Abandonrecht

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BWL LexikonRecht eines GmbH-Gesellschafters, sich durch Aufgabe seines Geschäftsanteils von Nachschußpflichten zu befreien. Der Geschäftsanteil wächst in diesem Fall der Gesellschaft zu. Diese kann den Geschäftsanteil versteigern lassen oder mit Zustimmung des betreffenden Gesellschafters anderweitig verkaufen. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem Gesellschafter. Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Diese kann den Anteil für eigene Rechnung veräußern. Abandonrecht ist nur zulässig bei GmbHs mit unbeschränkter Nachschußpflicht (vgl. §27 GmbHG)