Hallo,
bei folgender Aufgabe (Die Eheleute Frei, deren Gesamtbetrag der Einkünfte in 2012 45.000,00€ betrug (Zusammenveranlagung) hatten in 2012 an politische Parteien einen Betrag in Höhe von 7.300,00€ zugewendet. Ermitteln Sie die Steuerermäßigung nach § 34g EStG sowie die abzugsfähigen Sonderausgaben nach § 10b EStG).
Meine bisherige Lösung dazu sieht folgendermaßen aus:
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können nach § 34g EStG bis zu einem Betrag in Höhe von 50% der tatsächlichen Zuwendungen, maximal von 825,00€ / 1.650,00€ bei Zusammenlegung direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Darüber hinausgehende Beträge können gemäß § 10b Abs.2 EStG bis zu einem Betrag in Höhe von 1.650,00€ / (3.300,00€ bei Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach § 34g EStG wird die tarifliche Einkommensteuer um 1.650,00€ (Zusammenveranlagung) gemindert. Dafür gelten Parteibeträge und Parteispenden in Höhe von 3.300,00€ (Zusammenveranlagung) als "verbraucht" (50% v. 3.300,00€ = 1.650,00€).
Von den bisher noch nicht berücksichtigten Zahlungen in Höhe von 3.300,00€ werden gemäß § 10b Abs.2 EStG Zahlungen in Höhe von 3.300,00€ als Sonderausgaben berücksichtigt. Die restlichen 700,00€ können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Sind diese Gedankengänge so richtig oder hab ich was übersehen bei der Beantwortung?
Gruß Elfi
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Steuerermäßigung nach § 34g EStG
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#1 16.06.2014 19:48 Uhr
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