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PRÜFUNG RECHT, Einsichtnahme, meine Antworten

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Also ich mache es kurz und will keine langen Romane Schreiben. Ist die Punktevergabe fair oder nicht? Alle Fragen, § genannt (siehe unten) sowie kurz kommentiert. Dies sind die Fragen und antworten bei denen ich denke das mir nicht genug Punkte gewertet wurden.

14 Jähriger und sein Vater wollen in ein Geschäft und Schuhe kaufen, am Eingang fällt der Junge und beschmutzt seine Jeans.

Er entscheidet sich nun im Geschäft im bei sein seines Vaters für ein paar Schuhe und kauft und bezahlt diese.

Nach 3 Wochen lösst sich die Sohle.

FRAGEN:
a. Kaufvertrag zustande gekommen?

Antwort: Kaufvertrag ja § 145/147/433/106/110 BGB
Habe ich dann Kurz kommentiert

Von 6 Punkten 4 erhalten (Kommentar des Prüfers IN GANZEN SÄTZEN FORMULIEREN)

b. Hat der Junge einen Anspruch wegen der verdreckten Jeans?

Antwort: Ja, § 823 BGB kurz kommentiert.

Von 7 Punkten 2 erhalten (Kommentar des Prüfers CIC)

c. Geschäft sagt Junge hat keinen Anspruch wegen der Sohle, welche Ansprüche hat der Junge?

Antwort: 434/437/439/440/441 BGB 3 Prodhftg, Kommentiert das ein Mangel vorliegt und der Junge Recht auf Nachbesserung hat bzw später sogar Umwandlung. In den ersten 6 Monaten wird angenommen das der Mangel schon bei Abschluss des Vertrages vorgelegen hat.

Von 6 Punkten 3 erhalten.

d. Welche Ansprüche hat das Geschäft gegenüber dem Hersteller wenn er den Schuh dem Jungen umgetauscht hat?

Antwort: 3 ProdHftg, 476 BGB 434/437/439

Von 6 Punkten 1 Punkt erhalten


Frage: Ein Unternehmen sucht eine Mitarbeiterin, der chef hat nun eine Person gefunden die er einstellen will, wie hat er den Betriebsrat zu beteiligen?

Antwort: Betrvg 95/90/80/81

Von 5 Punkten 0 Punkte erhalten, Kommentar des Prüfers § 99


Frage: Der Betriebsrat sagt Nein eine Einstellung soll nicht erfolgen. Kann sich der chef über diese Entscheidung hinweg setzen und trotzdem einstellen?

Antwort: BetrVg 76/87/95 kann sich nicht über die entscheidung hinwegsetzen (mitspracherecht)

Kommentar des Prüfers FALSCH, von 5 Punkten 0 Punkte erhalten.

Frage: Nach 1 Jahr im Unternehmen will der AG nun der Dame kündigen, informiert den Betriebsrat, dieser gibt die Zustimmung. Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäss beteiligt?

Antwort: BetrVg 82/85, Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäss informiert, Arbeitnehmer kann sich über die Kündigung nach § 85 beschweren.

Kommentar des Prüfers § 102, von 10 Punkten 2 erhalten.



Neue Medien AG verteilt auf einer Messe Werbung auf der eine Computertastatur abgebildet ist und das Kommentar TELEFONIEREN ZUM NULLTARIF. . Um den Service zu nutzen muß der Kunde aber ein DSL Anschluss genau mit dem Unternehmen Neue Medien abschliessen der Geld kostet. Konkurrenz PPP sagt Verbraucher hat Eindruck das man kostenlos telefonieren kann.

Frage: Welche Rechtsmittel kann PPP Nehmen?

Antwort: UWG 3/4/5/8, Unterlassung anch § 8, Beseitigung nach § 4, Unlauterer Wettbewerb.

Von 5 Punkten 2 erhalten

Frage: Verstösst die Anzeige gegen UWG? Was spricht dafür/dagegen?

