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Annahmeverzug

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Hi Leute, kann mir jemanden bei dem Fall evtl. helfen??

Fall: K hat bei V 3000 Liter Heizöl für sein Einfamilienhaus bestellt. Die Lieferung sollte am 1 Oktober bis 12Uhr erfolgen.

Da die Tochter des K in der Nacht zum 1 Oktober an einer eitrigen Blinddarmentzündung erkrankte, musste er sie sofort am Vormittag des 1.Oktober in ein Krankenhaus einliefern, damit die dringend notwendige Operation durchgeführt werden konnte.K blieb im Krankenhaus in der Nähe seiner Tochter, um das Ergebnis der Operation zu erfahren. Infolge der durch die Erkrankung der Tochter bedingten Aufregung hatte er vergessen, dass V am 1 Oktober vormittags Heizöl anliefern sollte.

V war mit dem Heizöl pünktlich vorgefahren, konnte es aber nicht abliefern, da im Hause des K niemand anzutreffen war. Beim Rücktransport(Werkverkehr) verursacht der LKW-Fahrer durch leichte Fahrlässigkeit einen Unfall, bei dem das Heizöl auslief.

Kann V von K die Bezahlung des Heizöls verlangen?
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Wenn V von K die Bezahlung des Heizöls verlangt, kann er sich mE nach nur auf leistungsabhängige Pflichten beziehen, weil der K den Unfall nicht verursacht hat. K ist also nicht aufgrund von Schadensersatznormen haftbar zu machen.

K kann sich aber im Verzug befunden haben. Dies löst eine erweiterte Haftung aus. Der Vertrag ist ein Kaufvertrag. K hat die Ware nicht rechtzeitig angenommen. Er schuldet die Annahme. Diese ist nach Kalender vereinbart. Es liegt also eine einfache Fixschuld vor (§286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). K könnte sich damit im Verzug befinden. Der Schuldner (der Annahme einer Ware) kommt aber nur durch Gründe in Verzug, die er zu vertreten hat. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§242 BGB). Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§267 Abs. 1 BGB). Das ist mE nach hier aber nicht der Fall, denn für die Erkrankung kann der K nichts. Er hat damit seine Abwesenheit nicht zu vertreten. Er ist damit mE nach nicht in Verzug. Er kann die Lieferung des Öls zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. V hat zunächst keine Forderungen gegen K.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, bin kein BGB-Spezialist ;-)
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Also so in etwa hatte ich es auch geantwortet. Indem Augenblick wo K im Kranken ist tritt die persönliche Unmöglichkeit ein.

mercy



"HZingel" schrieb
Wenn V von K die Bezahlung des Heizöls verlangt, kann er sich mE nach nur auf leistungsabhängige Pflichten beziehen, weil der K den Unfall nicht verursacht hat. K ist also nicht aufgrund von Schadensersatznormen haftbar zu machen.

K kann sich aber im Verzug befunden haben. Dies löst eine erweiterte Haftung aus. Der Vertrag ist ein Kaufvertrag. K hat die Ware nicht rechtzeitig angenommen. Er schuldet die Annahme. Diese ist nach Kalender vereinbart. Es liegt also eine einfache Fixschuld vor (§286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). K könnte sich damit im Verzug befinden. Der Schuldner (der Annahme einer Ware) kommt aber nur durch Gründe in Verzug, die er zu vertreten hat. Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§242 BGB). Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§267 Abs. 1 BGB). Das ist mE nach hier aber nicht der Fall, denn für die Erkrankung kann der K nichts. Er hat damit seine Abwesenheit nicht zu vertreten. Er ist damit mE nach nicht in Verzug. Er kann die Lieferung des Öls zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. V hat zunächst keine Forderungen gegen K.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, bin kein BGB-Spezialist ;-)
:D :D
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Ist das wirklich schon ein Fall von Unmöglichkeit? Schließlich liegt höchstens eine einfache Fixschuld vor (Lieferung an bestimmtem Kalendertag), nicht aber eine absolute Fixschuld (z.B. Lieferung eines Baumes zu Weihnachten, danach sinnlos). Zudem ist nur eine Gattungsschuld gegeben (keine Stückschuld), d.h. der V könnte anderes Öl später liefern, auch nachdem der Wagen verunfallte und das ursprünglich zur Lieferung vorgesehene Öl verloren gegangen ist. Wäre meine Idee dazu... andere Meinungen?
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Mit Fixgeschäft wird ein Vertrag bezeichnet, bei dem ein exakter Liefertermin festgelegt ist, mit dessen Einhaltung das Geschäft stehen und fallen soll. Man unterscheidet dabei die relative und die absolute Fixschuld. Bei einer relativen Fixschuld beruht die feste Bindung an den Termin auf vertraglicher Vereinbarung, während bei der absoluten Fixschuld das Versäumen des Termins zu einer Unmöglichkeit führt.

(Mit der Schuldrechtsreform) - wurde § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingeführt, der dem Schuldner im Falle der relativen Fixschuld ein sofortiges Rücktrittsrecht einräumt. Umstritten ist, ob es in diesem Fall auch gemäß § 281 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch ohne Fristsetzung entsteht (Siehe Dauner-Lieb/Heidel/Lepa, Schuldrecht, § 281 Rbn. 23). Für das Vorliegen einer relativen Fixschuld genügt es nicht, dass die Leistungszeit genau bestimmt ist, es muss aus dem Vertrag deutlich werden, dass das Geschäft Mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll. Dafür genügen z.B. Vertragsklauseln wie "fix", "genau", "spätestens" oder "Lieferung zum Verkauf für Ostern".

Im HGB führt die relative Fixschuld zu den Rechtsfolgen des § 376 HGB.

Bei der absoluten Fixschuld tritt mit Verstreichen eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung ein, so dass nicht § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern das Leistungsstörungsrecht einschlägig ist.

(Vor der Schuldrechtsreform) - Bei der relativen Fixschuld war der Gläubiger gemäß § 361 BGB zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die vereinbarte Zeit nicht eingehalten hat.
Bei der absoluten Fixschuld trat mit Verstreichen eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung ein, so dass auch hier nicht § 361 BGB sondern das Leistungsstörungsrecht einschlägig war.
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Typische Aufgabe...

Meines Erachtens liegt in jedem Fall ein Annahmeverzug vor. Die Lieferung ist zur rechten Zeit, am rechten Ort und vermutlich in der richtigen Menge und Qualität erfolgt. Nimmer der Gläubiger die Ware dann nicht ab, befindet er sich im Annahmeverzug.

Ist der Gläubiger im Annahmeverzug, darf nicht gefolgert werden, dass der Vertrag hinfällig wäre. Es besteht KEIN Rücktrittsrecht, genau so wenig wie ein Schadensersatzanspruch!! Erfüllen muss er also weiterhin.

Jetzt die Kernantwort:
Der Schuldner (Lieferant) haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Geht die Sache zufällig oder durch leichte Fahrlässigkeit (wie in diesem Fall) unter, so wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit und er behält seinen Vergütungsanspruch!!!

Gruss

MUC


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