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Vertrag rechtskräftig??

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Registriert: Dec 2006
Beiträge: 119
Ort: Dortmund
Hallo Herr Zingel,
habe zu folgender Aufgabe eine Frage.

Herr Korn hat einen Vertrag mit einem Fitnesstudio abgeschlossen. Da er so zufrieden mit dem Erscheinungsbild des Studios war, hat er sofort unterschrieben. Aus dem Vertrag sind folgende daten gegeben.
Abschlußdatum 17.02.2006
Vertragsbeginn 15.01.2006 (ist kein Tippfehler)
Monatsgebühr von 50,00€
einmalige Verwaltungsgebühr von 39,90 €
jährliche Servicepauschale 29,90€
Widerrufsrecht 28 Tage nach Abschlussdatum schriftlich und ohne Gründe. Die Mitgliedschaft endet dann nach dem zweiten Mitgliedsmonat. An Gebühren fallen an: Mitgliedsbeiträge für die ersten beiden Mitgliedsmonate, Verwaltungsgebühr und sonstige Entgelte.

Frage: Kann Herr Korn 2 Tage nach Unterschrift den Vertrag kündigen ohne dass ihm Kosten anfallen. Mit Begründung.


Hier meine Antwort.
Ja, er kann kündigen und er muß keine Gebühren bezahlen da es sich hier um einen Formfehler handelt . Vertragsbeginn kann nicht vor Abschlussdatum liegen. Leider habe ich dazu keinen § gefunden.
Kannst Du mir sagen ob das stimmt??


Danke gruß
Caunt
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Wir haben zunächst zwei Willenserklärungen (unstrittig) und auch den notwendigen Zugang (kein Problem). Auch §§145, 147, 149f BGB (Bindung an die WE, Annahmefrist usw) scheinen nicht relevant. Aber:

Zitat
Abschlußdatum 17.02.2006
Vertragsbeginn 15.01.2006 (ist kein Tippfehler)


Es liegen also zwischen Vertragsschluß und Vertragsgebühr ca. ein Monat. Das finde ich mindestens problematisch. "Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern" (§157 BGB). Es kann sein, daß dies hier nicht der Verkehrssitte und schon gar nicht dem treuen Glauben entpricht. Es bestünde dann nichtmal ein Rechtsgeschäft. Die Sache wäre damit anfängluch unwirksam.

Weiterhin gibt es offenbar keine ersichtlichen Probleme mit Geschäftsfähigkeit usw; ein Formmangel wäre §125 BGB, aber es gibt hier keine gesetzluche Form (wie beispielsweise bei Grundstückskäufen) und anscheinend auch keinen Verstoß gegen eine gewillkürte Formerfordernis (z.B. Schriftform, häufig - aber es wurde ja schriftlich vereinbart). Bedenke, daß der Formbegriff sich auf Textform, elektronische Form, Schriftform, notarielle oder öffentliche Form oder mündliche Form bezieht.

Es kann aber sein, daß Korn nicht einen rückdatierten Vertrag abschließen wollte. Es liegt damit ein versteckter Dissens vor (§155 BGB), wenn die Rückdatierung ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist (was man annehmen kann). Der Vertrag wäre damit nichtig, also anfänglich unwirksam. Eine Kündigung ist damit nicht notwendig.

Gehen wir davon aus, daß Korn einen Fitneß-Vertrag abschließen wollte, liegt vermutlich kein Irrtum vor (§119 BGB), aber argumentiert man, daß hier eine arglistige Täuschung vorliegt, weil der Studiobetreiber dem K. das mit dem rückdatierten Beginn nicht klargemacht hat und dies vermutlich auch gegen Treu und Glauben verstößt, denn es müßte dann ja eine zurückliegende Zeit bezahlt werden, für die keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden kann, dann wäre der Vertrag wegen §123 Abs. 1 BGB anfechtbar. K. könnte damit den Vertrag bis zu einem Jahr nach Entdeckung der Täuschung anfechten (§124 BGB), sollte dies aber tunlichst so bald wie möglich tun, um nicht in Gefahr der Verwirkung zu geraten. Die zwei Tage aus der Aufgabe wären auf jeden Fall ok.

[edit]
Doch glatt vergessen: ein Prüfungsschema für Rechtsgeschäfte, das ich auch in meiner Antwort benutzt habe, findest Du in http://www.zingel.de/pdf/02bgb.pdf.
Mitglied
Registriert: Dec 2006
Beiträge: 119
Ort: Dortmund
Danke Herr Zingel für die schnelle Antwort.

Ich hätte nur 1 Frage, woher wissen Sie das alles?
Steckt das alles in Ihrem Kopf? Oder müssen Sie auch mal nachschlagen??
Dieses Forum mit den schnellen Atworten finde ich super gut. Vielen Dank für Ihre Hilfe
Und dann auch noch kostenlos.
Übrigens auch Ihre CD ist super, jedoch tue ich mich schwer damit alles wirklich nachzulesen.
Vieln Dank

Grüße
Caunt
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Ich hätte nur 1 Frage, woher wissen Sie das alles?


Anwälte und Richter wissen viel mehr zum Recht; ich bin ja als BeWehEller nur Nebenfachjurist :-)

Zitat
Und dann auch noch kostenlos.


Aber nicht umsonst! ;-)


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