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Umst hin und her

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Hallo,

Ein guter Freund hat eine kleine Firma im Ausland. Er hat mich gebeten für seine neue Firma einen kleinen Prospekt in Deutsch zu entwerfen. Ich hab mich nach Feierabend für Ihn 3 Stunden hingesetzt. Null Problemo.

Nun wollte ich gleich ein paar Stück davon drucken lassen.
Wie mache ich das jetzt Richtig mit der Umsatzsteuer ?

Ich bin beruflich Angestellter kein Unternehmer. Gebe ich der Druckerei privat den Auftrag, so müsste ich die Mwst/Umst bezahlen. Er dann später auch an mich. (Die Druckkosten soll er schon erstatten, aber doch nur diese)

Sollte er vieleicht besser selber die Druckerei beauftragen ? Die schicken Ihm dann doch eine Rechnung ohne Umst. ? (Er ist ja Ausländer und seine Fa. im Ausland) Oder verschiebe ich das Problem
dann nur auf die Druckerei ? Rätsel.

Wie mache ich es richtig ?
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Gar kein Problem.
Du beauftragst die Druckerei, bezahlst die Rechnung, und schreibst deinem Freund, dass er dir die Kosten bitte erstatten soll.
Du bist schon deshalb kein Unternehmer, weil du nicht nachhaltig (immer wieder) tätig wirst (§2 Abs.1 S2 UStG).
Selbst wenn du nachhaltig Prospekte entwirfst, fehlt es mangels Entgeld für deine Prospektentwürfe an der Gegenleistung.
Die Verauslagung und Vereinnahmung der Druckkosten ist ein sogenannter durchlaufender Posten und gehört deshalb schon nicht zum Umsatz (leider dafür keine Gesetzesstelle gefunden).
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Zitat
(leider dafür keine Gesetzesstelle gefunden)
§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG :wink:
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Ach da hatte sich der Schelm versteckt! :roll:
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Redaktioneller Hinweis am Rande: Das mit dem durchlaufenden Posten ist nicht zutreffend, denn wenn Du den Auftrag erteilst, trittst Du gegenüber der Druckerei nicht nach außen erkennbar im fremden Namen für fremde Rechnung auf. Wenn Du die Druckerei selbst beauftragst, handelst Du im eigenen Namen für eigene Rechnung.

Das ändert aber nichts am Ergebnis, dass für Deine Leistung keine USt anfällt, weil Du mangels Nachhaltigkeit kein Unternehmer bist.

Will sich Dein Kumpel im Ausland die Vorsteuer vom deutschen Fiskus erstatten lassen (je nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entweder beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern), müsste mindestens die Rechnung auf ihn lauten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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1.Dein Einwand bezüglich des durchlaufenden Postens stimmt.

2.Unabhängig von der Nachhaltigkeit sehe ich auch noch keinen Leistungsaustausch.

3.Will sich Dein Kumpel im Ausland die Vorsteuer vom deutschen Fiskus erstatten lassen (je nach Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entweder beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern), müsste mindestens die Rechnung auf ihn lauten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
15111 spricht nur u.a. von Leistungen, die für das Unternehmen ausgeführt werden, er fordert nicht, dass Adressat und Leistungsempfänger übereinstimmen.
"Wird unter Missachtung des sich aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis ergebenden Anspruchs die Leistung tatsächlich an den Dritten erbracht, so kann der Dritte unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein. (A 192 Abs.16 S 6 UStR).

Dennoch kann das zu Rechtfertigungserfordernissen für deinen Freund führen.
Das Einfachste scheint zu sein, wenn du die Druckerrechnung auf den Namen deines Freundes schreibst und diesem mit ein paar Zeilen zuschickst. Noch besser wäre es, wenn dieser sie bezahlt, aber die Druckerei will wohl Cash.
Dann hast du keine Schwierigkeiten und er hoffentlich keine mit dem Vorsteueranspruch.
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zu 2.: Ein Leistungsaustausch ist unstrittig gegeben: "Entwurf eines Prospekts" gegen "Ersatz der Aufwendungen" (=Entgelt). Würde im Falle der Steuerbarkeit auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen, da sich USt und VorSt ausgleichen würden.

