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Insolvenzrecht

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Registriert: Nov 2007
Beiträge: 2
Hallo,

ich würde die beiden Begriffe Insolvenz und Konkurs gerne rechtlich sauber voneinander abtrennen, falls das möglich ist. Ich tue mir schwer dabei :oops: .
Was ich denke, weiß oder annehme:
Der Konkurs war ja früher, vor 1999, in der Konkursordnung geregelt, die aber 1999 von der Insolvenzordnung abgelöst wurde.
Insolvenz bezeichnet ja die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Konkurs war früher das gerichtliche Verfahren, bei dem ein insolventes Unternehmen aufgelöst wurde. Heute gibt es dafür ja das Regelinsolvenzverfahren.
Das heutige Insolvenzplanverfahren hat das frühere Insolvenzverfahren ersetzt, bei dem versucht wurde das Unternehmen wieder solvent zu machen.
Die Privatinsolvenz ist damals neu eingeführt worden.
Sehe ich das soweit richtig?
Ist dringend - Danke :roll:

Gruß

Worf :lol:
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Der Konkurs war ja früher, vor 1999, in der Konkursordnung geregelt, die aber 1999 von der Insolvenzordnung abgelöst wurde.


Ja, und dies ist der wichtige Satz. Die Konkursordnung ist außer Kraft (außer für inzwischen ganz wenige Altfälle, wo sie Fortgeltung besitzt). Damit gibt es im rechtlichen Sinne keinen Konkurs mehr. Der Begriff ist damit nur noch ein umgangssprachlicher, nicht mehr aber ein juristisch korrekter Begriff.

Dann aber bist Du selbst nicht mehr konsequent:

Zitat
Das heutige Insolvenzplanverfahren hat das frühere Insolvenzverfahren ersetzt


Holla, die Waldfee! :lol: Oben hast Du erkannt, daß das Insolventverfahren das Konkursverfahren abgelöst hat. Also kann dieser Satz nicht stimmen. Es gibt kein "früheres Insolvenzverfahren"; dies ist ja das Konkursverfahren! Es gibt auch keinen grundlegenden Wandel in der Weise, daß beim Konkursverfahren nur zerschlagen und heute nur saniert wurde; ich bin Gläubiger (!) in mehreren Insolvenzverfahren, in denen jeweils keine Sanierung möglich ist (leider, will heißen, ich verliere mein Geld). Ein grundlegender Unterscheid ist aber, daß das Insolvenzverfahren nach 6 bzw. 7 Jahren mit der Restschuldbefreiung enden kann, das Konkursverfahren hingegen dies nicht kannte (und stets länger dauerte, bis zu 30 Jahren). Auch die Privatinsolvenz ist in dem Sinne neu - das stimmt wieder.
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Registriert: Nov 2007
Beiträge: 2
Abend,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, der eine Satz ist wohl nicht ganz korrekt, hätte selbst drauf kommen müssen :oops: .
Das mit der Zerschlagung und Sanierung ist nach nochmaliger Überlegung eigentlich klar. :?
Die Restschuldbefreiung ist neu dazugekommen. Diese gibt es aber nur bei redlichen Schuldnern, die die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren überstehen und das Gericht diese von den Restschulden freispricht.
Die Restschuldbefreiung muss schon im Insolvenzantrag beantragt werden sonst gilt wieder die 30-jährige Verjährung?
Die Restschuldbefreiung gibt es glaub nicht bei Schulden aus strafbaren Handlungen und bei Steuerschulden ??
Danke. Freut mich, dass ich das Ganze einigermaßen richtig verstanden habe. Dann kann ich einen unverbesserlichen Besserwisser doch beweisen, dass er nicht recht hat :lol:

Danke
Gruß

Worf
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Die Restschuldbefreiung ist neu dazugekommen. Diese gibt es aber nur bei redlichen Schuldnern, die die Wohlverhaltensphase von 6 Jahren überstehen und das Gericht diese von den Restschulden freispricht.


