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BGB

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Manche Gesetze brauchen eine deutliche inhaltliche Frischzellenkur, wie die folgenden Zitate aus dem offenbar immer noch reformbedürftigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eindeutig belegen:

Zitat
§961 [Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen]: Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§962 [Verfolgungsrecht des Eigentümers]: Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§963 [Vereinigung von Bienenschwärmen]: Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.


Gewiß, diese Regelungen braucht das Land. Wie konnte ich jemals leben, ohne das zu wissen?
« Zuletzt durch HZingel am 01.05.2004 00:14 Uhr bearbeitet. »
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Hallo Harry,

für den Fall, daß Dein Bienenschwarm ausrückt, solltest Du also gute Beziehungen zu einem Gerichtsvollzieher haben, damit der amtlich den Bienenstock öffnen läßt, in dem sich Dein Schwarm einnistet. Ich vermute, daß anderenfalls der Besitzer des Bienenstockes, den Du dann zu plündern gedenkst, in Unkenntnis des § 962 BGB drastische Maßnahmen gegen Dich ergreifen wird.

Für den Fall der Vereinigung der Bienenschwärme Erfurts gem. 963 BGB solltet Ihr einen Notar zur Verfolgung beiziehen, wenn Ihr in der dann zu gründenden Gesellschaft nicht ständig Streit um die Anteile haben wollt.

Grüße,
Peter


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