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Stille Gesellschaft - Mindestanzahl der Gründer

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 148
Hallo,

bei der stillen Gesellschaft heißt es, dass die Mindestanzahl der Gründer, zwei ist.

Ist damit gemeint: der stille Gesellschafter + der Vertragspartner (im Unternehmen), oder müssen vorher zwei Leute "da sein", die sich dann an einem Unternehmen beteiligen (mit einem weiteren Vertragspartner)?

Blöd formuliert. :oops:

Vielen Dank.
lg
bs
Mitglied
Registriert: Apr 2007
Beiträge: 220
Hallo bluesky,

wo hast du das her mit den 2 Gesellschaftern? Im HGB ist die stille Gesellschaft in den §§ 230–237 geregelt. Ich kann hier nichts rauslesen, daß 2 Gründer sein müssen.

Loisl
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 148
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Klärung meiner Verständnisfrage!
Jetzt verstehe ich das.

:D
lg
bs


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