Antwort: 4/5 UWG, verstoss nach 4 und Irreführung nach 5.
Von 15 Punkten 4 erhalten



Fuchs, Gänsle, Huhn sind Gesellschafter einer OHG. Es liegt ein Gesellschaftsvertrag vor der besagt das Vertretungs und Gesellschaftsführung nur von 2 Gesellschaftern gemacht werden können.

Frage: Fuchs bietet an seine Werkshalle an Gänsle und Huhn zu verpachten, sie verhandeln und sind sich einig. Wure ein Pachtvertrag wirksam geschlossen?

Antwort: 581 BGB, 115/116 HGB
Von 10 Punkten 3 erhalten, Kommentar des Prüfers § 125 HGB

Frage: nach Abschluss des Vertrages stirbt Huh, laut Gesellschaftsvertrag Fortsetzung mit Erbe. Erbe will aber mit alten Verbindlichkeiten nichts zu tun haben und maximal mit dem Gesellschaftsvermögen haften und nicht mit seinem (beträchtlichen) eigenem.

Frage: Wie ist die Haftungsrechtliche Situation?

Antwort: 27 HGB>>>Haftung der Erben, nicht wenn 3 Monate nach Erbe Betrieb eingestellt wird. 24 HGB>>>Einwilligung der gesellschafter, 25 HGB>>>erbe haftet wenn Unternehmen weiter geführt wird. 139 HGB 3 Punkte bekommen.
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Ab dem UWG-Fall bin ich ausgestiegen, sind dann nicht mehr "meine" Themen. Vielleicht hättest Du da tatsächlich mehr Punkte bekommen können, keine Ahnung

2 Fragen stellen sich mir aber bis dahin:
Hast Du Dir denn die Hinweise und ähnlich gelagerte alte Prüfungen auch mal selbstkritisch (!) angesehen?
Und wenn ja, glaubst Du dann immer noch, dass Du mehr Punkte haben solltest?

Was hat Produkthaftung mit reklamierten Schuhen zu tun?? Ist durch die Schuhe bei ordnungsgemäßem Gebrauch irgend etwas anderes zerstört worden, was der kleine Bub nun erstattet haben will? Und 823 ist immer eine schwierige Beweislage der Schuldfrage. Hier ist ein Kaufgeschäft abgeschlossen worden, warum dann nicht den einfacheren Weg (cic)?

Und zur Beteiligung BR: Bei Einstellung immer 99, bei Kündigung 102. Hier hast Du anscheinend aufgrund Deiner Argumentation immerhin noch 2 Punkte bekommen.

Sorry, wenn ich so deutlich werde, aber ich glaube, Du verrennst Dich da ein wenig. Drücke Dir auf jeden Fall fürs nächste Mal die Daumen!
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Danke, ich behaupte ja nicht das alles stimmt, wollte einfach nur eine unabhängige Meinung speziell auf die von Hutzeljäger warte ich noch.
Gast
Zu deinen Fragen:

a) Kaufvertrag: Ist zustande gekommen, okay. Hast auch 4 Punkte erhalten von 6. Allerdings spricht die Prüferbemerkung Bände.. (in ganzen Sätzen..)

b) Die Punkte sind gerecht, denn Cic (culpa in contrahendo) ist Teil des Lehrplanes. Er wollte lesen das ja aus "Kaufabsicht" in dieses Geschäft gehen.. dementsprechend greift Cic...

c) Ich hätte mich hier auf 437 BGB bezogen, dann erläutert das ich auf nacherfüllung 439 bestehe, erst nach 2 maliger erfolgloser nachbesserung besteht recht auf Rücktritt vom vertrag, sofortiger Rücktritt vom Vertrag besteht bei Verweigerung der Nachbesserung des Verkäufers.. etc.
Prodhaftg. hat hier nichts zu suchen.

d)Prodhaftg hat hier wieder nichts zu suchen. 476?? für mich nicht nachvollziehbar.. Achtung! Hier handelt es sich zwischen zwei Kaufleuten um einen sog. Handelskauf. Dh. Es hätte darauf Bezug genommen werden müssen ob auch das Geschäft seiner Sorgfaltspflicht in Punkto Wareneingang nachgekommen ist.. etc.


