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Bei vorgeschriebenem Praktikum entfallen Beiträge

Samstag, 19. Juli 2008

Ist in der Studienordnung ist ein Zwischenpraktikum vorgeschrieben, gelten für die Sozialversicherungspflicht eigene Regeln. Der Student, der ein vorgeschriebenes Praktikum ableistet, zahlt keine Beiträge zur Sozialversicherung. Dabei sind die Anzahl der Wochenstunden und die Höhe des Entgeltes unerheblich. Die studentische Krankenversicherung wird in gleicher Höhe weitergezahlt. Eine Ausnahme stellen dabei die familienversicherten Studenten dar. Liegt ihr monatliches Einkommen über 355,00 EUR, müssen familienversicherte Studenten für diesen Zeitraum den Beitrag für die studentische Krankenversicherung entrichten. Rentenversicherungspflichtig sind Studenten auf Grund eines vorgeschriebenen Praktikums in keinem Fall.

Quelle: AOK Thüringen