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Umsatzsteuer bei Dienstleistungsbezug aus dem Ausland

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Registriert: Feb 2007
Beiträge: 3
Hallo,
ein Unternehmen aus einem Nicht-EU-Land betreibt über Internet Software-Fernwartung bei Unternehmen und Behörden in Deutschland. Weiß jemand, wie das in Deutschland gehandhabt wird, und insbesondere, ob irgendeine Katalognummer aus § 3a Abs. 4 UStG da einschlägig ist?
Nach dem Gesetzeswortlaut würde sich Nr. 14 (auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen) anbieten; aber die Kommentare sagen, daß damit weitgehend automatisierte Leistungen ohne bedeutsamen menschlichen Beitrag wie Downloads o. ä. gemeint seien, nicht das Troubleshooting, bei dem vor allem Gehirnschmalz benötigt wird.
Dann gäbe es noch Nr. 4 (Datenverarbeitung) - ist aber eigentlich auf Rechenzentren o. ä. gemünzt.
Oder Nr. 3 - wirtschaftliche und technische Beratung?
Oder vielleicht gar keine der Katalogleistungen?

Danke im voraus für eine hilfreiche Antwort.
Gruß ir.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Ich würde hier zunächst am Anfang von §3a Abs. 1 UStG nachsehen, denn daß eine sonstige unternehmerische Leistung vorliegt, ist mE nach eindeutig. "Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt" ($3a Abs. 1 Satz 1 UstG). In den §§3b und 3f UStG finde ich aber nichts, was auf diesen fall paßt. Die Lieferung wäre damit am Ort des Leistungserbringers erbracht und damit mE nach steuerfrei.

Allerdings bin ich mir nicht sicher, und hier braucht man mehr Detailkenntnis als ich anbieten kann, ob §3a Abs. 4 Nr. 4 und nr. 14 UStG hier wirklich nicht anwendbar sind. BMF-Schreiben, Richtlinien, Hinweise und ähnliche Rechtsquellen sollten gesucht werden. Möglicherweise einschlägig wäre OFD Stuttgart, 25.8.2003, S 7100 (Überlassung von Standard-Software per Modem oder Internet: Leistungsort ab 1.7.2003) und insbesondere OFD Karlsruhe, 25.8.2003, o.Az. (Steuerbarkeit von Telekommunikationsleistungen). In letzterem fall gilt nach Tz. 3.1:

3.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer
3.1.1 im lnland steuerbar (wie 1.1.1); Leistungsempfänger wird Steuerschuldner (§ 13b UStG)
3.1.2 im Ausland
1. steuerbar, wenn im Inland telefoniert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV); Leistungsempfänger wird Steuerschuldner (§ 13b UStG)
2. nicht steuerbar, wenn im Ausland telefoniert wird (wie 1.1.2)

Hier geht es aber ums Telefonieren; ob das im Wege der Analogie auf Deinen Fall übertragen werden kann, weiß ich nicht.

Ich würde vermutlich erstmal einfach von der Steuerfreiheit ausgehen, da die Leistung mE nach im Ausland erbracht wird, dies entsprechend erklären und dann warten, ob das FA dies anders sieht.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Guten Abend!

Leider gibt Dein Sachverhalt zu wenig für eine vernünftige Lösung her. Aber lies doch mal in Abschnitt 39c Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien. Die dort beschriebenen Leistungen scheinen bei Dir zu passen, so dass es sich um Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG handeln dürfte. § 3a Abs. 1 UStG greift dann nicht. Voraussetzung ist, dass der Servicetechniker direkt (d.h. online) auf den Rechner des Leistungsempfängers zugreifen kann.

Ist der Empfänger der Leistung ein deutscher Unternehmer, liegt der Ort der Leistung im Inland (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). Also: Der Leistungsempfänger muss § 13b UStG beachten und die USt ans FA abführen.

Bei Behörden und Privatleuten bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 3a UStG: ebenfalls im Inland. Behörden haben ebenfalls den § 13b UStG anzuwenden. Für Private gilt dies nicht (Ausländer muss Steuer in D anmelden + abführen).


Bei telefonischer Servicetätigkeit handelt es sich um technische Beratung im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

Ort bei deutschen Unternehmern als Empfänger: Inland (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG). Konsequenzen siehe oben
Ort bei deutschen Behörden: § 3a Abs. 1 UStG (=Ausland, keine deutsche USt)

Gruß
Gustav
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Registriert: Feb 2007
Beiträge: 3
Danke für Eure hilfreichen Antworten! Gruß ir.
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Registriert: Feb 2007
Beiträge: 3
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