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Begriffsabgrenzung Miete und Leasing

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Mitglied
Registriert: Mar 2005
Beiträge: 27
Hallo ZUsammen !

Eine kurze Frage: in der Literatur finde ich häufig den Vermerk: "Leasing" ist zu deutsch "Miete" !

Ist das so, daß es sich bei beiden Begriffen um Synonyme handelt oder gibt es daneben auch noch inhaltliche Unterschiede (so wie häufig wenn angel-sächsische Begriffe "verdeutscht" werden).

Danke vorab für Eure Anregungen dazu !!!

bb
Mitglied
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 51
Hallo,

ich bin Leasingfachwirtin und hoffe ich kann dir ein bisschen helfen:

Zu erst einmal darf man sich nicht irreführen lassen was auf dem Vertrag steht.
Auf einem Leasingvertrag kann auch Mietvertrag stehen und umgekehrt.

Die Abgrenzung zur "normalen" Miete ist wie folgt geregelt:
Beim Mietvertrag muss der Vermieter sich darum kümmern, dass das Objekt nutzbar ist. Z.B. deine Wohnung ist verschimmelt: nicht du musst die Renovierung bezahlen, sondern der Vermieter.
Das ist bei Leasing nicht so: in den Allgemeinen Leasingbestimmungen ist festgelegt, dass der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr trägt. Er muss das Objekt instand halten.
Im Gegenzug muss die Leasinggesellschaft ihm aber den Gewährleistungsanspruch ggü. dem Lieferanten abtreten (sonst muss ja der Leasingnehmer ein kaputtes Objekt reparieren lassen und kann aber nicht den Lieferanten in Anspruch nehmen).

Begründet ist es damit, dass in der Regel der Leasingnehmer sich ja den Lieferanten und das Objekt ausgesucht hat, während bei der normalen Miete er nichts damit zu tun hat (Vermieter kauft die Wohnung selber und vermietet sie später).

Leasing ist rechtlich nicht geregelt. Es gibt also kein Leasinggesetz.
Es gibt aber Leasingerlasse woran sich alle halten.
Es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, damit ein Leasingvertrag den eigentlichen Zweck erfüllt.

Für Firmen ist es nämlich wichtig, dass der Leasingvertrag ausserhalb der Bilanz steht.
Das bedeutet, dass der Leasingnehmer (LN) nicht das Objekt bilanziert (Aktivseite) und auch nicht die Verbindlichkeiten auf der Passivseite ausweist.
Das hat diverse Vorteile: die Eigenkapitalquote sinkt nicht aufgrund höherer Verbindlichkeiten (für Basel II wichtig), der LN kann die Leasingrate komplett steuerlich als Ausgabe geltend machen (nicht wie bei Darlehen nur Zinsanteil und Afa).

Das Objekt wird bei der Leasinggesellschaft aktiviert und ist somit Eigentümer.

Damit dies garantiert ist muss z.B.

1. die unkündbare Leasingdauer zwischen 40 % - 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes betragen
2. der Leasingnehmer darf nicht das wirtschaftliche Risiko (Wertminderung des Objektes) tragen und gleichzeitig die Chance der Wertsteigerung haben.
Das bedeutet, dass kein fester Kaufpreis am Ende der Laufzeit des Vertrages festgelegt sein darf.

Es gibt Vollamortisationsverträge (der Kunde zahlt während der Laufzeit schon alles zurück - Kaufpreis, Zinsaufwand, Gewinn der Leasinggesellschaft) und Teilamortisationsverträge (am Ende der Laufzeit gibt es einen ausgewiesenen Restwert und erst damit sind alle Forderungen beglichen).

Bei einem Vollamortisationsvertrag muss das Objekt theoretisch laut Leasingerlass zum Restbuchwert (Bilanz) oder niedrigerem Marktwert verkauft werden und beim Teilamortisationsvertrag zum Marktwert, mindestens aber zum Restwert wenn es weniger Wert hat.

Es gibt aber Ausnahmen und Leasing gemäß IFRS oder USGAAP ist anders, aber würde hier zu weit gehen

Hoffe es bringt etwas Licht ins Dunkle.

Gruß
Ramona


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