Welche Fragen im Personalfragebogen gestellt werden dürfen

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Bei der Einführung eines Personalfragebogens muss der Betriebsrat beteiligt sein. Er prüft den Fragebogen in der Regel auf unzulässige Fragen, die dann entfernt werden müssen. Welche Fragen zulässig sind und welche nicht, wird im Folgenden erläutert.

Zulässige Fragen

Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Mitarbeiters sind zulässig. Gegen Fragen zur schulischen Ausbildung, zur beruflichen Qualifikation und zum bisherigen beruflichen Werdegang hat der Gesetzgeber nichts einzuwenden. Informationen zum Wehr- oder Zivildienst, etwa ob dieser noch abzuleisten ist, sind in Ordnung. Selbiges gilt für Fragen nach eventuellen Nebenbeschäftigungen des Arbeitnehmers. Die Frage nach laufenden Lohnpfändungen ist zulässig.

In bestimmten Fällen zulässige Fragen

Fragen zum Gesundheitszustand sind nur dann zulässig, wenn ein enger Zusammenhang zwischen gesundheitlichem Zustand und dem Arbeitsverhältnis besteht. Der Betrieb muss also ein berechtigtes Interesse an diesen Fragen nachweisen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht bei Bestehen bestimmter Erkrankungen oder Vorerkrankungen durchgeführt werden kann. Für Fragen nach einer eventuell vorliegenden Behinderung gilt dasselbe. Fragen nach Religions- bzw. Parteizugehörigkeiten, sowie nach Vorstrafen oder schwebenden Strafverfahren sind nur dann zulässig, wenn sie für die Tätigkeit relevant sind. Vorstrafen beispielsweise dann, wenn es sich um ein Sicherheitsunternehmen handelt. Fragen zu Vermögensverhältnissen dürfen nur Personen gestellt werden, die in besonderen Vertrauensstellungen beschäftigt sind. Fragen nach dem bisherigen Verdienst sind nur dann zulässig, wenn sie für die neue Stelle von großer Bedeutung sind.

Unzulässige Fragen

Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeiten sind nicht erlaubt. Auch Fragen zu einer eventuell bestehenden Schwangerschaft, sowie zu Heiratsabsichten sind verboten.

Sonstiges

Unzulässige Fragen können vom Mitarbeiter nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Lügt ein Mitarbeiter bei einer zulässigen Frage, so stellt dies nach gültiger Rechtsprechung einen Kündigungsgrund dar.

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