Personal:
a) § 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen:
.. hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der eforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. --> O Ton Gesetz. Schöner kann man es nicht ausdrücken. Da bist am Thema vorbeigeschrammt.

b) Hat der BR seine Zustimmung zur vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme verweigert, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Er hat dann mit der Maßnahme abzuwarten bis zur Gerichtsentscheidung. Er kann sie auch vorläufig nach § 100 BetrVG durchführen, muss dann aber gegebenenfalls vor Gericht begründen, dass sie sachlich dringend erforderlich war.
Somit kann er sich über die Entscheidung des BR hinwegsetzen.. ob das von Erfolg gekrönt ist.. ist die andre Seite der Medaille..

c) BetrVG 102: 1Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bedenken liegen offenbar auch keine von Seiten BR vor.. also Kündigung wirksam.
Meiner Meinung nach hast da sogar 2 Gnadenpunkte erhalten..

Also weiter schreib ich jetzt nicht mehr.. Das ist das was ich mir noch im Kopf und kurz schnell aus den Gesetzen gesucht habe..

Wenn ich du wäre.. würde ich mich nicht auf den Einspruch versteifen.. sondern meine Kraft darauf verwenden mich auf die Nachprüfung vorzubereiten..

Aber das ist meine Meinung..
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wie ich im anderen Thread auch schon geschrieben habe, kann ich Wizzard nur zustimmen. Und du musst echt realistisch beurteilen ob vielleicht die Leistungen auch in der mündlichen "nicht ausreichend" waren. Verwende deine Energie auf die 2. Prüfung.

Viel Glück
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Wie erwähnt Recht ist nicht mein Starkes Fach aber die Kommentare der Prüfer sind doch schon recht heftig und hören sich STARK BEFANGEN an. Meiner Meinung nach hat es in der mündlichen gereicht.
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@schimmel
[code:1]Meiner Meinung nach hat es in der mündlichen gereicht[/code:1]

Die mündliche Prüfung ist sehr stark subjektiv, wie möchtest du da argumentieren.
3 zu 1 (ist sehr schwer was zu beweisen) :shock:
Mündlich wirst du nicht gegen den Prüfungsausschuss angehen können.
Macht dir das Leben nicht schwerer als es ist, packe deine Bücher über Recht und zeig es denen
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Hi,

ohne jetzt hier irgendwie Stellung beziehen zu wollen kann ich nur auf http://www.bwl-bote.de/20080816.htm verweisen... war gerade erst vor ein paar Tagen im Boten. Könnte hier bei der Debatte interessant sein?
Gast
Zitat
Meiner Meinung nach hat es in der mündlichen gereicht.


Ich weiß du wirst mich jetzt für diese Arroganz hassen:

Wenn du deine Antworten von Recht genauso als ausreichend angesehen hast, dann gute Nacht Marie!
:shock:

Aber meinen diplomatischen Post hast du offenbar nicht so verstanden wie ich es dir vermitteln wollte..
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Du hast das Recht auf freie Meinungsäusserung ich halte dich nicht für arrogant. Ich weiß das Recht meine Schwache Stelle ist, weiß aber auch das ich mich sehr gut auf Recht vorbereitet habe in der mündlichen, und ich denke das Ergebnis in Englisch spricht Bände für die ungerechte Behandlung. Warten wir mal was das VG dazu sagt.
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@ Harry: Interessanter Artikel aber zählt das BBIG auch bei Weiterbildungsprüfungen?
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@ Harry: Was heisst jetzt Prüfungsausschuss der gesamte Ausschuss oder die 3 Prüfer die mich geprüft haben?
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"schimmel18" schrieb
@ Harry: Interessanter Artikel aber zählt das BBIG auch bei Weiterbildungsprüfungen?


ja
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Hi,

der Ausschuß ist immer die Gesamtheit der Prüfer, die gemeinsam prüfen. In dem Artikel habe ich auf die Fundstellen im BBiG hinsichtlich Zusammensetzung verwiesen.
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Das bedeutet das ich zu meinem Widerspruch den ich jetzt nochmal einreiche schreibe gemäss § 40 Abs. 2 BBiG möchte ich die Zusammensetzung der Prüfer wissen....????
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Hi,

diese Auskunft kannst Du verlangen, natürlich!
http://www.buzer.de/gesetz/3118/a44185.htm
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Harry, ich bin Laie was Gesetz angeht, soll das dann so aussehen?

