Minijobber im Betrieb – das gibt es zu beachten

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Minijobber sind praktisch und daher heute in den meisten Unternehmen anzutreffen. Sie arbeiten als Springer und helfen bei Arbeitsspitzen aus. Diese Form der Beschäftigung unterliegt allerdings bestimmten Regeln und Vorschriften, die man als Unternehmen beachten muss. Hinsichtlich des Arbeitsrechtes ist der Minijobber einem Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt.

Was für den Minijobber im Unternehmen spricht

Beschäftigt ein Unternehmen Minijobber, dann hat diese Form des Arbeitsverhältnisses gleich mehrere Vorteile für den Betrieb:

  • Das Einkommen des Minijobbers beträgt maximal 450 Euro im Monat (Stand Januar 2013).
  • Das Einkommen muss nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
  • Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal abgerechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt.
  • Die Pauschalabgaben für den Arbeitgeber sind überschaubar und betragen insgesamt etwa 30%.

Insgesamt erhält man mit einem Minijobber eine meist zeitlich flexibel einsetzbare Arbeitskraft, die nur vergleichsweise wenig Verwaltungsaufwand und Nebenkosten verursacht.
Wird ein Minijobber eingestellt, sollte der Betrieb darauf hinweisen, dass seit 01.01.2013 ein Eigenanteil zur Rentenversicherung gezahlt werden muss. Auf Antrag kann sich der Beschäftigte allerdings von diesem Eigenanteil befreien lassen. Minijobber, die vor dem 31.12.2013 eingestellt wurden, müssen den Eigenanteil nur entrichten, wenn das Entgelt mehr als 400 Euro beträgt.

Minijobber und das Arbeitsrecht

Rechtlich gesehen sind Minijobber trotz der Besonderheiten ganz normale Teilzeitbeschäftigte und müssen auch so behandelt werden. Auch für sie gelten die Regelungen im Arbeitsrecht, ein Minijobber hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub- und Weihnachtsgeld, auch die Regelungen zur Kündigung sind wie bei allen anderen Mitarbeitern auch. Für den Minijobber selbst ergibt sich als einzige Besonderheit, dass die Krankenkassen kein Krankengeld erhalten, falls sie länger als sechs Wochen im Betrieb ausfallen. Ein Arbeitsvertrag macht auch in diesem Beschäftigungsverhältnis Sinn und gibt beiden Parteien die erforderliche Sicherheit und eine verbindliche Grundlage bei Unstimmigkeiten.
Auch für die Einstellung eines Minijobbers wird in der Regel ein Personalgespräch geführt. Was die Bewerberdaten angeht, unterliegt das Unternehmen den Regeln des Datenschutzes. Was erlaubt ist und was nicht, lesen Sie hier.

Drum prüfe, wer sich bindet …

Nicht in allen Fällen ist eine Beschäftigung einer Person als Minijobber möglich. Vom Unternehmen sollte deshalb diese Frage vorab geklärt werden. Dazu müssen folgende Aspekte bekannt sein und berücksichtigt werden:

Durchschnittsverdienst 450 Euro

Ein Minijobber darf im Monat durchschnittlich maximal 450 Euro verdienen. Dieser Durchschnittswert errechnet sich aus allen Zahlungen, die im Kalenderjahr geleistet werden, dazu gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Maximalverdienst pro Jahr ist auf 5.400 Euro begrenzt.

Alle Beschäftigungen zählen

Den Status als Minijobber verliert ein Beschäftigter, wenn er mit allen Beschäftigungen zusammen die 450 Euro Grenze überschreitet. Dann ist eine Einstellung per Minijob im Unternehmen nicht mehr möglich. Erlaubt ist dagegen ein kurzfristiger Zuverdienst bei einem anderen Unternehmen oder der Bezug von Eltern- oder Arbeitslosengeld.

Mini- oder Midi-Job?

Seit 01. Januar 2013 dürfen Arbeitnehmer als Minijobber 50 Euro mehr pro Monat verdienen. Durch die Anhebung der Entgeltgrenze können teilweise bisher auch als „Midi-Jobber“ Beschäftigte jetzt den Minijobberstatus erhalten. Die Gleitzone für Midi-Jobber liegt jetzt zwischen 451 und 850 Euro. Ehemalige Midi-Jobber, die nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen sind jetzt also wieder frei von der Versicherungspflicht. Allerdings geht dies nicht automatisch, der Jobber muss dies dem Arbeitgeber melden und auch der Arbeitsagentur mitteilen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung bleibt nach wie vor Pflicht, auch bei einem Wechsel.

Quellen:

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