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Leistung in Deutschland - Kunde in Asien - Umsatzsteuerfrei

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Die deutsche Firma A organisiert für eine ausländische Firma B (nicht-EU) einen Werbefilm in Deutschland.
Version 1:
Firma B, gibt diesen Film wiederum seinen Kunden im Ausland, der diesen Film zu Werbezwecken nutzt.

Version 2:
Firma B, gibt diesen Film wiederum seinen Kunden im Ausland, der diesen Film zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt.

Kann nun die deutsche Firma A, der ausländichen Firma B eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?
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Hi & willkommen im Forum,

Der Umsatzsteuer unterliegen "die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt" (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wenn also der Film von einem deutschen Unternehmer in Deutschland hergestellt wird, dann ist dies mE in jedem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Eine ganz andere Frage ist, ob der ausländische Abnehmer eine Erstattung der USt. verlangen kann - möglicherweise über die deutsche Botschaft an seinem Sitz -, aber dies ist nicht für den leistenden Unternehmer relevant.
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"HZingel" schrieb
Hi & willkommen im Forum,

Der Umsatzsteuer unterliegen "die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt" (§1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wenn also der Film von einem deutschen Unternehmer in Deutschland hergestellt wird, dann ist dies mE in jedem Fall eine umsatzsteuerpflichtige Leistung..



Hallo und danke für die Antwort,

wir gehen davon aus, dass Firma A die Produktion des Films organisiert, und dass Gegenstand des Vertrages mit B die Überlassung der Nutzungsrechte an dem Film ist.

Es geht also um eine sonstige Leistung aus dem Katalog § 3a IV UStG, entweder Nr. 2 oder Nr. 1. Der Empfänger der Leistung ist Unternehmer. Damit ist der Ort der Leistung nicht Deutschland, sondern dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt ?! ist das so richtig?

Gruß,
stewie
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Moin,

ja, wenn es "nur" um Nutzungsrechte geht hast Du vermutlich Recht. §3a Abs. 4 Nr. 1 UStG dürfte anwendbar sein. Die Sache ist damit umsatzsteuerfrei.
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Beiträge: 4
"HZingel" schrieb
Moin,

ja, wenn es "nur" um Nutzungsrechte geht hast Du vermutlich Recht. §3a Abs. 4 Nr. 1 UStG dürfte anwendbar sein. Die Sache ist damit umsatzsteuerfrei.


D.h. wenn die Nutzungsrechte ein Teil des Vertrages sind, ist die Sache wieder umsatzsteuerpflichtig?
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Nein, wenn die Nutzungsrechte Gegenstand des Vertrages sind, dann besteht mE nnach gerade keine USt.-Pflicht, ich stimme Dir also zu.

Du kannst zur Sicherheit mal Saxoflyer fragen, der ist hier der Steuerrechtsspezialist. Bin mir aber vergleichsweise sicher...
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ich stimm Harry zu. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ist anzuwenden.

Gruß
Sven
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"Saxoflyer" schrieb
ich stimm Harry zu. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ist anzuwenden.

Gruß
Sven


genügt in der Rechnung ein Bezug auf § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG ? Oder wie sollte man das korrekte in der Rechnung darstellen?

Grüße,
stewie
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in der Rechnung braucht kein Hinweis angebracht werden, da die Leistung nicht steuerbar ist.

Gruß
Sven


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