? Da keine Organschaft besteht, stehen sich Besitz- und Betriebsgesellschaft wie fremde Unternehmer gegenüber. D.h.Lieferung von Betriebs- an Besitzgesellschaft mit allen Formalitäten (u.a. USt-Ausweis in der Rechnung). Solange alle zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gibt es keine finanziellen Probleme. Ein willentlicher Leistungsaustausch ist auf jeden Fall zu bejahen. Schließlich geht das Eigentum an der Maschine auf die Besitzgesellschaft über, die Betriebsgesellschaft nutzt sie fortan nicht mehr aus eigenem Recht.

Fragt sich (u.a. vielleicht auch wegen der Garantie), ob es nicht besser wäre, die Lieferung rückgängig zu machen und die Maschine "erneut" vom Lieferanten an die Besitzgesellschaft liefern zu lassen. Eine dementsprechende körperliche Warenbewegung ist ja noch nicht einmal zwingend notwendig.

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 6
klasse - vielen dank... mit der begründung als grundlage kann ich mir die entsprechende rechtsprechung auch raussuchen und das dann zur bekräftigung unserer vorgehensweise nehmen!

vielen dank nochmals
alex


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