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Umsatzsteuer

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Mitglied
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Folgender Sachverhalt:
Der Unternehmer U betreibt eine Schreinerei in Frankfurt an der Oder. Er hat mit dem Kunden B (Unternehmer), der in Polen (Warschau) wohnt, einen Vertrag abgeschlossen, in dem sich U dazu verpflichtet, 2 Jahre lang für auftretende Schäden alle erforderlichen Reparaturen an dem Geschäftshaus des B in Warschau innerhalb von 48 Stunden vorzunehmen. Für diese Bereitschaft zahlt B monatlich nette EUR 250, wobei vereinbart wurde, daß ansonsten jede tatsächliche auszuführende Reparatur separat abgerechnet wird. Im August 2003 fiel tatsächlich eine Reparatur an, für die U alle Hauptstoffe selbst beschafft. Die Rechnung vom 23.8.03 lautet über EUR 1.000 netto.

Ich muß folgendes beurteilen:

Art, Umfang und Ort des Umsatzes
Steuerbarkeit
Steuerpflicht/Steuerbefreiung
Bemessungsgrundlage
Steuersatz und Höhe der Umsatzsteuer
Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug

Mein Lösungsvorschlag:
Ich sitze jetzt schon länger an der Aufgabe und finde kein Ansatz.
Ich würde sagen, daß U seine Dienste bereit stellt und das Entgelt in Höhe von EUR 250,00 steuerbar in Höhe des Regelsteuersatzes von 16% wäre. Polen ist ein EU-Mitgliedstaat und somit gehört es zum Gemeinschaftsgebiet. Eine sonstige Leistung im Gemeinschaftsgebiet ist steuerpflichtig. Die Entstehung der Umsatzsteuer für die Abruftätigkeit fällt jeweils in dem Voranmeldezeitraums des vorigen Monats.
Bezüglich der anfallenden Arbeit im August, ist der Voranmeldezeitraum August 2003. Der Regelsteuersatz beträgt ebenfalls 16%. Der Vorsteuerabzug ist bei beiden Unternehmen gegeben.

Ich weiß nicht, ob meine Ansätze richtig sind, aber ich weiß nicht mehr weiter. Wäre nett, wenn ihr mir helfen könnt.
Danke
Mitglied
Registriert: Aug 2006
Beiträge: 53
Du gehst ein bisschen zu oberflächlich an die Aufgaben ran habe ich das Gefühl. Die problematischen Parts sollte man etwas ausführlicher schreiben. Hier mal meine Meinung zu diesem Fall:

Zuerst ist festzustellen wie viele Leistungen hier vorliegen. Das sind nämlich 2 Leistungen:
a) Bereitschaft
b) tatsächliche Reparatur

a)
Die 24 Std.-Bereitschaft stellt eine Dienstleistung und somit eine sonstige Leistung dar nach § 3 Abs. 9 S. 1 UStG. Fraglich ist, ob es sich hier um eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück handelt, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG i.V.m. A 34 UStR. Die sonstige Leistung steht im Zusammenhang mit der Instandhaltung eines Geschäftshauses, so dass dies zu bejahen ist. Demnach richtet sich der Ort nach dem Belegenheitsprinzip und ist in Polen. Die Leistung ist nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. U hat eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis zu stellen mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu stellen gem. § 14a Abs. 5 UStG i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 2 UStG, sofern B selbst Leistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ausführt.

b)
Da der leistende Unternehmer alle Hauptstoffe selbst stellt liegt hier eine Werklieferung vor gem. § 3 Abs. 4 UStG i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG. Ort der Leistung ist gem. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG in Polen, so dass die Leistung nicht steuerbar ist in D nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. U hat in der Rechnung gem. § 14a Abs. 5 UStG auf § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG und § 13b Abs. 2 S. 1 UStG hinzuweisen.

Falls die Haupstoffe aus Deutschland mitgenommen wurden nach Polen könnte man noch ein innergemeinschaftliches Verbringen prüfen.

Gruß
Sven
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Hallo Leute,

grundsätzlich stimme ich Sven ja zu: Beide Leistungen sind in Deutschland nicht steuerbar. Dies bedeutet aber, dass das deutsche Umsatzsteuergesetz mit seinen Folgen gar nicht anwendbar ist. Vielmehr ist polnisches Recht anwendbar (die Ortsregelungen sind in der EU harmonisiert). Der deutsche Unternehmer muss seine Leistungen also in Polen versteuern. Auch bezüglich der Rechnungslegung gelten die polnischen Vorschriften. Der Verweis auf die deutschen Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sollte unterbleiben.

Entweder muss der Deutsche polnische USt ausweisen und in Polen abführen oder auf die polnischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verweisen (wenn es die denn gibt).

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: Aug 2006
Beiträge: 53
Moin,
Zitat
Der Verweis auf die deutschen Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sollte unterbleiben.

Den Verweis halte ich aber für sinnvoll, weil er für die Rechnungsstellung ja relevant ist. Ohne § 13b UStG gibt es auch keinen § 14a Abs. 5 UStG und dieser wäre für den deutschen Unternehmer wichtig zu wissen.

Zitat
Entweder muss der Deutsche polnische USt ausweisen und in Polen abführen oder auf die polnischen Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verweisen (wenn es die denn gibt)

So weit ich weiß darf ein Unternehmer keine ausländische USt in Rechnung stellen von daher wäre ein Verweis auf Art. 21 der 6. EU-Richtlinie angebracht. Der § 13b UStG ist nämlich die deutsche Umsetzung dieses Artikels der 6. EU-Richtlinie.

Guten Rutsch
Sven


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