Sehr geehrter ............

Ich bitte um Mitteilung wie die Zusammensetzung der Prüfer in der mündlichen Prüfung war.

Auf § 40 Abs. 2 BBiG weisse ich hin:

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen

Mfg
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Hi,

na so in der Art könnte das gehen. Oder einfach anfragen, ob der Ausschuß in seiner Zusammensetzung der Regelung entsprochen hat, also wer in dem Ausschuß (Namen!) Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter war und wer die Lehrkraft.
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Cool, danke......
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Wenn die hier ins Eiern kommen, wirds interessant. Und glaube mir, gegen diese Regel wird oft verstoßen...
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Ich bin mir zu 99,9 % sicher das KEINER der 3 Lehrkraft ist, denn ich weiss, eine ist Anwältin, der zweite Unternehmensberater und die dritte hat ein Marketing Institut oder so was in der Richtung. :twisted:
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Na also, heidewitzka! :evil:
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Harry: Jetzt habe ich aber etwas entdeckt § 40 Abs 2 besagt:

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen).

Ja die beziehen sich aber auf den AUSSCHUSS gesamt und nicht auf die Prüfer in einer (z. B. mündlichen) Prüfung.

Ich denke da bräuchte ich noch eine Erklärung dazu denn wenn der gesamte Ausschuss der IHK (z. B. die haben 15 Mitglieder im Ausschuss) eine Lehrkraft enthält dann ist die IHK ja OK.
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Ja, natürlich – aber was nützt ein Prüfungsausschuß, der gar nicht prüft? "Angehören" bedeutet natürlich auch immer, tätig sein. Die Regelung bezieht sich also auf die Prüfer, die Dir während der Prüfung gegenübersitzen.

Ist zumindestens meine Kenntnis...
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Hmmm.... Ok, ich wunder mich sowieso schon die ganze Zeit wieviele eigentlich im Prüfungsausschuss sitzen. Wenn das so richtig ist werde ich dem VG schreiben und dies noch zu meiner Klage hinzufügen.
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Hallo Herr Zingel,

finden Sie aufgrund der hier dargelegten Antworten von Schimmel18 und der evtl. vorhandenen falschen Selbsteinschätzung dass sie ihm einen Gefallen tun ihn bei diesem Einspruch zu unterstützen ?

@Schimmel:
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass du das Thema für dich abhaken solltest und deine Zeit die du für Recherche, Forum, Einsprüche, Klagevorbereitung etc. verwendest in eine gezielte Vorbereitung auf die 2. Prüfung investieren solltest. Ist hier denn überhaupt keine Erkenntnis da? Du hast bei den Prüfungsfragen die zumindest in 3 der 4 Teile schon häufiger dran waren total daneben gegriffen. Nicht mal die §99 und 102 des BetrVG die in so gut wie jeder Prüfung dran waren wurden beantwortet, CIC hast du nicht erkannt...wofür solltest du denn da bestanden haben ? Vielleicht warst du auch im mündlichen sicher die richtigen Antworten zu geben und die waren genau so daneben? Verwende doch deine Energie sinnvoller dass ist der gutgemeinte Tip den ich dir geben kann.
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@ YOGI: Bist du Mitglied der IHK oder was? Du weisst doch gar nicht wie die mündliche gelaufen ist so bitte......

