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Rückgaberecht

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Gast
Hallo,
folgender Fall:
Unternehmer A kauft einen Posten Ware per eMail ein. Unternehmer B liefert allerdings nicht die angepriesene Ware, sondern schlechtere (1B und veralterte). Unternehmer A gibt sofort Unternehmer B bescheid und schreibt, dass er dennoch versucht den Posten los zu werden. Unternehmer B ist damit einverstanden. Unternehmer A hat einen Teil verkaufen können und möchte nun den Rest zurücksenden. Unternehmer B weigert sich, den Posten umzutauschen bzw. das Geld zurück zu erstatten.

Meine Frage:
1. Ist das Umtauschrecht auf Grund des Verkaufes von einigen Teilen aufgehoben?
2. Ab wann kann man Zinsen geltend machen?


Vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß

Markus
Mitglied
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 534
Hi Markus,

Deine Fragestellung ist insgesamt wachsweich, daher auch eine wachsweiche Antwort:

Zwischen A + B existiert ein Kaufvertrag. (Durch Einigung und Übergabe)
B hat "schlecht" = mangelhaft geliefert.
A hat es versäumt eine form- und fristgerechte MÄNGELRÜGE gegenüber B geltend zu machen. (Hierzu sind genaue Regeln in der Formulierung und weiteren Behandlung der mangelhaft gelieferten Ware einzuhalten, um späteren Ärger zu vermeiden: Definition des Mangels, Bereithaltung, evtl. Notverkauf bei verderblicher Ware etc.)
Und daher ist der ganze Rest "wachsweich", denn
"A gibt B Bescheid..." - wie denn? Was denn?
"B ist damit einverstanden..." Womit, zu welchen Bedingungen? Schriftlich?
"A will den Rest zurückgeben..." "B weigert sich..." - Tja, ohne MÄNGELRÜGE und schriftliche Vereinbarung der beiden existiert der alte Kaufvertrag, den B zwar mangelhaft erfüllt hat, aber wie gesagt A hat die MÄNGELRÜGE versäumt.

Ohne Nennung von Paragraphen schaut A nach Lage der von Dir genannten Umstände "in die Röhre" - er ist auf einen möglichen Goodwill von B angewiesen.

Deine Frage 1: Umtauschrecht gibt es nicht. Aus der MÄNGELRÜGE ergibt sich ein Recht auf WANDLUNG mit dort genannten bestimmten Rechten des Käufers (Rückgabe, Minderung etc.)
Frage 2: Das ergibt sich aus den Konditionen der Rechnung. Ab Fälligkeit der Rechnung können prinzipiell Verzugszinsen verlangt werden.

Ciao!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Markus,

in Deiner Fragestellung geht es um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern, für das es die allgemein bekannten Rechte (Nachbesserung, Umtausch, Wandlung) eines Endverbrauchers nur insoweit gibt, als es die Vertragspartner vereinbart haben (und das im Zweifel belegbar ist).
Der Besteller ist bei Strafe des Verlustes seiner Rechtsposition verpflichtet, unverzüglich Mängelrüge zu erheben, wie Kunde schon geschrieben hat. Läßt er stattdessen die Sachen ein paar Tage unausgepackt in der Ecke stehen, dann hat sich das Problem für den Lieferanten erledigt. Alles weitere läuft dann lediglich auf die Frage hinaus, ob der Lieferant an der Geschäftsbeziehung in Zukunft noch Interesse bzw. ob der Kunde eine brauchbare Alternative zu diesem Lieferanten hat.

Grüße,
Peter


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