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Wirksamkeit von E-Mail

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Jul 2004
Beiträge: 54
Hallo,
habe mich endlich mal angemeldet *ggg

Eine Frage zu E-Mails. Welches Gewicht habe heut zu Tage E-Mails? Wenn z.B. ein Förderung gewährt wird und diese Abgerechnet wird. Dazu hat der geldgeber frage bzw. Einwende und schickt diese per Mail mit bitte um bearbeitung. Nun ist diese Mail aber auf Grund vonServerumstellungen nicht angekommen. Auf Grund der fehlenden bearbeitung kann es evt. zu einer nachforderung kommen.
Kann sich der Förderer auf diese Mail berufen oder müssen solche Angebelgenheiten auf Postwege erfolgen? Gibt es paar seiten, die sich mit diesem thema beschäftigen?
Gruß Mario
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Mario,

Zitat
Kann sich der Förderer auf diese Mail berufen oder müssen solche Angebelgenheiten auf Postwege erfolgen?


soweit es sich um Willenserklärungen handelt, gilt allgemein im bürgerlichen Recht der Grundsatz der Formfreiheit, d.h., eine WIllenserklärung kann auf jede beliebige Art geäußert werden. EMail ist also erlaubt. Ausnahmen sind der gesetzliche Formzwang, wenn in einem Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben wird, oder der durch Rechtsgeschäft vorgeschriebene Formzwang ("gewillkürter Formzwang"), wenn eine Vertragspartei eine bestimmte Form wünscht.

Das BGB sieht seit 2002 ausdrücklich die elektronische Form (§126a BGB) und die Textform (§126b BGB) vor; beide können bei Mail vorkommen.

Das beantwortet aber möglicherweise Deine Frage nicht, wenn eine Mail aus technischen Gründen stiften geht. In diesem Fall wäre ggfs. vertragsrechtlich zu prüfen, ob Verzug durch die fehlende Mail vorliegt, und welche Rechts die Vertragsparteien z.B. zur Leistungsverweigerung haben.

Am Ende kann es auch einfach nur ein Kundendienstproblem sein: es wäre u.U. ein Stück Freundlichkeit, vor Eintritt einer Rechtsfolge nochmal nachzufragen, weshalb die andere Vertragspartei sich nicht rührt.


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