Forum

umsatzsteuerliche Bewertung bei Mieteinnahmen

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Hallo zusammen,
wer kann mir bei diesem Sachverhalt helfen? Sorry, daß mein erster Beitrag schon so ein langen Umfang hat, aber es ist ein Sachverhalt.

Das Wohn- und Geschäftshaus des U in Mainz, Betzelstr. 11 und die dazugehörigen auf dem befindlichen Pkw-Einstellplätze waren nach monatelanger Bauzeit zum 1.10.03 fertig gestellt. Die Abnahme erfolgte am gleichen Tag.

Das Grundstück wurde in 2003 wie folgt genutzt:

Im Erdgeschoß befinden sich die Verkaufsräume des U ab 1.10.03. Der zum Erdgeschoß gehörende Einstellplatz wurde von U als Kundenparkplatz genutzt.

Das 1. Obergeschoß wurde als Praxis an den Rechtsanwalt J für EUR 3.500,00 zzgl. EUR 560 Umsatzsteuer für den Monat Oktober 2003 vermietet.

November 2003 standen die Räume leer.

Ab dem 1.12.2003 wurden die Räume als Büro an das Verkehrsamt Mainz zu monatlich EUR 2.500 zzgl. EUR 400 Umsatzsteuer vermietet.
Der Einstellplatz, der zu dem 1. Obergeschoß gehört, wurde ab Oktober 2003 für EUR 60 monatlich an den Nichtunternehmer P vermietet, da weder der Rechtsanwalt noch das Verkehrsamt den Einstellplatz anmieten wollte.

Die Räume im 2. Obergeschoß wurdem ab 1.10.03 als Büro an den selbstständigen Handelsvertreter R für monatlich EUR 5.000 zzgl. EUR 800 Umsatzsteuer vermietet. R war ausschließlich als Vermittler von steuerfreien Ausfuhrlieferungen deutscher Unternehmer nach Warschau tätig.

Der Einstellplatz, der zu dem 2. Obergeschoß gehört, wurde auch an R vermietet. Hierüber wurde ein gesonderter Mietvertrag geschlossen, wonach R monatlich EUR 55 zzgl. EUR 8,80 ausgewiesene Umsatzsteuer zu zahlen hatte.

Sämtliche Mieten wurden pünktlich am 1. eines Monats bezahlt.

Die drei Geschosse sind gleich groß und gleich ausgestattet.

Das Grundstück gehört in vollem Umfang zum Unternehmensvermögen.

U hatte von dem Bauunternehmer H über die Errichtung der Wohn- und Geschäftshauses am 25.10.03 eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten, in der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 60.000 offen ausgewiesen war. Die Rechnung wurde in bar am 28.10.03 bezahlt.

Die Pflasterarbeiten bezüglich der Pkw-Einstellplätze wurden im Auftrag des U von dem französischen Maurermeister M ausgeführt. Dieser hatte U gegenüber am 18.10.03 über die ausgeführten Arbeiten einschließlich der Lieferung der Pflastersteine eine Rechnung über insgesamt EUR 23.200 erteilt. U überwies den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 23.200 ungekürzt am 22.11.2003.

Aufgabe:

Ich muß die Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht für U beurteilen. Es reicht aus, die Vorschriften zur Steuerbarkeit der unterschiedlichen Vermietungsleistungen nur einmal zu zitieren. Auf die Leistung des M ist nur insoweit einzugehen, als dies für die umsatzsteuerliche Beurteilung des U erforderlich ist.

Meine bisherige Lösung, die noch nicht vollständig ist, würde so aussehen, wobei ich mir nicht sicher bin. Kann also falsch liegen und bin über jede Hilfe dankbar.

Gemäß § 4 Nr. 12 UStG ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei.
Es besteht aber die Option, daß der Vermieter einen solchen Umsatz steuerpflichtig behandeln kann, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§ 9 I UStG).

