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Frage zur Exculpation

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Hallo,

in der Prüfungsaufgabe vom 6. Juni 2003 im Fach Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung lautet die Aufgabe 1 folgendermaßen:
Zitat
Die Brett GmbH bestellte für dei Teeküche die von den mitarbeitern in deren Pausen genutz werden darf, bei der Schreiber GbR einen maßgefertigten Hängeschrank. Einen Monat, nachdem dieser von der Shreiner GbR gergestellt, geliefert und eingebaut war, brach der Hängeschrank herunter. Herr Nagel, ein Mitarbeiter der Brett GmbH, war in seiner Mittagspause gerade dabei, sich einen Espresso zu kochen.
-Beim Herunterfallen wurden neben dem Hängeschrank auch andere Küchenmöbel der Brett GmbH beschädigt
-Außerdem wurde die 1.200 € werte Expresso-Maschine, die Herr Nagel zu seinem privaten Gbrauch in die Teeküche gestellt hatte, zerstört.
-WEiterhin wurde Herr Nagen durch diesen Zwischenfall an seiner Hand verletzt, sodass er vier Tage arbeitsunfähig war.

Als Ursache des Unglückes stellte sich heraus, dass der siet vielen Jahren als zuverlässig bekannte Mitarbeiter Schaffer der Schreiber GbR beim Zusammenbau des Hängeschrankes eine Schraube vergessen hatte.
a) Prüfen Sie die Ansprüche der Brett GmbH gegenüber der Schreiner GbR aus Ansprüchen aus unerlabuter Handlung hinsichtlich des Ersatztes des Hängeshrankes, der Kühcenmöbel und Entgeltfortzahlungsansprüche
b) Prüfen Sie mögliche Ansprüche des Hernn Nagel gegenüber der Schriener GbR aus dem Produkthaftungsgesetz.
c) Welche Ansprüche hat Herr Nagel gegenüber der Schreiner GbR aus unerlaubter Handlung?

Als Lösung wurde vorgeschlagen:
Zitat
a) -Hängeschrank, Küchenmöbel
§ 823 BGB
Die beschädigten Möbel sind Eigentum der Brett GmbH und damit verletztes Rechtsgut des Geschädigten. Der Schaden entstand kausal durch die fehlerhafte Montage. Ein Ausschluss der Widerrechtlichkiet ist nicht zu erkennen.
Die Schreiner GbR hat sich das Vershculden des Scaffers über § 831 BGB zurechnen zu lassen. Schaffer handelte fahrlässig, denn hätte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen, hätte er die Schraube nicht vergessen und der Schaden wäre nicht entstanden.

-Entgelfortzahlung - Schadenerssatz
§ 823 BGB
Das Verögen der Brett GmbH ist kein Rechtsgut i.S.d. §823 BGB Ansprüche bestehen daher nicht
b) Ansprüche des Herrn Nagel aus dem Produkthaftungsgesetz
...
...
...
c)Ansprüche des Herrn Nagel aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 831 BGB
Herr Schaffer war als Mitarbeiter der Schreiner GbR ihr Verrichtunggehilfe i.S.d. §831 BGB. Die zerstörte Espresso-Mashine und die verletzte Hand sind Schäden, die Schaffer in Ausübung der Verrichtung - der Montage des Schrankes - widerrechtlich verursacht hat i.S.d. § 823 BGB.
Die Schreiner GbR kann sich jedoch exkulpieren, da Schaffer seit langen Jahrenzuverlässiger Mitarbeiter der Schreinerei war (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ansprüche bestehen daher nicht.


Meine Frage nun ist, warum kann sich die Schreinerei bei a) auch nicht wie bei c) durch Exkulpation von der Schuld befereien?
Mitglied
Registriert: Sep 2006
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Ich glaube ich habs. Exkulpation ist immer nur bei unerl. Hdlg. möglich, und nicht bei Vertrag.

LG


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