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Genussscheine - Ausschluss vom Liquidationserlös

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Gast
Im Fach Finanzierung beschäftige ich mich mit Genussscheinen. Ich habe jetzt schon mehrfach gelesen, dass Genussscheininhaber vom Liquidationserlös ausgeschlossen werden. Was genau ist mit diesem Liquidationserlös gemeint ? Nur Insolvenz oder zum Beispiel auch Verkauf des Unternehmens ? Wo (z.B. gesetz) finde ich Näheres zu dem Begriff "Liquidationserlös" ?
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Hi,

Genußscheine sind Wertpapiere, die sogenannte Genußrechte verbriefen aber nicht mit Stimmrechten verbunden sind. Sie bieten damit keine feste Verzinsung (wie Anleihen), sind aber formal dennoch keine Teilhaberpapiere (also aus Sicht der emittierenden Gesellschaft bei den Verbindlichkeiten zu buchen). Weshalb sie grundsätzlich vom Liquidationserlös ausgeschlossen sein sollten, wüßte ich nicht; vielmehr kann beides vereinbart werden, weil diese Art von Wertpapieren eine Zwischenstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital einnimmt. Der Ausschluß vom Liquidationserlös spricht dabei eher für die Einschätzung als Quasi-Eigenkapital, denn der Eigenkapitalinhaber ist im Insolvenzfall Schuldner (und nicht Gläubiger).

§17 Abs. 1 EStG stellt die Genußscheine dagegen faktisch den Aktien gleich. Eine richtig stringente gesetzliche Definition fehlt übrigens; §1 Abs. 11 KWG stellt die Genußscheine den Finanzinstrumenten gleich.
Gast
Der Grund für den Ausschluss der Genussscheine vom LE ist lt. Perridon/Steiner, dass dadurch die Ausschüttungen auf die Genussscheine steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Diese Vorschrift werde entsprechend auch auf Nicht-Kapitalgesellschaften angwendet.

Aber nochmals die Frage dazu: Heißt Liquidationserlös nur Insolvenz oder z.B. auch Verkauf ?
Mitglied
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Guten Abend,

Zitat
Aber nochmals die Frage dazu: Heißt Liquidationserlös nur Insolvenz oder z.B. auch Verkauf ?


Liquidation ist jede Form der Auflösung eines Unternehmens durch die planmäßige Veräußerung von Vermögensgegenständen nach Beendigung der Geschäftstätigkeit mit dem Ziel, einen daraus resultierenden Veräußerungserlös zur Abdeckung von Gläubiger- und anschließend Eigentümeransprüchen zu verwenden. Die Liquidation heißt manchmal auch Zerschlagung oder Abwicklung und kann von einer eigens hierzu gegründeten Abwicklungsgesellschaft durchgeführt werden. Die Liquidation ist das Gegenteil zur Sanierung, bei der das Unternehmen fortgeführt werden soll.

Die Liquidation kann von den Gesellschaftern eines Unternehmens selbst betrieben werden, wenn diese beispielsweise keine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit mehr wünschen, oder Teil eines Insolvenzverfahrens sein. Im Rahmen der Insolvenz ist die Liquidation Teil des Insolvenzplanes gemäß §§217-234 InsO und kann in der Auflösung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter bestehen. Dieser treibt noch bestehende Forderungen ein und veräußert die Vermögensgegenstände des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens zu Einzelveräußerungswerten (Zerschlagungswert). Allerdings ist die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit und damit die Sanierung eher das Ziel der InsO als die Zerschlagung.


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