Ich weiss das die schriftliche nicht so gut war aber mündlich war alles OK. Wer mir hilft ist ja wohl nicht deine ermessenssache.
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@Yogi,

es wäre hier mE nach zunächst die Frage, wie mit dem Einspruch umgegangen wird, d.h. inwieweit die Antworten im Detail protokolliert wurden. Falls nein, was ich befürchte, würde Aussage gegen Aussage stehen. Dann hat es wenig Sinn, auf richtige oder falsche Antworten einzugehen, denn es wäre ohnehin nicht beweisbar. Das ist soweit ich sehe das Hauptproblem hier...
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Zitat
@ YOGI: Bist du Mitglied der IHK oder was? Du weisst doch gar nicht wie die mündliche gelaufen ist so bitte......


..ich bin jemand der die gleiche Prüfung wie du geschrieben hat.

Ich weiss halt von dir, dass du auch bei Bekanntgabe deines schriftlichen Ergebnisses einen "Riesen-Aufstand" gemacht hast...und muss halt sagen die Note dafür ist okay...und ich befürchte halt das du dich in etwas verrennst und mein es ja nicht bös wenn ich sag dass ich hier wenig Chancen für dich sehe und dass du besser noch einmal richtig lernen solltest.

Natürlich kann man dir bei deinem Einspruch helfen, dass macht er ja auch gut, nur glaub ich persönlich dass du dir damit deine chancen für die zukunft verbaust.

Du legs Einspruch ein...das dauert ewig, Aussage gegen Aussage, in der Zwischenzeit ist der Arbeitsplatz weg, die Chance die schriftliche Prüfung nochmal zu schreiben ist der nächste Termin auch verstrichen, dein Einspruch wird abgelehnt, mittlerweile ist ein Jahr vergangen....

Wenn du dich jetzt aufn Hintern setzt kannste die Prüfung dieses Jahr meine ich nochmal schreiben und alles ist erledgit...dass ist alles was ich sagen will....
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Laut VG wurde mir mitgeteilt das ein Urteil (neue mündliche Prüfung oder nicht) im eilverfahren in den nächsten Wochen mitgeteilt wird. Wenn das VG sagt keine chance werde ich ohne grossen Aufstand meine neue Prüfung nachschreiben.

Es geht ja hier nicht nur um Recht sondern auch um Englisch.
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Antwort der IHK auf mein Frage wegen der Prüfer:

die Liste der Prüfungsausschussmitglieder kann ich Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht aushändigen. Ich kann Ihnen aber versichern, dass die Prüfer entsprechend dem BBIG berufen sind.
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...tja dann wünsch ich dir viel Glück..bin neuigierig zur lesen wie es weitergeht...meine Meinung kennst du :roll:
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Ja und ich lerne bereits für meine schriftliche Nachprüfung bin aber trotzdem noch der Hoffnung das VG stimmt einer mündlichen Prüfung zu. Mir gehts einfach um die Zeit.....November Prüfung bis die Ergebnisse da sind Januar oder Februar 2009 ist zuuuuuuuu lange.....
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@schimmel

[code:1]Ja und ich lerne bereits für meine schriftliche Nachprüfung [/code:1]

Gott sei Dank, werde Aktiv, wie Yogi schon sagte.
Vergossene Milch ist nicht mehr nutzbar.
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@ Harry: Mich würde jetzt mal deine Antwort interessieren auf das schreiben der IHK mit der Prüfungsausschuss Sache.
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Hi,

Man beruft sich immer auf den Datenschutz wenn man keine Auskunft geben will. Das ist nichts Neues und ich könnte eine Menge haarsträubender Geschichten erzählen wo Datenschutzgründe vorgeschoben wurden, um Servicemängel zu verdecken. In diesem Fall wundert es mich schon ein bißchen, denn bei einer ganz anderen Recherche habe ich ziemlich freimütig Auskunft zu den an einer bestimmten Kammer vorrätigen Prüfern erhalten. Kann aber sein, daß das nicht ganz korrekt war...