zu 3.: Klar kann ein anderer in tatsächlicher Hinsicht Leistungsempfänger sein. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt aber eine Rechnung voraus, die auf den (tatsächlichen) Leistungsempfänger lautet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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Registriert: Mar 2007
Beiträge: 34
zu 2.: Ein Leistungsaustausch ist unstrittig gegeben: "Entwurf eines Prospekts" gegen "Ersatz der Aufwendungen" (=Entgelt). Würde im Falle der Steuerbarkeit auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen, da sich USt und VorSt ausgleichen würden.
Der Ersatz der Aufwendungen, die er vorgeleistet hat, hebt ja schon den Aufwand auf und kann daher kein Entgeld sein. Die Aufwendungen und ihr Ersatz heben sich also auf.
Leistung könnte noch die Mühe des in Auftrag gebens, des Abholens und Abschickens der gedruckten Prospekte sein, aber da dies weder Leistungsgeber noch Empfänger behaupten, ist dies nicht Gegenstand.
Die eigentliche Arbeit "drei Stunden Entwurf des Prospektes" hat er umsonst gemacht. Also mangels Entgeld kein Leistungsaustausch.

zu 3.: Klar kann ein anderer in tatsächlicher Hinsicht Leistungsempfänger sein. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt aber eine Rechnung voraus, die auf den (tatsächlichen) Leistungsempfänger lautet (§ 15 Abs. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Weicht die tatsächliche Leistungsempfängerschaft abweichend von der laut Rechnung festgestellten ab, so ergibt sich ein Vorsteueranspruch für den tatsächlichen Leistungsempfänger. Anders kann das o.g. Urteil des A 192 Abs. 16 nicht verstanden werden.
Denn Sinn dieses dem Urteil zugrunde liegende Verfahren kann nur gewesen sein, ob ein Vorsteueranspruch auch besteht, wenn der Leistungsempfänger nicht auf der Rechnung genannt wird. Etwas anderes kann der Steuerpflichtige nicht gewollt habe, sonst wäre das Urteil überflüssig und wäre nicht in den Richtlinien erwähnt.Dies ergibt sich ferner daraus, dass die Vorschriften für die exakte Benennung des Leistungsempfängers in den Absätzen 2 und 3 des Absatzes 186 recht großzügig gestaltet sind. Die Rechtssprechung stellt auf die tatsächliche Leistungsempfängerschaft vorrangig vor der formalen für den Vorsteuerabzug ab.
Ob der 15 Spezialvorschrift für 14 sein könnte, und damit Vorrang vor 14 hat, lasse ich hier mal weg.
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Beiträge: 53
von welcher Leistung sprecht ihr eigentlich?

Hier liegen 2 Leistungen vor
a) Die Druckerei leistet an den Threadersteller
b) Der Threadersteller leistet an den Freund im Ausland

Im Fall a) liegt unstreitig ein Leistungsaustausch vor, weil die Druckerei den Auftrag erbringt und als Gegenleistung dafür Geld erhält. Im Fall des Auslagenersatzes gilt § 10 Abs. 1 S. 3 UStG, so dass dieser der Leistungsbeziehung a) zuzuordnen ist.

Im Fall b) liegt kein Leistungsaustausch vor, weil keine Gegenleistung erbracht wird. Es ist und bleibt ein Freundschaftsdienst.

Gruß
Sven
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Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Ihr urteilt nach Eurem Bauchgefühl. Kann ich ein wenig verstehen, ist aber falsch.

zu 2.: Die Leistung an den Kumpel im Ausland setzt sich hier sowohl aus der Erstellung des Entwurfs, der Veranlassung des Drucks und der Versendung zusammen. Dieser einheitliche wirtschaftliche Vorgang darf nicht in seine Bestandteile aufgespalten und das Entgelt entsprechend aufgeteilt werden. Die Bezeichnung der Leistung durch die Beteiligten ist ebenso egal, entscheidend ist das Wesen der Leistung (=wirtschaftlicher Gehalt). Dem Kumpel kommt es darauf an, am Ende einen Flyer in Händen zu halten. Dafür zahlt er.

Die Begriffe der Gegenleistung und des Entgelts in § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG knüpfen nicht ans das Vorliegen eigenen Aufwands an. Würde man den Gedanken Alberichs folgen, entstünde Umsatzsteuer nur in den Fällen, in das das Entgelt den eigenen Aufwand übersteigt (d.h. nur in Gewinnsituationen). Gerade bei der Umsatzsteuer kommt es auf einen Gewinn bzw. die Absicht, diesen zu erzielen, nicht an. Es ist grundsätzlich völlig unerheblich, ob und inwieweit der Leistende kostendeckend arbeitet. Die Bezeichnung des Entgelts („Aufwandsersatz“) ist ebenso uninteressant.

