Forum

Eine GmbH und Ihre Einlage

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Gast
Eine Frage,

Für die Gründung einer GmbH muss doch eine Einlage von mindestens 25 000 Euro vorhanden sein.

1. Frage: So, die GmbH ist nun gegründet :D , was passiert mit dem Geld?
Kann diese für den Geschäftsbetrieb eingsetzt werde?

2. Frage: Der GmbH geht es schlecht :cry: , d. heißt kann nicht mehr zahlen weil alles Geld weg ist 8) , auch die Einlage wurde verheizt :roll: .
Was bedeutet das für den Geschäftsführer :oops: bez. für die Gesellschafter :? (Konsequenzen), wenn dieser Zustand von z. Bsp einer Krankenkasse, die keine Sozialbeiträge mehr bekommt, nicht mehr gefällt :evil: und eben......

Danke :H für eine Antwort
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
Hallo, Gulasch!

Die von Dir bezeichnete "Einlage" ist das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Stammkapital, mit dem die GmbH haftet (bei höherem Stammkapital eben mit diesem).

Ist das gezeichnete Stammkapital zu mind. 50 % aufgezehrt, hat der (Gesellschafter-)Geschäftsführer geeignete Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Insolvenz zu ergreifen.

Kommt nun neben der Stammkapital auch noch Zahlungsunfähigkeit dazu und unterlässt es der Gf. einen Insolvenz-, Konkurs-, oder Vergleichsantrag zu stellen, handelt er pflichtwidrig.

Zur persönlichen Haftung des Gf. für Lohn- und Umsatzsteuer, für Sozialversicherungsbeiträge und auch gegenüber anderen Gläubigern siehe

http://fast.ihk-duesseldorf.de/Publikationen/M4_GMBH_GF1.pdf

Gruß

Achim
Gast
Wenn bei dieser aber noch nie ein eigenes Stammkapital existiert hat,

d.h. es wurde zur Gründung "ausgeliehen" und dann wieder zurückgegeben

und

deshalb wurde dafür auch nix gekauft (wie auch!)

Und nehmen wir an, die Verbindlichkeiten wären weit über der theoretischen Stammeinlage (z.Bsp.:. 45 000 Euro) und es sei nix da, was von Wert ist!

Seh ich es richtig, dass da eine schwedische Inneneinrichtung bevorsteht.

(Alles natürlich ein rein hypothetisches Gedankenmodell, lieber Interessierter vom Finanzamt o.ä. staatliche Fahnder)


Gruss Gulasch
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Wenn bei dieser aber noch nie ein eigenes Stammkapital existiert hat,
d.h. es wurde zur Gründung "ausgeliehen" und dann wieder zurückgegeben


Mir ist nicht ganz klar, wie Du das meinst. Die GmbH ist ein Formkaufmann (§6 Abs. 1 HGB) und damit buchführungspflichtig (§§238ff HGB). Wie sollte man da sowas verheimlichen?

Zitat
deshalb wurde dafür auch nix gekauft (wie auch!)


Hierfür stehen in §82 GmbHG Strafbestimmungen.

Zitat
Und nehmen wir an, die Verbindlichkeiten wären weit über der theoretischen Stammeinlage (z.Bsp.:. 45 000 Euro) und es sei nix da, was von Wert ist!


Allgemein wäre das zunächst möglicherweise ein Insolvenzgrund; wurden jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter durch so eine "Ausleihaktion" verschleiert, so liegt vermutlich ein Bankrott (§§283ff StGB) vor. Hierfür gibt es immerhin schon bis zu fünf Jahre Haft. Wenn der Täter "aus Gewinnsucht handelt" (§283a Nr. 1 StGB) oder "wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt" (§283a Nr. 2 StGB), dann ist die Strafe bis zu zehn Jahren. Schließlich kann das u.U. auch als Betrug gewertet werden (§263 StGB).
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 153
Ort: NRW
"Gulasch" schrieb
Wenn bei dieser aber noch nie ein eigenes Stammkapital existiert hat,

d.h. es wurde zur Gründung "ausgeliehen" und dann wieder zurückgegeben


Geht ja wohl nicht! Höchstens der Gesellschafter kann sich für die Gründung Kapital leihen, nicht aber die Gesellschaft!!

Stammkapital ist Stammkapital und keine Dahrlehensverbindlichkeit :!:

"Gulasch" schrieb
deshalb wurde dafür auch nix gekauft (wie auch!)

Und nehmen wir an, die Verbindlichkeiten wären weit über der theoretischen Stammeinlage (z.Bsp.:. 45 000 Euro) und es sei nix da, was von Wert ist!


Wenn das Stammkapital - sagen wir 45.000 € - da war und nix gekauft wurde, muß es doch noch immer da sein, oder es hat sich jemand unter den Nagel gerissen :idea:

"Gulasch" schrieb
Seh ich es richtig, dass da eine schwedische Inneneinrichtung bevorsteht.

(Alles natürlich ein rein hypothetisches Gedankenmodell, lieber Interessierter vom Finanzamt o.ä. staatliche Fahnder)


Durchaus möglich, wenn einem Dritten ein Schaden entstanden ist.

Genug der rein hypothetischen Gedankenspiele, finde ich, oder Harry?

Gruß

Achim
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo in die Runde,

dazu das BGH-Urteil vom 24.11.2003 zu §§ 30, 43a GmbHG:

die Gesellschafter müssen zunächst die laut GmbHG zur Gründung erforderliche Einlage erbringen und den Geschäftsführer in die Lage versetzen, über diese Mittel frei zu verfügen. Es handelt sich dabei mithin nicht um Mittel, die die Gesellschafter umgehend wieder abzweigen können.

Das Stammkapital einer GmbH muß grundsätzlich in Form einer liquiden Haftungsmasse vorhanden sein, Kreditgewährungen daraus an Gesellschafter - und seien sie auch vollwertig - sind als verbotene Auszahlungen von Gesellschaftsvermögen zu werten.

Grüße,
Peter


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0534 s · Memory usage: 1.47 MB · Serverauslastung: 1.78 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 8