Ja, und sieben Jahre bei Unternehmern. Die Sechsjahresfrist ist nur für Privatinsolvenzen.

Zitat
Die Restschuldbefreiung muss schon im Insolvenzantrag beantragt werden sonst gilt wieder die 30-jährige Verjährung?


Meines Wissens kann die <restschuldbefreiung auch später noch beantragt werden. Das Wohlverhalten ist aber die wichtige Größe. Wird die Restschuldbefreiung versagt, kann nach dem Insolvenzverfahren wieder "normal" vollstreckt werden. Allerdings muß der Gläubiger dann einen Rechtstitel wie etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid haben. Diese Arten von Ansprüchen verjähren in 30 Jahren. Sonst gelten die jeweiligen Verjährungsfristen, u.a. 3 Jahre (§195 BGB).

Zitat
Die Restschuldbefreiung gibt es glaub nicht bei Schulden aus strafbaren Handlungen und bei Steuerschulden ??


Genau. Und ich könnte ein paar prächtige Geschichten dazu erzählen, zum Bleistift eine Frau aus Osnabrück, Betrug in vielen Fällen. Oder wer in Bad Langensalza, gleich ein paar km von hier, angeblich eine Montagebaufirma, angeblich ein WebShop, alles erlogen. Hehlerware, Bestellbetrug, Handwerksausübung ohne Handwerksmeisterbrief, Gewerbeuntersagung, die Frau im Gewerbeamt, mit der ich heute gesprochen habe, kannt den Typ gleich bei der ersten Erwähnung. Ein paar andere haben ja auch schon nachgefragt. Wie auch beim Polizeihauptmeister P.: derzeit 22 Strafanzeigen (meine beiden mitgerechnet). Nix Restschuldbefreiung. Ich habe 30 Jahre Zeit, meinen Titel zu vollstrecken.

Ja, sowas macht keinen Spaß. Aber man lernt die Winkelzüge des Zivilverfahrens dabei...
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Registriert: Feb 2008
Beiträge: 7
Hallo,
will man seine Forderung von einer drohenden Restschuldbefreiung ausnehmen, dann sollte dies eine im konkreten Einzelfall eine aus unerlaubter Handlung sein. Diese muss man bei der Forderungsanmeldung und Feststellung auch so deklarieren. Sonst hat man keine Chance. Und wenns dann so ist, sollte man diese schon tituliert haben oder dies schnellsten nachholen, sonst kann auch hier die Verjährung der Forderung drohen.
Eine allgemeine Einschätzung das es sich bei dem Schuldner um einen "Halunken" handelt, was wirklich selten ist, führt nicht automatisch zur Versagung der Restschuldbefreiung. Ein "Halunke" kann vor dem Gesetz nämlich auch redlich sein, solange man seine Unredlichkeit nicht nachgewiesen hat. Wenn er seine Obliegenheitspflichten gegenüber dem Gericht, dem Insolvenzverwalter und dem Treuhänder im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erfüllt hat, ist er eben redlich.
Und damit - Ende im Gelände. Dies ist nunmal Grundlage unseres Wirtschaftssystems, Aufstieg und Fall. Und es sind eben nicht nur "Halunken", sondern überwiegend Menschen die das Risiko auf sich genommen haben, Unternehmer, Bauherr oder Arbeitgeber zu sein.
Es leben ganze Heerscharen von Rechtsanwälten von den Insolvenverfahren. Schließlich muss das bischen Geld, was man noch aus den Schuldnern pressen kann, auch wieder in den Wirtschaftskreislauf bringen, jedenfalls erreicht es in des seltensten Fällen die Gläubiger, für die eigentlich das Insolvenverfahren geschaffen wurde.
Ursprünglich wollte man ja von den Amis abschreiben, Chapter 11- das US-Insolvenzrecht, weil man dort nämlich erkannt hatt, das es eben keine Schande ist zu fallen; sondern nicht wieder aufzustehen.
Euch allen einen Schönen Tag noch!


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