Die Bilanzrechtsmodernisierung hat auch den Ausweis eigener Anteile in der aktienrechtlichen Bilanz verändert. Mußten eigene Anteilsscheine, die aufgrund der Ausnahmeregelungen des §71 AktG gehalten werden, bisher in einer aktivischen Position des Umlaufvermögens ausgewiesen, und durch eine Rücklage für eigene Anteile hinterlegt werden, entfallen jetzt diese beiden Positionen zugunsten einer offenen Verrechnung. Ein Beispiel zeigt, wie das funktioniert:
Eine Aktiengesellschaft halte 1.000 Stück eigene Aktien im Nennwert von je 1 Euro. Die Anteile wurden zum Kurs von 3 Euro/Stück erworben. Die Gesamtsumme von 3.000 Euro war bisher im Umlaufvermögen als "Eigene Anteile" auszuweisen. Parallel war eine "Rücklage für eigene Anteile" in gleicher Höhe im Eigenkapital zu bilden:
Alte Rechtslage (bis 2008/09) | ||||||||
Aktiva | Vorspalte | Summe | Passiva | Vorspalte | Summe | |||
Eigenkapital | ||||||||
Gezeichnetes Kapital | 50.000 | |||||||
Kapitalrücklage | 10.000 | |||||||
Umlaufvermögen | Gewinnrücklagen | |||||||
Eigene Anteile | 3.000 | Rücklage für eigene Anteile | 3.000 | |||||
Freie Rücklagen | 5.000 | |||||||
68.000 |
Diese Art des Bruttoausweises ist nicht besonders übersichtlich. Für den flüchtigen Bilanzleser scheint die Bildung der Rücklage für eigene Anteile das Eigenkapital noch zu erhöhen, obwohl es faktisch gesenkt wird. Die Bilanzrechtsmodernisierung hat daher den Ausweis dieses Postens neu geregelt. Nach dem neuen §272 Abs. 1a HGB ist der Nennbetrag der eigenen Anteile mit dem gezeichneten Kapital und der Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert und ausgewiesenem Wert der eigenen Anteile mit den frei verfügbaren Gewinnrücklagen zu verrechnen und offen abzusetzen:
Neue Rechtslage (ab 2009/10) | ||||||||
Aktiva | Vorspalte | Summe | Passiva | Vorspalte | Summe | |||
Eigenkapital | ||||||||
Gezeichnetes Kapital | 50.000 | |||||||
– Kapitalrückzahlung | – 1.000 | |||||||
= Gezeichnetes Kapital | 49.000 | |||||||
Kapitalrücklage | 10.000 | 10.000 | ||||||
Gewinnrücklagen | ||||||||
Freie Rücklagen | 5.000 | |||||||
– Kapitalrückzahlung | – 2.000 | |||||||
– Gewinnrücklagen | 3.000 | |||||||
62.000 |
Diese Verrechnung der eigenen Anteile ist erst kapitalerhöhend aufzuheben, wenn die eigenen Anteile ausgegeben, veräußert oder sonst aus der Bilanz entfernt werden. Das Kapital steigt dann wieder auf seinen vorherigen Nennwert.
Der Ausweis der eigenen Anteile wird damit zu einem rein passivischen Phänomen. Die aktive Position "Eigene Anteile" im Umlaufvermögen entfällt ersatzlos. Der Ausweis des Eigenkapitals wird übersichtlicher und richtiger. Die kapitalsenkende Wirkung der Bildung eigener Rücklagen kommt klarer zur Geltung. Der Abschluß gewinnt an Informationsnutzen.
Ganz abgeschafft ist der Bruttoausweis eigener Anteile aber doch nicht: hält ein Unternehmen nämlich Anteile an einem Konzernunternehmen, dann ist hierfür eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen zu bilden. Die erfüllt die gleiche Funktion wie früher die Rücklage für eigene Anteile, doch ist hier eine offene Verrechnung im Einzelabschluß unmöglich. Das geht erst im Konzernabschluß, so daß im Bereich des Einzelabschlusses die Bruttomethode fortbestehen muß.
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Links zum Thema: BilMoG: Gesamtübersicht über die Neuregelungen | BilMoG: die Neuregelung der Bilanzgliederung (interne Links)