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Nr. 6 Frau K betreibt Kfz-Handel

AIs der Kraftfahrzeughandel von Herrn K im Jahre 03 sehr stark zurückging, übertrug K seiner Ehefrau vertraglich diesen Zweig des Unternehmens. Frau K betrieb danach verantwortlich ab 04 den nur noch geringen Kfz-Handel, während Herr K selbst die Reparaturwerkstatt ausbaute und fortan erhöhte Umsätze daraus erzielte. Für 04 gaben die Eheleute jeweils getrennte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und dann im Januar 05 unter exakter Darlegung des Sachverhalts jeweils ihre Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 04 ab. Das Finanzamt setzte durch Bescheid vom 1. Februar 05 vorbehaltlos und endgültig die Umsatzsteuer 04 aus beiden Bereichen gegen Herrn K mit dem ausdrücklichen Hinweis fest, daß er als alleiniger Unternehmer anzusehen sei und folglich ihm auch die Umsätze aus dem Kfz-Handel anzurechnen seien. Frau K erhielt gleichzeitig einen vorbehaltlosen und endgültigen Steuerbescheid, durch den sie von der Umsatzsteuer aus dem Kfz-Handel freigestellt wurde. Ihr war nicht erkennbar, weshalb die Freistellung erfolgte. Herr K legte gegen den Umsatzsteuerbescheid mit Genehmigung des Finanzamtes Sprungklage beim Finanzgericht ein. Das allein mit ihm geführte Finanzgerichtsverfahren endete durch das Urteil des Finanzgerichts am 10. April 05, mit dem das Finanzgericht dem Umsatzsteuerbescheid gegen Herrn K dahingehend abänderte, daß er nicht mehr die Umsätze aus dem Kfz-Handel enthielt. Die (rechtskräftig werdende) Entscheidung wurde damit begründet, daß jeder der Ehegatten K ein eigenes, von dem des anderen getrenntes Unternehmen führte. Das Finanzamt will nunmehr Frau K zur Umsatzsteuer für die Umsätze aus dem Kfz-Handel heranziehen. Damit ist Frau K nicht einverstanden.

Aufgabe: Es ist gutachterlich unter Benennung aller bei der Prüfung herangezogenen Vorschriften Stellung zu nehmen. Dabei ist anzugeben, ob und ggf. auf welche Weise rechtlich die Vorhaben zu verwirklichen sind. Die für die Lösung in Betracht kommenden naheliegenden Vorschriften der Abgabenordnung sind auch dann zu prüfen und zu benennen, wenn sie letztlich nicht durchgreifen.