Die Zulässigkeit des Verzichtes auf die Umsatzsteuerbefreiung kann nur angewendet werden, wenn der Mieter das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Folglich kann nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden (§ 9 II UStG).
Nicht jede Tätigkeit, die gewerblich erscheint, führt zur Umsatzsteuer-Pflicht und somit zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters. Der Rechtsanwalt J, der das 1. Obergeschoß für den Monat Oktober 2003 gemietet hat, unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht nicht, d.h. die Option des Vermieters zur Umsatzsteuerveranlagung entfällt und somit ist der Umsatz steuerfrei.

Bei der Vermietung des 1. Obergeschosses ab dem 01.11.2003 an das Verkehrsamt Mainz besteht die Option, den Umsatz steuerpflichtig zu behandeln; es fallen demnach EUR 400,00 Umsatzsteuer an.

Ebenfalls trifft dies auf den selbstständigen Handelsvertreter R, der seine Geschäftsräume im 2. Obergeschoß ab dem 01.10.2003 unterhält, zu, da der Handelsvertreter weder Lebensversicherungen, Bausparverträge oder Haftpflichtversicherungen abschließt oder sonst eine Tätigkeit ausübt, die umsatzsteuerfrei ist, d.h. die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 800,00 fallen an.

Allgemein: Grundsätzlich unterliegen die Mietverträge über Garage oder Kfz-Stellplätzen der Umsatzsteuerpflicht, es sei denn, die Garage oder der Stellplatz ist im Zusammenhang mit einem Hauptmietvertrag vermietet, der den Abzug der Vorsteuer ausschließt, d.h. die Überlassung der Wohnung ist die umsatzsteuer-rechtliche Hauptleistung und die Vermietung des Stellplatzes die Nebenleistung. Daraus folgt, daß die Umsatzsteuerfreiheit der Hauptleistung zur Umsatzsteuerfreiheit der Nebenleistung führt. Die Vermietung des Einstellplatzes an den selbstständigen Handelsvertreter R wurde in einem gesonderten Mietvertrag abgeschlossen und fällt demnach nicht unter die Nebenleistung; demnach unterliegt dieser Vertrag der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 8,80.

Die Vermietung des Einstellplatzes an den Nichtunternehmer P unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, demnach fällt die Umsatzsteuer an. (Die Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen. Was nun?)

Der Bauunternehmer H hat eine Werkleistung ausgeführt. Die Vorsteuer bezüglich der Werkleistung entsteht gemäß § 13b I Nr. 4 UStG mit Ausstellung der Rechnung und beträgt EUR 60.000,00.
Mitglied
Registriert: Aug 2006
Beiträge: 53
Moin

Zitat
Nicht jede Tätigkeit, die gewerblich erscheint, führt zur Umsatzsteuer-Pflicht und somit zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters. Der Rechtsanwalt J, der das 1. Obergeschoß für den Monat Oktober 2003 gemietet hat, unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht nicht, d.h. die Option des Vermieters zur Umsatzsteuerveranlagung entfällt und somit ist der Umsatz steuerfrei.
weshalb soll ein Rechtsanwalt nicht der Umsatzsteuer unterliegen??? Der ist ganz normaler Regelversteurer, sofern nicht Kleinunternehmer und kann somit auch Vorsteuer geltend machen.

Zitat
Bei der Vermietung des 1. Obergeschosses ab dem 01.11.2003 an das Verkehrsamt Mainz besteht die Option, den Umsatz steuerpflichtig zu behandeln; es fallen demnach EUR 400,00 Umsatzsteuer an.
das Verkehrsamt ist eine juristische Person und demnach kein Unternehmer, vgl. § 2 Abs. 3 UStG. Da besteht also kein Vorsteuerabzug zumal kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, sondern hoheitliche Tätigkeiten. Die Gebühren des Verkehrsamt alleine begründen keinen Geschäftsbetrieb, auch wenn man bei der Höhe manchmal von reiner Gewinnerzielungsabsicht sprechen mag.