Sonst machen wir in Zukunft nur noch "Freundschaftsdienste"… Leistung und Gegenleistung sind klar miteinander verknüpft. No Flyer, no money. Mit dem "Freundschaftsdienst" lässt sich lediglich die fehlende Nachhaltigkeit - an der die USt hier scheitert - unstreitig begründen.

§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG ist hier nicht einschlägig, weil der Kumpel im Ausland nicht an den Druckunternehmer, sondern an Bean zahlt, bei dem das Geld wie bereits festgestellt kein durchlaufender Posten ist.



zu 3.: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 ins Gesetz eingefügt. Das Urteil stammt jedoch aus 1989, betrifft Streitjahre vor 1980 und ist deshalb hinsichtlich möglicher Wirkungen auf den Vorsteuerabzug teilweise überholt. Es besagt nur noch, dass ein anderer als der Auftraggeber Leistungsempfänger im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug Berechtigter sein kann. Eine Abweichung vom Formerfordernis in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG lässt sich damit seit dem 1.1.2004 keineswegs begründen.

Im Übrigen würde ich nicht alles, was in den UStR steht, dogmatisch als sinnbehaftet betrachten.

Nur rhetorisch: Was hat Abschnitt 186 („Fahrausweise als Rechnungen“) mit dem hier vorliegenden Problem zu tun????
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sorry, war mit meinen Gedanken wo anders. Hast natürlich Recht.
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 3
Hallo,

Danke an alle für die vielen Antworten.
Ich komme aus einer anderen Welt und finde es fazinierend was sich hier auftut. UStG, UStR §§§ ...
Wenn man in diesem Bereich Spezialist ist, kann man wohl alleine damit seinen Lebensunterhalt verdienen ?
Ich meine das ernst, nicht ironisch oder so. Scheint eine komplexe Thematik zu sein. Wie gesagt für mich eine andere Welt.

Nun aber zum Thema:

So wie ich das verstanden habe, macht es in jedem Fall Sinn wenn die Druckerei eine Rechnung an die Fa. meines Freundes ausstellt.
Richtig ist auch das ich diese Rechnung dann bei der Druckerei vermutlich Cash bezahlen muss wenn ich seine Prospekte abhole.

Was mir noch nicht ganz klar ist, darf ich nun die Druckerei bitten eine Rechnung ohne Mwst auszustellen ? Und, werden die das machen ?

Gustav hat schon angedeutet das das vermutlich nicht geht.
"Will sich Dein Kumpel im Ausland die Vorsteuer vom deutschen Fiskus erstatten lassen ..."

Ich glaube ich würde meinen Freund dann einfach bitten sich die ca. 80 EUR "ans Bein zu binden". (Vieleicht als Sanierungsbeitrag für unsere angeschlagene Republik.:) )
Das sollte seine, wenn auch noch kleine Fa. verkraften können.

Letztendlich hat das natürlich zu Konsequenz das seine Fa. vermutlich niemals teure Waren aus Deutschland ordern wird. (z.B. das er später bei dieser Druckerei 5000 Prospekte "nachordert")
Er hat für seine Fa. in Asien bestimmt besseres zu tun als Schriftverkehr mit einer Deutschen Behörde (Bundeszentralamt ?) (in Chinesisch ? in Englisch ?) zu führen bzgl. der Rückerstattungen.
Ist das wirklich so gedacht ?

Bean
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 34
Ihr urteilt nach Eurem Bauchgefühl. Kann ich ein wenig verstehen, ist aber falsch.

Was meinst du jetzt mit ihr?
Was für ein Bauchgefühl?
Du unterstellst uns Unsachlichkeit und wirst es selbst.

zu 2.: Die Leistung an den Kumpel im Ausland setzt sich hier sowohl aus der Erstellung des Entwurfs, der Veranlassung des Drucks und der Versendung zusammen.

