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Digitale Rechnungen mit qualifizierter Signatur

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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Liebe Leute,

§14 Abs. 3 Nr. 1 UStG fordert bei elektronischen Rechnungen eine qualifizierte digitale Signatur zur Echtheitszertifizierung. Solche Signaturen sind gemäß §2 Nr. 2 und 3 SigG Signaturen, die ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Zudem müssen sie auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. Das sind hohe Anforderungen.

Die derzeitigen Tools zur elektronischen Abrechnung erzeugen i.d.R. sogar vollkommen ungesicherte PDF-Dateien; selbst wenn diese Dateien ein Schutzkennwort haben (z.B. um Manipulationen zu verhindern), so entspricht das nicht im Entferntesten den genannten gesetzlichen Anforderungen. Dennoch werden selbst von Providern wie 1&1 oder PureTec solche völlig ungeschützten PDF-Abrechnungen versandt.

Habt Ihr Erfahrung, wie sich die Finanzämter mit solchen EMail-Rechnungen verhalten? Ist die Verfügung der OFD München vom 25.09.2003 (Az.: S 0317 - 29 St 324) zur elektronischen Archivierung von Tagesrechnungen und Lieferscheinen in Apotheken (!) auch anderweitig anwendbar, etwa im Wege der Analogie? Die GoBS sind zu alt, um hierzu Auskunft zu geben. Fragen über Fragen...
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Hallo Harry,

es ist zu bezweifeln, daß die Mehrheit der EDV-Anwender (und darunter subsummiere ich auch Steuerbeamte) versteht, was mit den genannten Anforderungen gemeint ist und sich in der Lage sieht, die Erfüllung derselben mit ihrem System zu dokumentieren.

Grüße,
Peter
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin Peter,

da könntest Du Recht haben... schließlich ist das deutsche SigG ja das erste in Europa (aus dem Jahre 1997!), aber bis heute weithin unbekannt. Schließlich muß man Grundzüge der Theorie der asymmetrischen Kryptographie inhalieren um zu verstehen, wie das mit dem öffentlichen und dem privaten Schlüssel funktioniert... wäre ja alles nicht so schlimm, wenn nicht dauernd eMail-Rechnungen verschickt würden, die formal diesen Anforderungen nichgt genügen. Dann könnte nämlich der erste Finanzbeamter, der das System der Zeitifizierung und Signatur durchschaut hat, alle ungeschützten und nichtzertifizierten PDFs, die zur Vorsteuererstattung eingereicht werden, ablehnen. Das könnte im Effekt bedeuten, daß sich bald die Gerichte mit dieser interessanten Materie beschäftigen, denn wie ist es beispielsweise mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz u.a. nach GG und AO, wenn die Exekutive die Rechtsvorschriften mindestens auf längere Zeit nicht verstanden und angewandt hat? Bei dem Prozeß, wo ein Richter an einem FG (oder bald sogar am BGH oder gar am BVG?) sich über die Feinheiten der Unterscheidung zwischen Signatur und qualifizierter Signatur (und ihrer bisherigen Nichtanwendung) ausläßt, wäre ich gerne dabei ;-)
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Beiträge: 1
Ort: Erfurt
Hallo aus Erfurt,

an diesem Thema beißen sich gerade die Beamten sowie die Programmierer die Zähne aus. Auf der einen Seite haben die Steuerbeamten noch nichteinamal die normale Prüfung auf Datenebende so im Griff, daß die Datensicherheit gewährleistet wird - auf der anderen Seite kennt von denen kaum einer die Technik um die es geht. Die meisten haben zwar mal was von Homebanking gehört, aber HBCI oder qualifizierte Signatur sind nur selten ein Begriff.

Programmierer von Faktura-Software müssen nun Tools implementieren, die elektronische Rechnungen signieren. Die qualifizierte Signatur verlangt im Grunde, daß der unterzeichner jedes signierte bzw. zu signierende Dokument kennt. Bei einem Rechnungslauf eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit. Rechnung Online der T-Com dürfte nach den Steuerrichtlinien ein Millionengrab für Unternehmen sein, da diese Rechnungen nach meinem Kenntnisstand nicht signiert sind. Vorsteuer dürfte daher nicht abgezogen werden oder die Finanzämter drücken die Hühneraugen zu. Das bedeutet dann, daß die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen verloren geht.

Dieser Fall ist bereits eingetreten im Bezug auf Online-Tickets. Hier reicht den Beamten der Eindeutigkeitsbeweis durch Ausdruck der Online-Rechnung im Zusammenhang mit der Zahlung auf dem Kontoauszug.

Stellt sich also die Frage nach der Verhältnismäßigkeit dieser extremen Gängelung deutscher Unternehmen. Denn im rest der EU reicht die erweiterte Signatur, die wesentlich einfacher zu handhaben ist.

Die zweite Frage die sich hierbei stellt, ob es ggf. eine versteckter Vorteil für die Post sein soll. Denn durch elektronische Rechnungen geht jener ein Umsatzvolumen in Größenordnungen verloren. Das wäre dann ein mächtiger Schachzug der Regulierungsbehörde in Tateinheit mit dem Finanzministerium und der Spekulation zur Vorteilnahme des Hauptaktionärs.

So long - Mario
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Ich konnte wieder die Klappe nicht halten, wie immer:
<A HREF="http://www.bwl-bote.de/20040727.htm">http://www.bwl-bote.de/20040727.htm</A>

Bin mal gespannt, was ich auf den Artikel so für Feedbacks kriege. Erfahrungsgemäß sind BWL-Boten-Beiträge sichtbarer als Postings hier im Forum. Soweit ich sehen kann, gibt es dafür aber derzeit gar keine Lösung - bis eines Tages hierzu BMF-Schreiben auf uns zahlreich hereinprasseln...


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