Nun gibt es keine Fragen mehr, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat es für zulässig erachtet, dass auch Studenten mit einem Zweitwohnsitz zusätzlich besteuert werden dürfen.
Was ist die Zweitwohnungssteuer?
Die Zweitwohnsitzsteuer (auch Zweitwohnungssteuer) ist eine Aufwandsteuer, die von den örtlichen Gemeinden bzw. der Stadt für alle Studenten erhoben wird, die sowohl einen Wohnsitz bei ihren Eltern haben, als auch in der Stadt, in der sie studieren. Sie hat den Hintergrund, dass derjenige steuerlich belastet werden soll, der sich den „Luxus" einer zweiten Wohnung leisten kann. Bei Studenten stellt diese Wohnung jedoch keinen Luxus, sondern notwendiges Übel dar, das ohnehin schon eine Belastung für die Betroffenen ist.
Haupt- und Zweitwohnung
Als Hauptwohnung versteht sich normalerweise die Wohnung, in der man sich gewöhnlich am längsten aufhält. Bei Studenten wäre das dann die Unterkunft in Uninähe. Da aber viele noch bei ihren Eltern gemeldet sind und dies laut deutschem Meldegesetz auch bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden muss, gilt die elterliche Wohnung als Zweitwohnsitz bzw. Nebenwohnung.
Höhe der Zweitwohnsitzsteuer
Jede Gemeinde oder Stadt, die eine solche Steuer erhebt, hat einen unterschiedlichen Steuersatz. Die Stadt Murnau in Bayern zum Beispiel, hat mit einem effektiven Steuersatz von 28,03 Prozent, weit die Nase vorn, wobei hingegen in Schleswig-Holstein in dem Örtchen Warweort der niedrigste Steuersatz (4,4 Prozent im Jahr) angesetzt wird. Bei einem Betroffenen, der eine Kaltmiete von 200 Euro im Monat zu zahlen hat, würde dies bedeuten, dass er in Murnau 56,06 Euro bezahlen müsste, in Warwerot jedoch nur 8,80 Euro.
Derzeit erheben 373 Städte und Gemeinden diese Steuer, während 35 auf die zusätzliche Einnahme dieser Steuergelder verzichten. Die durchschnittliche Höhe der Steuer beträgt 11,23 Prozent.
Definition der jeweiligen Gemeinde
Um sich diese Steuer eventuell zu sparen, lohnt es sich, die Definition der jeweiligen Gemeinde von einem Zweitwohnsitz anzuschauen. In Rostock muss man die Zweitwohnsitzsteuer nicht bezahlen, wenn man über das Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht „rechtlich verfügungsberechtigt" ist.
Quelle: http://www.steuernetz.de