Wieso das denn?
Mindestens der Druckauftrag kann eine gesonderte Leistung sein, weil gesondert leistbar.
Vor allem: Vereinbart ist nur der Entwurf, nichts sonst!. Inwiefern die Abgabe an die Druckerei vereinbart ist, ergibt sich nicht aus dem Fall.
Der Entwerfer macht sich ja sogar Sorgen, ob er seine Druckkosten erstattet enthält. Er überlegte ja sogar, ob er den Druck in Auftrag gibt!!!
Wir sprechen hier also über eine bewirkte kostenlose Entwurfsleistung und einen Druck, der weder erfolgt, noch in Auftrag gegeben ist. Wie kann ein noch nicht erfolgter wirtschaftlicher Vorgang zur Hauptleistung gehören???


Dieser einheitliche wirtschaftliche Vorgang darf nicht in seine Bestandteile aufgespalten und das Entgelt entsprechend aufgeteilt werden. Die Bezeichnung der Leistung durch die Beteiligten ist ebenso egal, entscheidend ist das Wesen der Leistung (=wirtschaftlicher Gehalt). Dem Kumpel kommt es darauf an, am Ende einen Flyer in Händen zu halten. Dafür zahlt er.

Eben nicht. Er zahlt ja eben nicht.

Die Begriffe der Gegenleistung und des Entgelts in § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG knüpfen nicht ans das Vorliegen eigenen Aufwands an.

Habe ich das behauptet?

Würde man den Gedanken Alberichs folgen, entstünde Umsatzsteuer nur in den Fällen, in das das Entgelt den eigenen Aufwand übersteigt (d.h. nur in Gewinnsituationen).

Die schiebst mir auch noch falsche Rechtserwägungen in die Schuhe. Was soll denn das?

Gerade bei der Umsatzsteuer kommt es auf einen Gewinn bzw. die Absicht, diesen zu erzielen, nicht an. Es ist grundsätzlich völlig unerheblich, ob und inwieweit der Leistende kostendeckend arbeitet. Die Bezeichnung des Entgelts („Aufwandsersatz“) ist ebenso uninteressant.

Du ziehst ganz falsche Schlüsse aus meinen Erwägungen, verliebst dich in deine eigene Schreibe und ziehst noch Folgeschlüsse daraus.
Was du da behauptest, ist unstrittig bzw. nicht mal Thema.

Mit dem "Freundschaftsdienst" lässt sich lediglich die fehlende Nachhaltigkeit - an der die USt hier scheitert - unstreitig begründen. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG ist hier nicht einschlägig, weil der Kumpel im Ausland nicht an den Druckunternehmer, sondern an Bean zahlt, bei dem das Geld wie bereits festgestellt kein durchlaufender Posten ist.

Erstens könnte nach dem Urteil, dass faktischer Leistungsempfänger vor formalem geht, der durchlaufende Posten wieder aufleben.
Zweitens, weil der Begriff der Leistung auch die Freiwilligkeit beinhaltet. Worauf ist der Wille gerichtet?
Wie du schon sagtest, der ausländische Freund will den Flyer, aber er will eben nicht für diese Arbeit zahlen.
Die Leistung ist auf unentgeltliche Flyererstellung konzentriert, das ist das Wesen der Leistung, und nicht der uninteressante Druckauftrag, mit dem der Flyerersteller lediglich eine gesonderte Besorgung unternahm, von der er sich distanzierte und nur wissen wollte, wie sie steuerlich unschädlich sei.


zu 3.: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2004 ins Gesetz eingefügt. Das Urteil stammt jedoch aus 1989, betrifft Streitjahre vor 1980 und ist deshalb hinsichtlich möglicher Wirkungen auf den Vorsteuerabzug teilweise überholt. Es besagt nur noch, dass ein anderer als der Auftraggeber Leistungsempfänger im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und damit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug Berechtigter sein kann. Eine Abweichung vom Formerfordernis in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG lässt sich damit seit dem 1.1.2004 keineswegs begründen.

Im Gegenteil, die Frage, ob der faktischen Leistungsempfänger dem formellen vorziehe, hat etwas mit wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu tun, es ist auch in 2057 noch aktuell und die Verwaltung hält es für derartig überragend, dass sie es in den Richtlinien lässt, da ihr sachliche Richtigkeit vor Steuerausfall geht.

Im Übrigen würde ich nicht alles, was in den UStR steht, dogmatisch als sinnbehaftet betrachten.

Schon wieder so ein merkwürdiger Versuch, mir Ansichten unterzujubeln, die ich nicht habe. Den A 192 halte ich für sinnbehaftet, verhindert er doch, dass Betriebsprüfer berechtigte Vorsteuer aus formellen Gründen zerstören.

