Die deutsche Firma A organisiert für eine ausländische Firma B (nicht-EU) einen Werbefilm in Deutschland.
Version 1:
Firma B, gibt diesen Film wiederum seinen Kunden im Ausland, der diesen Film zu Werbezwecken nutzt.
Version 2:
Firma B, gibt diesen Film wiederum seinen Kunden im Ausland, der diesen Film zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt.
Kann nun die deutsche Firma A, der ausländichen Firma B eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?
Forum
Leistung in Deutschland - Kunde in Asien - Umsatzsteuerfrei
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#1 14.03.2007 19:09 Uhr
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#2 14.03.2007 19:44 Uhr
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Hi & willkommen im Forum,
Der Umsatzsteuer unterliegen "die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt" (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wenn also der Film von einem deutschen Unternehmer in Deutschland hergestellt wird, dann ist dies mE in jedem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Eine ganz andere Frage ist, ob der ausländische Abnehmer eine Erstattung der USt. verlangen kann - möglicherweise über die deutsche Botschaft an seinem Sitz -, aber dies ist nicht für den leistenden Unternehmer relevant. |
#3 15.03.2007 10:56 Uhr
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Hallo und danke für die Antwort, wir gehen davon aus, dass Firma A die Produktion des Films organisiert, und dass Gegenstand des Vertrages mit B die Überlassung der Nutzungsrechte an dem Film ist. Es geht also um eine sonstige Leistung aus dem Katalog § 3a IV UStG, entweder Nr. 2 oder Nr. 1. Der Empfänger der Leistung ist Unternehmer. Damit ist der Ort der Leistung nicht Deutschland, sondern dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt ?! ist das so richtig? Gruß, stewie |
#4 15.03.2007 11:09 Uhr
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Moin,
ja, wenn es "nur" um Nutzungsrechte geht hast Du vermutlich Recht. §3a Abs. 4 Nr. 1 UStG dürfte anwendbar sein. Die Sache ist damit umsatzsteuerfrei. |
#5 15.03.2007 11:17 Uhr
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D.h. wenn die Nutzungsrechte ein Teil des Vertrages sind, ist die Sache wieder umsatzsteuerpflichtig? |
#6 15.03.2007 11:31 Uhr
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Nein, wenn die Nutzungsrechte Gegenstand des Vertrages sind, dann besteht mE nnach gerade keine USt.-Pflicht, ich stimme Dir also zu.
Du kannst zur Sicherheit mal Saxoflyer fragen, der ist hier der Steuerrechtsspezialist. Bin mir aber vergleichsweise sicher... |
#7 15.03.2007 12:01 Uhr
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ich stimm Harry zu. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ist anzuwenden.
Gruß Sven |
#8 15.03.2007 19:17 Uhr
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genügt in der Rechnung ein Bezug auf § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ? Oder wie sollte man das korrekte in der Rechnung darstellen? Grüße, stewie |
#9 16.03.2007 13:23 Uhr
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in der Rechnung braucht kein Hinweis angebracht werden, da die Leistung nicht steuerbar ist.
Gruß Sven |
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