Jedenfalls ist die IHK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§3 Abs. 1 IHK-G i.V.m. §2 Abs. 1 BDSG) und damit sind die §§12 ff BDSG anwendbar. Die Speicherung der Daten über die Betrüffenen dürfte zulässig sein, auch wenn mir im Moment die Zeit fehlt, das im Einzelnen zu prüfen und mit einer §§Kette zu belegen; zweifelhaft ist mE nach aber, ob Du aus §19 BDSG ein Auskunftsrecht hast, denn das deckt nur die Daten ab, die man über Dich (und nicht, die, die man über die Prüfer) speichert. Mein erster Rat wäre, bei der Kammer den Beauftragen für den Datenschutz zu fragen. Der muß bei öffentlichen wie nichtöffentlichen Stellen vorhanden sein (§4f BDSG). Die Ausnahmen, die schon durch das 1. Bürokratieabbaugesetz eingeführt wurden, greifen hier nicht. Der Datenschutzbeauftragte sollte in der Lage sein, Dir entweder Auskunft zu erteilen oder zu begründen, warum Dir diese Auskunft verweigert wird. Ein berechtigtes Interesse hast Du an dieser Auskunft mE nach allemal.
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Ich habe da mal ein paar Sätze raus genommen und an die IHK geschickt.
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@ Harry: Bin ich über die Antwort der IHK überrascht??? Nein...

Herr XXXhat mir Ihre Anfrage zum Datenschutz weitergeleitet. Die IHK unterfällt als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG), da sie keine öffentliche Stelle des Bundes im Sinne des § 12 BDSG ist. Nach Art. 10 BayDSG haben Sie als Betroffener auf Antrag ein Auskunftsrecht über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, Zweck und Rechtsgrundlage der Erhebung dieser Daten, Herkunft dieser Daten und Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen.
Gern werde ich Ihnen hierüber Auskunft erteilen, wenn dies von Ihnen gewünscht ist.
Wenn ich Herrn XXXXl allerdings richtig verstanden habe, wollen Sie nicht Auskunft über Ihre eigenen Daten, sondern die der Prüfer eines kompletten Fortbildungslehrgangs. Dabei handelt es sich nicht um Ihre personenbezogenen Daten. Deshalb können wir Ihnen leider auch keine Auskunft hierüber erteilen.
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Hi,

hast Du auf §3 Abs. 1 IHKG hingewiesen? "Die Industrie- und Handelskammer ist Körpertschaft des öffentlichen Rechts". Damit müßte die Kammer unter §2 BDSG fallen. Selbst wenn man argumentiert, daß die Kammer keine bundesunmittelbare Körperschaft ist, wäre mE nach §2 Abs. 4 Satz 2 BDSG maßgeblich: "Nimtm eine nicht-öffemtliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes".

Die Rspr hierzu habe ich jedoch nicht überprüft. Alle Hinw4eise also ohne Gewähr.

Hast Du mit dem Datenschutzbeauftragten gesprochen?
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Ich habe das jetzt mal so quotiert und verschickt, ich habe dem Datenschutzbeauftragten eine email geschrieben.
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bin mir sicher, dass die Kammer das aussitzen wird und du keine Chance hast weil du auf der Strecke ausgibt.

Recht haben und Recht kriegen sind zwei Sachen.

Vermutlich müsstest du jetzt erstmal erstreiten, dass du Auskunft über die Zusammensetzung bekommst, und allein das kann sich schon ne ganze Zeit ziehen. Vor allem wenns vielleicht auch noch über mehrere Instanzen geht.
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Na ja wenn hart auf hart kommt, ein Freund von mir ist Reporter einer bekannten Zeitung bei uns der hat schon signalisiert das er das in die Zeitung bringen will, ich habe ihn jetzt aber erst mal davon abgehalten. So warten wir mal ab.
Gast
:roll:
Mit der Zeitung wäre ich verdammt vorsichtig wenn ich du wäre.

Komm belass es endlich dabei. Bei dir ist es auch nicht die Situation das du dann das dritte Mal durchgefallen wärst und Ende der Fahnenstange (soweit ich das verstanden hab bisher..) für dich (denn dann würde ich den Aufstand verstehen)..

