Zinsinformationsverordnung: Völlige Aufhebung des Bankgeheimnisses bei Zinserträgen
Nachdem die Banken schon jetzt gemäß §24c KWG sämtliche Kundenstamm- und Bewegungsdaten zum automatisierten Abruf bereithalten müssen, also jederzeit Auskünfte über alles geben müssen, aber selbst nicht wissen, was, wann über wen abgerufen wurde...