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steuerrechtliche Behandlung der gemeinnützigen Vereine

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Gast
Hallo Herr Zingel!

Ich schreibe gerade an meiner Diplomarbeit zum Thema "Die steuerrechtliche Behandlung der gemeinnützigen Vereine in Deutschland."

Dazu habe ich natürlich schon einiges an Literatur zusammen (aus unserem Sportverein, Bibo, Landessportbund, seriöse Quellen aus dem Netz etc.). Vielleicht können Sie mir noch einige gute Quellen zum Thema nennen, oder haben Sie sogar in letzter Zeit Veränderungen dahingehend (Gemeinnützigkeit und Steuern für Vereine) mitbekommen, in deren Hinblick Sie mir an dieser Stelle einen Hinweis geben können?

Übrigens, viel Erfolg mit Ihrem neuen Forum (echt klasse aufgebaut und natürlich mit hochgradigem Moderator ausgestattet ;-)

MfG
Torsten
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 610
Ort: Hessen
Hallo Torsten,

zum Thema steuerrechtliche Behandlung eines gemeinnützigen Vereines findest Du die Regelungen im Wesentlichen in den §§ 51 ff AO.
R111 (1) EStR: "Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 (2) EStDV abschließend aufgeführt. Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die dem Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 (2) EStDV zugeordnet sind ...".

Das zunächst zu einigen Fundstellen im Gesetz. Die Regelungen der AO sind entscheidend für die Zu- bzw. ggf. Aberkennung des Status "gemeinnützig". Der betreffende Verein hat in seiner Satzung die Erfüllung dieser Regeln festzuschreiben und regelmäßig die Umsetzung durch die tatsächliche Geschäftsführung der Finanzbehörde nachzuweisen (Vorlage der Jahresabschlüsse, Rechenschaftsberichte des Vorstands und der Protokolle der Mitgliederversammlungen).

Der Status "gemeinnützig" wird einem Verein jeweils nur vorläufig zuerkannt und nach Vorlage der o.g. und ggf. weiterer Unterlagen für die vergangenen drei Jahre jeweils bestätigt. Der Status der Gemeinnützigkeit ist also durchaus kein Erbgut, sondern bei Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der AO jederzeit widerruflich bzw. entfällt mit Zeitablauf bei Vernachlässigung der Nachweispflichten.

Ein spezielles Thema ist eine eventuelle wirtschaftliche Betätigung des Vereines. Ausführungen dazu würden hier den Rahmen sprengen.

Viel Erfolg bei Deiner Arbeit. Hast Du weitere, konkrete Fragen, dann gerne hier.
Peter


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