Gerade wenn jemand solche Antworten wie du zu Prüfungsfragen hinstellt und dann noch wirklich ernsthaft frägt ob die Punkte gerecht verteilt wurden, sollte sich wirklich überlegen was er weiterhin tut..

Ich persönlich finde das ganze Verhalten hochgradig affig und BW-unwürdig. Wirft auch auf das ohnehin nicht grad glänzende Image des Titels noch einen dunkleren Schatten..

Gott lern einfach und hör den Schmarrn auf. Die sitzen sowieso am längeren Hebel. Meinst du net das sich in z.B. so einem Falle die näher zusammenliegenden IHKs informieren und es dir dann auch mit "neutraleren" Prüfern schwieriger machen?? :evil:

Das hättest schon aus deiner Schulzeit mitnehmen können das der Prüfende dem Prüfling immer im Vorteil ist..
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@ Wizzard: ich höre dann auf wenn man mir eine neue mündliche Prüfung bewilligt. Ich lasse mich nicht zum Spielball der IHK machen, bei mir hängt eine Arbeitsstelle davon ab....DESHALB bin ist so dickköpfig...Oder willst du weitere Jahre für meine Arbeitslosigkeit bezahlen?????
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@Wizzard
Man kann über das Prüfungsergebnis von schimmel18 und die Bewertung der IHK denken was man will (ich kann es eh’ nicht beurteilen). Aber es kann nicht sein, das BW oder angehende BW’s vor der allzu großen IHK auf die Knie fallen nur weil sie angeblich am ‚längeren Hebel’ sitzen. Aus Erfahrung mit meinen ehemaligen Mitkommilitonen weiss ich das man mit dieser Taktik auch schwer auf die Nase fallen kann. Als BW sollte man dann später im Beruf auch mal Rückgrad zeigen und seine Interessen vertreten können (und dann natürlich auch die Konsequenzen ertragen).

Letztendlich muss man sich fragen wie professionell die IHK hier mal wieder mit Reklamationen (Qualitätsmanagement) umgeht. Nur zu mauern und sich hinter, an den Haaren herbei gezogenen Argumenten zu verstecken ist keine Art. Im Falle eines VG Verfahrens und auch schon im Vorverfahren/Einspruch (!) kommen sie ohnedies nicht umhin die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu benennen. Dazu gehören dann natürlich auch die Namen und eine Tätigkeitsbeschreibung um eine Zuordnung AG/AN überhaupt prüfen zu können. Soweit ich weiss verlangt schimmel18 ja keine Adresse, Geburts- oder Kontodaten von den Prüfern oder möchte sich nach der Gesundheit deren Familien erkundigen. --> also die Kirche im Dorf lassen.

Aber ich hoffe, das er/sie auch noch einen Plan B in petto hat. Die Erfolgsaussichten für einen Widerspruch bzw. eine Wiederholung der mündlichen würde ich auch nicht unbedingt als groß einschätzen (Erfahrungswert). :cry:

Nur mal interessehalber: in welchem Bundesland ist denn die Kammer (hoffentlich nicht BY, denn das IHK Verhalten kommt mir irgendwie bekannt vor…)?
« Zuletzt durch Thiemu1 am 27.08.2008 14:45 Uhr bearbeitet. »
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Bayern>>>UNTERFRANKEN
Gast
@ Schimmel:
Zitat
Oder willst du weitere Jahre für meine Arbeitslosigkeit bezahlen?????


Entschuldige mal aber das macht mir nochmal sehr deutlich was ich von deiner Qualität zu halten habe..

Man möge es mir verzeihen, aber wenn ich in Dtld. eine Arbeitsstelle finden will, dann finde ich die auch! Seit wann ist die IHK verantwortlich mit einer Fortbildungsprüfung für einen Arbeitsplatzerhalt zu garantieren??
Meine Cousine arbeitet momentan für 7,31 Euro in der Stunde nur um zu arbeiten.. Merkst was? :shock:


@ Thiemu:
Nun ja.. sicherlich meinst du RückGrat.. :roll: aber auch egal.

