Eine Frage,
Für die Gründung einer GmbH muss doch eine Einlage von mindestens 25 000 Euro vorhanden sein.
1. Frage: So, die GmbH ist nun gegründet , was passiert mit dem Geld?
Kann diese für den Geschäftsbetrieb eingsetzt werde?
2. Frage: Der GmbH geht es schlecht :cry: , d. heißt kann nicht mehr zahlen weil alles Geld weg ist , auch die Einlage wurde verheizt .
Was bedeutet das für den Geschäftsführer bez. für die Gesellschafter (Konsequenzen), wenn dieser Zustand von z. Bsp einer Krankenkasse, die keine Sozialbeiträge mehr bekommt, nicht mehr gefällt und eben......
Danke :H für eine Antwort
Forum
Eine GmbH und Ihre Einlage
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#1 23.07.2004 00:08 Uhr
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Gast | |
#2 23.07.2004 09:44 Uhr
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Hallo, Gulasch!
Die von Dir bezeichnete "Einlage" ist das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Stammkapital, mit dem die GmbH haftet (bei höherem Stammkapital eben mit diesem). Ist das gezeichnete Stammkapital zu mind. 50 % aufgezehrt, hat der (Gesellschafter-)Geschäftsführer geeignete Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Insolvenz zu ergreifen. Kommt nun neben der Stammkapital auch noch Zahlungsunfähigkeit dazu und unterlässt es der Gf. einen Insolvenz-, Konkurs-, oder Vergleichsantrag zu stellen, handelt er pflichtwidrig. Zur persönlichen Haftung des Gf. für Lohn- und Umsatzsteuer, für Sozialversicherungsbeiträge und auch gegenüber anderen Gläubigern siehe http://fast.ihk-duesseldorf.de/Publikationen/M4_GMBH_GF1.pdf Gruß Achim |
#3 23.07.2004 13:33 Uhr
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Gast |
Wenn bei dieser aber noch nie ein eigenes Stammkapital existiert hat,
d.h. es wurde zur Gründung "ausgeliehen" und dann wieder zurückgegeben und deshalb wurde dafür auch nix gekauft (wie auch!) Und nehmen wir an, die Verbindlichkeiten wären weit über der theoretischen Stammeinlage (z.Bsp.:. 45 000 Euro) und es sei nix da, was von Wert ist! Seh ich es richtig, dass da eine schwedische Inneneinrichtung bevorsteht. (Alles natürlich ein rein hypothetisches Gedankenmodell, lieber Interessierter vom Finanzamt o.ä. staatliche Fahnder) Gruss Gulasch |
#4 23.07.2004 23:17 Uhr
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Hi,
Mir ist nicht ganz klar, wie Du das meinst. Die GmbH ist ein Formkaufmann (§6 Abs. 1 HGB) und damit buchführungspflichtig (§§238ff HGB). Wie sollte man da sowas verheimlichen?
Hierfür stehen in §82 GmbHG Strafbestimmungen.
Allgemein wäre das zunächst möglicherweise ein Insolvenzgrund; wurden jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter durch so eine "Ausleihaktion" verschleiert, so liegt vermutlich ein Bankrott (§§283ff StGB) vor. Hierfür gibt es immerhin schon bis zu fünf Jahre Haft. Wenn der Täter "aus Gewinnsucht handelt" (§283a Nr. 1 StGB) oder "wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt" (§283a Nr. 2 StGB), dann ist die Strafe bis zu zehn Jahren. Schließlich kann das u.U. auch als Betrug gewertet werden (§263 StGB). |
#5 23.07.2004 23:30 Uhr
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Geht ja wohl nicht! Höchstens der Gesellschafter kann sich für die Gründung Kapital leihen, nicht aber die Gesellschaft!! Stammkapital ist Stammkapital und keine Dahrlehensverbindlichkeit :!:
Wenn das Stammkapital - sagen wir 45.000 € - da war und nix gekauft wurde, muß es doch noch immer da sein, oder es hat sich jemand unter den Nagel gerissen :idea:
Durchaus möglich, wenn einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Genug der rein hypothetischen Gedankenspiele, finde ich, oder Harry? Gruß Achim |
#6 24.07.2004 00:42 Uhr
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Hallo in die Runde,
dazu das BGH-Urteil vom 24.11.2003 zu §§ 30, 43a GmbHG: die Gesellschafter müssen zunächst die laut GmbHG zur Gründung erforderliche Einlage erbringen und den Geschäftsführer in die Lage versetzen, über diese Mittel frei zu verfügen. Es handelt sich dabei mithin nicht um Mittel, die die Gesellschafter umgehend wieder abzweigen können. Das Stammkapital einer GmbH muß grundsätzlich in Form einer liquiden Haftungsmasse vorhanden sein, Kreditgewährungen daraus an Gesellschafter - und seien sie auch vollwertig - sind als verbotene Auszahlungen von Gesellschaftsvermögen zu werten. Grüße, Peter |
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