Zitat
Die Vermietung des Einstellplatzes an den selbstständigen Handelsvertreter R wurde in einem gesonderten Mietvertrag abgeschlossen und fällt demnach nicht unter die Nebenleistung; demnach unterliegt dieser Vertrag der Umsatzsteuer in Höhe von EUR 8,80.
richtig, § 4 Nr. 12 S. 2 UStG Vermietung und Einstellplätzen oder so ähnlich.

Zitat
Die Vermietung des Einstellplatzes an den Nichtunternehmer P unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, demnach fällt die Umsatzsteuer an. (Die Umsatzsteuer ist nicht ausgewiesen. Was nun?)
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, welches alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der USt, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG. Demnach ist die USt mit 16/116 aus dem Betrag herauszurechnen.

Zitat
Der Bauunternehmer H hat eine Werkleistung ausgeführt. Die Vorsteuer bezüglich der Werkleistung entsteht gemäß § 13b I Nr. 4 UStG mit Ausstellung der Rechnung und beträgt EUR 60.000,00.
Vorsteuer entsteh nicht nach § 13b UStG. Die Umsatzsteuer entsteht nach § 13b UStG, während in gleicher Höhe ein Vorsteuererstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 UStG (weiß ich aus dem Kopf nicht) besteht.

Gruß
Mitglied
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Hallo und vielen Dank fuer deine Hilfe.
Kannst du mir bezueglich des letztens Absatzes, wo es um die Pflasterarbeiten geht, auch helfen?
LG aus Florida Melanie
Mitglied
Registriert: Aug 2006
Beiträge: 53
Zitat
Die Pflasterarbeiten bezüglich der Pkw-Einstellplätze wurden im Auftrag des U von dem französischen Maurermeister M ausgeführt. Dieser hatte U gegenüber am 18.10.03 über die ausgeführten Arbeiten einschließlich der Lieferung der Pflastersteine eine Rechnung über insgesamt EUR 23.200 erteilt. U überwies den Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 23.200 ungekürzt am 22.11.2003.

OK, U führt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen aus und ist somit vorsteuerabzugsberechtigt. Um einen Vorsteuerabzug aus der Eingangsleistung zu haben ist also zu prüfen, ob diese Leistung steuerpflichtig ist.

Die Pflasterarbeiten stellen eine Werkleistung dar nach § 3 Abs. 4 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG, weil meines Erachtens die Arbeitskraft im Vordergrund steht und nicht das Material. Demnach richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a UStG. Hier gibt § 3a Abs. 1 UStG eine Prüfungsreihenfolge vor, wobei § 3a Abs. 2 Nr. 1c UStG für mich am logischsten erscheint. Demnach kommt es auf den Belegenheitsort an, welcher im Inland ist. Die Leistung ist somit steuerbar und mangels Steuerbefreiung in § 4 UStG auch steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist gem. § 10 Abs. 1 S. 1 + 2 UStG das Entgelt, welches alles ist, was der Leistungempfänger aufwendet abzgl. der USt. Dies müssten also rein theoretisch 23.200 EUR abzgl. USt sein. Allerdings stellt die Rechnung einen Nettobetrag dar, zumal es sich hier um eine Werkleistung handelt, bei der nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 UStG der Leistungsempfänger die USt schuldet und die Rechnung ohne USt auszustellen ist nach § 14a Abs. 5 UStG. Die Ust ist also nicht herauszurechnen aus den 23.200 EUR sondern draufzuschlagen. Die USt kostet 16 % gem. § 12 Abs. 1 UStG, so dass sich 3.712 EUR zu zahlende Umsatzsteuer ergeben. In gleicher Höhe ergibt sich nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG ein Vorsteuererstattungsanspruch. Im Endeffekt also ein Nullsummenspiel.

Gruß


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0507 s · Memory usage: 1.47 MB · Serverauslastung: 1.65 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 8