Ich bin mit Yogi-1977 sicherlich fast nie einer meinung.. aber:
Zitat
bin mir sicher, dass die Kammer das aussitzen wird und du keine Chance hast weil du auf der Strecke ausgibt.

Recht haben und Recht kriegen sind zwei Sachen.


Und da geb ich Ihm vollkommen recht. Bitte mach dich mal kundig wie erfolgreich diese Schritte bisher waren und wielange das ganze immer gedauert hat..

Man muß sich nicht alles gefallen lassen, hast ja recht damit.. Aber speziell wenn ich weiß das meine Prüfungen schon sehr schwach auf der Brust waren.. dann würd ich mich ganz kleinlaut verhalten und nicht den obercooletti raushängen lassen.. das nennt sich nämlich nicht Rückgrat.. sondern ANSTAND in Verbindung mit realistischer SELBSTEINSCHÄTZUNG!

Und mehr poste ich dazu nicht mehr..
Weil.. wie schon vorher gesagt.. Ich finde dieses Theater affig. Und nicht im entferntesten BW´like.
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Ort: Bayern
1. Ich finde es absolut okay, wenn die persönlichen Daten nicht rausgegeben werden. Bei manchen Prüflingen müsste man ja sonst als Prüfer mit zerstochenen Reifen oder schlimmeren rechnen und es würden sich dann denke ich noch weniger bereit erklären als Prüfer zu fungieren.

2. Er hat die Auskunft erhalten, dass die Zusammensetzung der Ausschusses okay war, dies kann er in einem Prozess mit "Nichtwissen" bestreiten. Dann ist die IHK am Zug dies mit entsprechenden Dokumenten zu beweisen.

3. Sorry wenn ich jetzt hart werden, aber ich glaube du hast in einem anderen Thread mal geschrieben, dass du seit 3 Jahren arbeitslos bist.
Ich gehe davon aus, dass du ne abgeschlossene Ausbildung hast, die geforderte Berufserfahrung und vermutlich auch den Fachwirt. Mit diesen Voraussetzungen muss in Bayern aus fachlichen Gründen niemand arbeitslos sein. Natürlich kann es persönliche Gründe geben die der Grund dafür sind die ich nicht kenne, aber vielmehr vermute ich, dass es an deiner Person, sprich also an deinem Auftreten liegt warum dies so ist. Dein Auftreten hier, lässt mich dies zumindest vermuten. Das könnte ggf. auch der Grund gewesen sein, warum du in der mündlichen Prüfung nicht so gut angekommen bist wie du dachtest. Hast du das unter diesen Gesichtspunkten schon einmal kritisch hinterfragt ?

Wizzard schrieb:
Zitat
Ich bin mit Yogi-1977 sicherlich fast nie einer meinung.. aber:


...das liegt denke ich daran dass wir überwiegend beim Thema Lehrgangsträger miteinander zu tun hatten. :wink:

Gruss
Yogi

PS: Möchte wirklich nicht persönlich werden aber manche Dinge muss man vielleicht auch mal hart sagen. Obwohl ich dich und die Umstände natürlich nicht kenne und nur Vermutungen anstellen kann.
« Zuletzt durch Yogi-1977 am 27.08.2008 13:45 Uhr bearbeitet. »
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Wie egsagt ich gehe zum MAXIMUM und mal sehen ob ich Recht bekomme, wenn nicht, ich kann ja nichts verlieren.
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Natürlich verlierst du was, mindestens 1/2 Jahr, in dieser Zeit die Chance deinen Abschluss zu machen, dein Jobangebot....und wir zahlens....
Würdest du einfach die Wiederholungsprüfung schreiben, könntest du m.E. noch dieses Jahr fertig werden.

PS: Du hast eh eine sehr kulante IHK. In München wärst du mit deinem Ergebnis gar nicht zur mündlichen zugelassen worden, da die Zulassung zur mündlichen bei uns an eine bestimmte Mindespunktezahl (40+) geknüpft ist.


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