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Schenkung eines betrieblichen Grundstücks

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Mitglied
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Habe noch einen Sachverhalt:

Der Unternehmer U, der ein Bekleidungsgeschäft in Mainz betreibt, schenkte seinem Sohn Augustus mit Wirkung zum 1.11.03 ein 1000 qm großes unbebautes Grundstück in Mainz. Dieser Teil gehörte bisher zu seinem Geschäftsgrundstück (Unternehmensvermögen). Der anteilige Buchwert zum Zeitpunkt der Übertragung betrug EUR 40.000. Der Wiederbeschaffungspreis belief sich zum 1.11.03 auf EUR 140.000.

U kaufte das Grundstück am 1.5.99. Damals betrugen die anteiligen Vorsteuern EUR 18.000.

Aufgabe:
Beurteilung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen unter Berücksichtigung folgender Punkte:

-Art, Umfang und Ort des Umsatzes
-Steuerbarkeit
-Steuerpflicht/Steuerbefreiung
-Bemessungsgrundlage (auch bei steuerfreien Umsätzen angeben)
-Steuersatz und Höhe der Umsatzsteuer
-Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer
-Vorsteuerabzug (Berechtigung, Höhe und Voranmeldungszeitraum des Vorsteuerabzuges)

Leider habe ich noch keine Lösung gefunden. Trifft hier vielleicht der § 3 Ib Nr. 1 UStG zu?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi & willkommen im Forum,

so richtig sicher bin ich mir nicht, wer es also besser weiß möge mich bitte berichtigen.

Meines Erachtens müßte man prüfen, ob A ein Unternehmer ist. Hierauf ergibt sich aus der Schilderung kein Anhaltspunkt. Schenkt U dem A das Grundstück, so entnimmt er es also für private Zwecke aus seinem Vermögen. Damit wäre §3 Abs. 1b Nr. 1 UStG anwendbar. Die Bedingung der einstmaligen Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer aus Satz 2 derselben Vorschrift ist ja nach der Darstellung gegeben. Steuerbarkeit und Steuerpflicht wären damit mE nach gegeben. Die Gleichstellung mit entgeltlichen Lieferungen und Leistungen ergibt sich auch aus Abschn. 24a Abs. 1 UStR. Leistungsort ist dann übrigens der Ort, an dem U sein Geschäft betreibt (Absch. 24a Abs. 2 UStR). Die Bemessungsgrundlage müßte sich aus der Bewertung des Grundstückes ergeben; hierzu ist Abschn. 155 UStR maßgeblich. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vom Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt der Entnahme oder Zuwendung auszugehen (§ 10 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis (Satz 2 gleicher Vorschrift). Die 140.000 Euro wären demnach die Bemessungsgrundlage.
Mitglied
Registriert: Aug 2006
Beiträge: 53
ich gib auch noch meinen Senf dazu.

Art, Umfang, Ort und Steuerbarkeit:
Hier liegt eine gleichgestellte Lieferung nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor. Ort der Leistung ist dementsprechend nach § 3f UStG dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wäre Mainz, welches Inland nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG ist. Folglich ist die Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

Steuerbefreiung und Steuerpflicht:
Die Leistung könnte nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei sein, sofern die Leistung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Dies ist grds. der Fall, aber für Grundstücke, die nach dem 30.06.2004 angeschafft oder hergestellt wurden gilt dies nicht, vgl. A 71 Abs. 1 S. 1 UStR. Hier wurde das Grundstück vor dem 30.06.2004 angeschafft oder hergestellt, so dass die Leistung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt und steuerfrei ist.

Vorsteuerabzug:
Hier liegt eine Änderung der Verhältnisse vor nach § 15a Abs. 1 UStG i.V.m. § 15a Abs. 8 + 9 UStG, so dass eine Vorsteuerkorrektur zu erfolgen hat.
Mitglied
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Hab heute den 2 Beitrag gesehen.
:-)


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