Nur rhetorisch: Was hat Abschnitt 186 („Fahrausweise als Rechnungen“) mit dem hier vorliegenden Problem zu tun????

Es ist Abschnitt 185, ich dachte, das findest du selbst heraus.

Es gibt Wörter für dich, die du wieder in deinen aktiven Wortschatz aufnehmen solltest, "könnte" und "vielleicht".
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Registriert: Apr 2006
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Der Sachverhalt ist ziemlich eindeutig von Bean dargestellt und lässt wenig bis gar keinen Spielraum für Spekulationen. Lieber Alberich, es macht wenig Sinn, mit jemandem zu diskutieren, dessen Äußerungen auf einem soliden Halbwissen aufbauen.
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 34
Hallo Bean,

nein, man kann sich den Lebensunterhalt damit nicht verdienen,
für uns gilt der Satz:
"Sie diskutierten nicht für ihren Lebensunterhalt, denn sie fuhren fort zu überleben."

So wie ich das verstanden habe, macht es in jedem Fall Sinn wenn die Druckerei eine Rechnung an die Fa. meines Freundes ausstellt.
Richtig ist auch das ich diese Rechnung dann bei der Druckerei vermutlich Cash bezahlen muss wenn ich seine Prospekte abhole.


Ja.

Was mir noch nicht ganz klar ist, darf ich nun die Druckerei bitten eine Rechnung ohne Mwst auszustellen ? Und, werden die das machen ?

Die springen dir wohl eher an die Gurgel!

Ich glaube ich würde meinen Freund dann einfach bitten sich die ca. 80 EUR "ans Bein zu binden". (Vieleicht als Sanierungsbeitrag für unsere angeschlagene Republik. )

Vermutlich denkt der gar nicht darüber nach, zahlt dir die Druckkosten und gut ist.

Letztendlich hat das natürlich zu Konsequenz das seine Fa. vermutlich niemals teure Waren aus Deutschland ordern wird. (z.B. das er später bei dieser Druckerei 5000 Prospekte "nachordert")

Er wird in Asien wohl noch eine andere Druckerei finden, die Flyer hat er ja. Das wundert mich eh, dass er sich nicht jemand in Asien für den Auftrag sucht.

Er hat für seine Fa. in Asien bestimmt besseres zu tun als Schriftverkehr mit einer Deutschen Behörde (Bundeszentralamt ?) (in Chinesisch ? in Englisch ?) zu führen bzgl. der Rückerstattungen.
Ist das wirklich so gedacht ?


Das wird ihn vermutlich nicht die Bohne interessieren, anscheinend will er auf Knall und Fall erst mal seine Werbung. Oder er ist ein Verwaltungsjunkie und treibt sich Tag und Nacht in irgendwelchen Botschaften oder auf irgendwelchen Behörden herum.
Es ist dein Freund, du kennst ihn besser. Meiner Ansicht nach ist das sein Problem.

Ähem, ansonsten mach dir keine Sorgen.
"Drei Stunden nach Feierabend umsonst arbeiten :wink: "
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Registriert: Mar 2007
Beiträge: 3
Hallo Alberich,

Du hast Recht ich mache mir zuviel Gedanken.
Ich werde Ihm Mitteilen "das sind die Druckkosten" (incl. der 80 EUR) und Peng aus, erledigt.
Für meinen Zeit-Aufwand macht er beim nächsten Besuch den Stadtführer. Er kennt dort die heißesten Läden.

Zukünftig lässt er vermutlich dann eh. bei sich im Lande drucken.
(Alleine die 80 EUR sind dort der Monatslohn eines einfachen Arbeiters)

Bean
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 34
Der Sachverhalt ist ziemlich eindeutig von Bean dargestellt und lässt wenig bis gar keinen Spielraum für Spekulationen. Lieber Alberich, es macht wenig Sinn, mit jemandem zu diskutieren, dessen Äußerungen auf einem soliden Halbwissen aufbauen.

Hier gebe ich dir 100% recht, lieber Gustav.
Mitglied
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 34
Bean, wenn für deinen Freund die 80 Euro schon ein solches Problem sind, was ist dann mit mit den restlichen grob 400 Euro.
Schicke ihm einfach die Entwürfe, dann soll er sich die Druckerei selbst suchen. Am Ende hat er eine billige Druckerei an der Hand, weiß von nichts, und du bleibst auf den Kosten sitzen.


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