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PA TBW - Altanlage vs Neuanlage

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Registriert: Oct 2008
Beiträge: 2
Hallo Zusammen,
ich sitze gerade an der PA zum TBW und habe noch einige Fragen. Habe das Glück, ein Thema aus der betrieblichen Praxis zu haben. Das Problem ist nur, die Konzernleitung davon zu überzeigen, dass die Generalüberholung einer alten, bereits abgeschriebenen, nach der Überholung wieder funktionstüchtigen Altanlage weniger sinnvoll ist, als die Beschaffung einer neuen technisch modernen Anlage. Es wird noch in diesem Jahr eine Reparatur in Höhe von 30% der Anschaffungskosten einer neuen Anlage fällig.

Wie kann ich die Reparaturkosten der Altanlage in der Kostenvergleichsrechnung berücksichten, da hier ja angeblich, wenn möglich nicht die Kosten der Anschaffungsperiode miteinander verglichen werden sollte?

Liege ich richtig, dass die kalk. Abschreibung im Kostenvergleich mit berücksichtigt werden kann, selbst wenn die Anlage bereits abgeschrieben ist (im Internet kursieren hier verschiede Meinungen und meine Lehrbücher geben dazu nicht viel her)?
Was meint Ihr dazu?
Gruß
nomo
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Wie kann ich die Reparaturkosten der Altanlage in der Kostenvergleichsrechnung berücksichten, da hier ja angeblich, wenn möglich nicht die Kosten der Anschaffungsperiode miteinander verglichen werden sollte?


Ich verstehe nicht, was Du mit "Kosten der Anschaffungsperiode" meinst.

Instandhaltungskosten sind Kosten, die für die Wiederherstellung eines früher schon vorhandenen Zustandes entstehen. Wenn etwas nachgerüstet wird, was zuvor nicht vorhanden war, dann sind das nachträgliche Anschaffungskosten.

Es kann sein, daß Du Anschaffungskosten mit Kosten verwechselst. Obwohl die Anschaffungskosten so heißen, sind die selbstverständlich (!) keine Kosten.

Zitat
Liege ich richtig, dass die kalk. Abschreibung im Kostenvergleich mit berücksichtigt werden kann, selbst wenn die Anlage bereits abgeschrieben ist


Die kalk. Abschreibung gehört immer in eine Kostenvergleichsrechnung, sofern die Absicht der Unternehmensfortführung besteht.

Beispiel: http://www.bwl-bote.de/20090202.htm.
Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 2
Hallo Harry,
Zitat:
Ich verstehe nicht, was Du mit "Kosten der Anschaffungsperiode" meinst.

Zur Erklärung was ich damit meinte, ein Zitat aus meinen Lehrunterlagen:
"Die statischen Verfahren sind dann positiv zu bewerten, wenn anstelle der Anfangsperiode von einer Repräsentativperiode ausgegenen wird."
Was soll man davon halten?

Das die Anschaffungskosten nur Ausgaben bzw. bei Abschreibung Aufwand darstellen ist mir bewußt, diese "Kosten" werden jedoch bei der Berechung der Kalkulatorischen Zinsen zu Grunde gelegt.
Entschuldige bitte meine schlechte Ausdrucksweise.
Gruß
nomo
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Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Ich verstehe nicht, was Du mit "Kosten der Anschaffungsperiode" meinst.


Die Kosten, die in der Periode entstehen, in der ein Anlagegut angeschafft wird. In http://www.bwl-bote.de/20090202.htm ist ein umfangreiches Beispiel. Natürlich nicht die Anschaffungskosten der Anlage. Ich habe den Verdacht, daß Du dies verwechselst. "Anschaffungskosten" i.S.d. §255 Abs. 1 HGB sind keine Kosten!

Zitat
"Die statischen Verfahren sind dann positiv zu bewerten, wenn anstelle der Anfangsperiode von einer Repräsentativperiode ausgegenen wird."


Die Anfangsfrage war, ob Du eine Kostenvergleichsrechnung machen kannst, wenn eine der verglichenen Anlagen bereits abgeschrieben ist. Natürlich geht das. Diese Aussage besagt nur, daß Du eine Vergleichsperiode brauchst – was wohl kein Problem sein sollte. Grundlegend ist, daß kostenbasierte (statische) Verfahren einperiodig denken. Darum kann man sie um dynamische Methoden erweitern, die in mehreren Perioden denken. Die Anwendbarkeit einer dynamischen Rechnung wäre hier aber problematischer.

Zitat
Das die Anschaffungskosten nur Ausgaben bzw. bei Abschreibung Aufwand darstellen ist mir bewußt, diese "Kosten" werden jedoch bei der Berechung der Kalkulatorischen Zinsen zu Grunde gelegt.
Entschuldige bitte meine schlechte Ausdrucksweise.


Genau: die begriffliche Präzision fehlt hier, und so fangen fast alle Fehler an. Die Anschaffungskosten sind i.d.R. Auszahlungen. Ausgaben sind sie, wenn zugleich die Verbindlichkeiten ansteigen (Zielkauf), vgl. http://www.bwl-bote.de/20080420.htm. Das ist hier aber sekundär. Wichtig ist, daß Du die beiden Abschreibungen, nämlich die bilanzielle udn die kalkulatorische offenbar verwechselst. Bilanzielle Abschreibungen sind neutrale Aufwendungen. Du sagst ja, daß die Anlage schon abgeschrieben wäre. Damit gibt es diesen Posten nicht mehr. Mit der kalkulatorischen Abschreibung hat das aber nichts zu tun. Du mußt, wenn die (bilanziell) abgeschriebene Anlage wieder funktionsfähig und nutzbar ist, eine kalkulatorische Abschreibung bemessen. Das ist eine völlig andere Abschreibung, und eine kalkulatorische Kostenart.

Abschreibungsaufwendugnen und Abschreibungskosten sind daher zwei völlig verschiedene Dinge, die nie durcheinandergewürfelt werden dürfen.

Weiterhin: Deine Aussage scheint zu bedeuten, daß Du die kalkulatorische Abschreibung als Grundlage der kalkulatorischen Zinsrechnung (!!) zugrundelegen willst. Das wäre, falls ich das richtig verstanden habe, ein gravierender Fehler. Eine Abschreibung verzinst sich nicht. Die kalk. Verzinsung ist ein Phänomen der Kapitalbindung, http://www.bwl-bote.de/20080303.htm. Die kalk. Abschreibung hingegen ist ein Problem der Refinanzierung, http://www.bwl-bote.de/20080310.htm.

Es kommt bei sowas immer auf die begrifflichen Grundlagen an. Auf Sand kannst Du kein Haus bauen. Du mußt diese Einzelheiten erst klären!


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