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Frage zu Arbeitsrecht

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Mitglied
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 44
Ort: Landsberg
Hallo, eine Frage zum Arbeitsrecht?

Im Allgemeinen gilt im Arbeitsrecht das Rangprinzip, d.h. die höherrangige Rechtsquelle ist gültig.

Der Fall, der Arbeitnehmer A (Angestellter, an keinen Tarifvertrag gebunden, keine Betriebsvereinbarung) hat einen Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Nun beschliest der Arbeitnehmer nach 1 Jahr und 7 Monaten zu kündigen.

A) Wie lang ist seine Kündigungsfrist?

B) Kann sich der Arbeitnehmer bei der Kündigung auf den § 622 (1) BGB berufen.

Gruß
Felix
Mitglied
Registriert: Oct 2007
Beiträge: 77
wer unterschreibt, denn sowas?

ich kenne momentan keine Rechtssprechung,
aber wenn es ein P Frage währe, würde ich 622 (2) in betracht ziehen.
Die vereinbarte Kü frist war bei Vertagsabschluss unwirksam.

mfg
Mitglied
Registriert: Aug 2007
Beiträge: 125
Ort: NRW
Wenn die Aufgabenstellung wirklich so in der Form ist, dann würde ich folgendes machen:

- Arbeitsrechtlich zählt die KÜndigungsfrist von 6 MOnaten lt. Arbeitsvertrag nur, wenn der AG kündigen würde. (Günstigkeitsprinzip)

- M. E. hat der AN also eine Kündigungsfrist lt. BGB ( 4 Wochen zum 15. oder Monatsende ) einzuhalten, da die im ARbeitsvertrag maßgebliche Kündigungsfrist zu lang ist (siehe § 622 (6) BGB)
Mitglied
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 44
Ort: Landsberg
Hm,

Davon ausgehend das nach § 611 BGB ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen ist gelten die Kündigungsfristen des § 622 BGB im Abs. 1 bei einer Betriebszugehörigkeit <2> 2 Jahre. Nach 1 Jahr und 7 Monaten würde § 622 Abs. 1 greifen. Die Frage lautet ist es zulässig eine Regelung im Arbeitsvertrag zu treffen die zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Parteien führt. Der § 622 Abs. 6 gibt nur Aufschluss über eine einseitige Verlängerung der Kündigungsfrist. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist nur Abweichend vom Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung möglich, aber hier greift da Rangprinzip und würde einen Verstoß gegen § 622 BGB bedeuten.
Evtl. könnte noch der § 626 „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ greifen dieser ist aber aus dem Fall nicht ersichtlich, ausser dem kann es hier zu Schadensersatzvoredrungen nach § 628 BGB kommen.

Jetzt könnte man argumentieren das der Vertrag §138 (2) BGB erfüllt „Sittenwidriges Rechtsgeschäft“, dies gilt es zu prüfen geht aus dem Fall leider nicht hervor.

Also wenn überhaupt dann geht’s nur mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages .

Mehr ist mir dazu nicht eingefallen.

Ich habe keinen § gefunden der eine beidseitige Verlängerung nicht gestatte, deswegen habe ich die Frage hier gestellt.

Eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf 6 Monate oder länger ist durchaus üblich, besonders bei Mitarbeitern in Stabsfunktionen oder strategisch wichtigen Schlüsselstellungen.
Mitglied
Registriert: Aug 2007
Beiträge: 125
Ort: NRW
"Der § 622 Abs. 6 gibt nur Aufschluss über eine einseitige Verlängerung der Kündigungsfrist."

Das ist korrekt, aber wenn im AV von 6 Monaten Kündigungsfrist die Rede ist, dann betrifft das ohne weitere Erläuterungen sowohl die Frist des AG UND des AN!

Und da die für AN - außer bei einem TV - nicht länger als im 622er sein darf, kann sich der AN m. E. auf die Frist lt. § 622 beziehen!

Interessante Frage....
Mitglied
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 31
ich bin der meinung, dass der AN an die 6-monatige frist gebunden ist, da die vertraglich vereinbarte längere kündigungsfrist wirksam für beide seiten vereinbart wurde.

sobald dem AN nach §622 BGB eine längere frist wg. betriebszugehörigkeit zusteht, gilt die gesetzliche (längere) kündigungsfrist (bsp. 20 jahre = 7 monate, statt der vereinbarten 6 monate)

daher denke ich, dass der AN nur durch einen aufhebungsvertrag aus dem vertrag raus kommt.
ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren :wink:
Moderator
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 576
Und welche Meinung ist nun die richtige Antwort?

Ich habe eine ähnliche Prüfungsfrage

Der Fall, der Arbeitnehmer A (Angestellter, an keinen Tarifvertrag gebunden, keine Betriebsvereinbarung) hat einen Arbeitsvertrag mit folgenden Klauseln.

"Soweit die Vorraussetzungen des §622 Abs 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum
Monatsende gekündigt werden.
Soweit für den Arbeitgeber zwingend die verlängerte Kündigungsfristen gelten, gelten diese auch für den Arbeitnehmer."

Nun ist dieser AN schon 12 Jahre in diesem Unternehmen.
§ 622 Abs 2 Nr 5 BGB besagt eine Kündigungsfrist von 5 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden hat.

Kann der AN nun nach den § 622 Abs 1 (4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats) kündigen oder sind die nun erreichten 5 Monate Kündigungsfrist für beide Parteien bindend?
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« Zuletzt durch Wade am 24.03.2008 21:05 Uhr bearbeitet. »
Mitglied
Registriert: Mar 2006
Beiträge: 31
hallo wade,

da man hier mit sicherheit keine rechtsberatung machen darf, wäre es besser, du würdest deine frage in form einer prüfungsfrage stellen ;-)

also wenn ich davon ausgehe, dass arbeitnehmer A eine vertrag mit den genannten angaben hat, würde ich die fragestellung wie folgt beurteilen:

die verlängerte kündigungszeit von 5 monaten auf grund der betriebszugehörigkeit von 12 jahren wurde für beide (!) parteien wirksam vereinbart. d.h. dass sowohl der arbeitgeber als auch der arbeitnehmer sich mittlerweile an die 5 monate halten müssen (statt der damals vereinbarten 3 monate).

würde der vertrag den passus "Soweit für den Arbeitgeber zwingend die verlängerte Kündigungsfristen gelten, gelten diese auch für den Arbeitnehmer" nicht enthalten, hätte der arbeitnehmer eine frist von 3 monaten einzuhalten, der arbeitgeber die frist von 5 monaten.
Moderator
Registriert: Aug 2009
Beiträge: 576
Danke.

Die oben gestellte Frage wäre somit eine Prüfungsfrage.
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