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Bereicherung bei Grundstückskauf, Steuern sparen

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A und B vereinbaren einen Grundstückskauf. Es wird ein Kaufpreis von 300.000€ vereinbart. Beim Notar soll aber nur eine Kaufsumme von 200.000€ beurkundet werden. A und B wollen Notarkosten und Steuern sparen.

Ist das Grundstück wirksam von A an B verkauft worden???
« Zuletzt durch Betriebswirt am 11.02.2009 11:37 Uhr bearbeitet. »
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Du musst immer zwischen dem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB und der Übereignung im sachenrechtlichen Sinne, die bei Grundstücken (Immobilien) gemäß der §§ 873, 925 BGB erfolgt, trennen.
Dies ist eine Eigenheit des deutschen Zivilrechts und wird Trennungs- und Abstraktionsprinzip genannt.
In deinem Fall, der jedem Jurastudenten als Lehrbuchbeispiel bekannt ist, verhält es sich so, dass es hier zunächst nur um die Wirksamkeit des Kaufvertrages (§433 BGB) geht.
Dieser muss bei Grundstücken gem. § 311b BGB grdsl. notariell beurkundet werden.
Hier im Fall gehen A und B zum Notar und lassen einen Kaufpreis von 200.000 € beurkunden. Tatsächlich wollen und vereinbaren sie aber 300.000€.
Der tatsächlich beurkundete Kaufpreis (200.000 €) und damit der gesamte bei dem Notar tatsächlich beurkundete Kaufvertrag sind daher im Ergebnis als Scheingeschäft gemäß § 117 BGB nichtig.
Hinsichtlich der gewollten 300.000 € ist dieser - gewissemaßen zweite Kaufvertrag - gemäß § 125 BGB und § 311b BGB ebenfalls nichtig, da hier nicht die erforderliche Form der notariellen Beurkundung gewahrt wurde.
Wenn jetzt nichts weiter passiert ist das Ergebnis, dass A und B gemäß § 433 BGB weder Zahlung des Kaufpreises noch die Übereignung des Grundstückes verlangen können. Der Vertrag ist eben einfach unwirksam.

Sollte das Grundstück allerdings gemäß §§ 873,925 BGB übereignet worden sein, so wird der bis dahin nichtige Kaufvertrag gemäß § 311b I BGB ab dann gültig.
Der ehemalige Grundstückseigentümer kann das Grundstück dann nicht gemäß § 812 I S. 1. Alt. BGB zurückverlangen, da durch die Heilung ein Rchtsgrund in gestalt eines Kaufvertrages existiert. Er kann aber in diesem Fall Zahlung des Kaufpreises (300.000 €) gemäß § 433 II BGB verlangen.


Ich hoffe das reicht zunächst als Kurzlösung. :mrgreen:


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