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Archiv für die Kategorie ‘Rechnungswesen’

Was ist die Kostenartenrechnung?

Dienstag, 05.01.10 08:43

Sie befasst sich mit der wert- und mengenmäßigen Erfassung der angefallenen Kosten. Die Ergebnisse der Kostenartenrechnung sind gleichzeitig Grundlage für die Planung der Kostenarten für die Folgeperiode.

Unterschiedliche Ansätze aus der Literatur lassen die Kosten unterteilen in:

  • nach Art der eingesetzten Produktionsmittel
  • nach betrieblicher Funktion
  • und nach Art der Einsatzgüter

So kann man die Kostenarten in sieben natürliche Kosten aufteilen.

  1. Materialkosten
  2. Arbeitskosten
  3. Betriebsmittelkosten
  4. Kapitalkosten
  5. Kosten für Fremdleistung
  6. Abgaben an die öffentliche Hand
  7. Wagniskosten

Widmen wir uns zuerst den Materialkosten.

Die Materialkosten setzen sich aus Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe zusammen. Als Verfahren zur Ermittlung der Materialverbrauchsmengen haben folgende Methoden bewährt.

  • Das Festwertverfahren

Die Materialzugänge entsprechen dem Materialverbrauch.

  • Inventurmethode

Die Berechnung erfolgt über Bestandsveränderungen.

  • Skontrationsmethode

Ist die Korrektur der Inventurmethode über Materialentnahmeschein

  • Rückrechnungsmethode

Es werden die Verbrauchsmengen des Materials bezüglich der Zusammensetzung der Produkte ermittelt. Was bedeutet, dass anhand von Stücklisten die Sollverbrauchsmengen ermittelt werden.

Die Verfahren zur Berechnung der Materialverbrauchsmengen, kann über das Verbrauchsfolgeverfahren Fifo, Lifo, Hifo oder Lofo sowie über die periodische und permanente Durchschnittsbewertung erfolgen.

  • Fifo = fist in – first out
  • Lifo = last in – first out
  • Hifo = highest in – first out
  • Lofo = lowest in – first out

Die nächste zu beschreibende Kostenart, sind die Arbeitskosten.

Zu den Arbeitskosten zählen:

  • Löhne (Zeitlohn, Leistungslohn)
  • Gehälter
  • Personalnebenkosten (Sozialkosten)
  • Sonstige Personalkosten (Kosten zu Vorstellungsgesprächen etc.)
  • Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Betriebsmittel-, Kapital- und Wagniskosten

Die Betriebsmittelkosten, Kapitalkosten und Wagniskosten gehören zu den kalkulatorischen Kosten. Die Betriebsmittelkosten werden üblicherweise kalkulatorisch abgeschrieben. Die kalkulatorische Abschreibung ist in der Ursache als wirtschaftlich oder verbrauchsbedingt zu unterscheiden. Als gängige Abschreibungsmethoden haben sich die lineare Abschreibung, degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung bewährt. Die lineare Abschreibung berechnet sich nach dem Wiederbeschaffungswert, geteilt durch die tatsächliche Nutzungsdauer. Die degressive Abschreibung geht anders als bei der linearen Abschreibung, von abnehmenden Abschreibungsbeträgen aus. Zu Beginn der Nutzungsdauer sind also die Abschreibungsbeträge höher, als zum Ende. Bei der Leistungsabschreibung wird die Abschreibung nicht nach der Nutzungsdauer, sondern nach dem Leistungsvermögen der Anlage ermittelt. 

Mit den Kapitalkosten werden die Kosten bewertet, die mit dem gebundenen Kapital/Vermögen entstehen. Sie werden auch als kalkulatorische Zinsen bezeichnet.

Die ermitteln sich über die Anschaffungskosten + Restwert / 2 x Zinssatz.

Zu den kalkulatorischen Wagnissen werden die Kosten berücksichtigt, die als Risiko einer Unternehmertätigkeit zu werten sind.

Kosten für Fremdleistung und Abgaben an die öffentliche Hand

Die Kosten für Fremdleistung stellen jene Kosten dar, die durch eine Leistungserbringung Dritter in Anspruch genommen wurde. Zum Schluss haben wir noch die Abgaben an die öffentliche Hand. Darunter zählen Steuern, Gebühren und Beiträge.

Zusammenfassend bildet die Kostenartenrechnung die allgemeine Grundlage zur Kosten- Leistungsrechnung.

Über den Autor

Name des Autors: Wade

Mein Name ist Jens Wagenbrenner und ich arbeite hauptberuflich als Betriebsleiter in einem mittelständischen Unternehmen. Als Geprüfter Industriemeister Metall (IHK), Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK) und BWL-Fernstudent im 4. Trimester an der PFH Göttingen, Schwerpunkt Controlling und Industrielles Management, behandle ich die Schnittstellen zwischen Betriebswirtschaft und Technik.


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Buchungsregeln: Soll an Haben

Mittwoch, 28.10.09 10:23

Als Student der Betriebswirtschaft hat man sich zwangsläufig mit den Buchungsregeln auseinander zu setzen. Das grundlegene Verständnis der Buchungsregeln ist das Wichtigste von allem. Wer das nicht verstanden hat, hat später keine Chance.

Die Buchungsregeln sind die Grundlage für die Bildung von Buchungssätzen und stellen dar, was auf der linken "Soll" und der rechten "Haben" Seite zu stehen hat.

Soll und Haben nicht mit dem Girokonto verwechseln

Irrtümlicher Weise wird Soll und Haben oft mit den Angaben auf dem Girokonto verwechselt. "Soll" heißt in der Buchhaltung nicht zwangsläufig minus und "Haben" nicht plus. Die Begriffe sind von italienischen Mönchen der Renaissance, die Schuldnerlisten führten, geprägt wurden. Die Schuldnerlisten waren unterteilt in "Gezahlt haben" und "Zahlen sollen". Der damalige Sinnbezug ist in den Buchungsregeln logisch nicht mehr begründet und kann jetzt nur noch auswendig gelernt werden.

Man unterscheidet vier Kontenarten.

  • Aktivkonten
  • Passivkonten
  • Aufwandskonten
  • Ertragskonten

Merke:

Aktiv- und Passivkonten

Was man in der Aktiva im "Soll" bucht, dass gehört bei der Passiva ins "Haben".Die Bestandskonten haben ihre Mehrungen auf der Seite, auf der sie in der Bilanz stehen und die Minderungen auf der gegenüber liegenden Seite.

Aufwands- und Ertragskonten

Die Aufwands- und Ertragskonten sind Unterkonten zum Eigenkapital. Aufwendungen werden im "Soll" gebucht und ergeben eine Eigenkapitalminderung und Erträge werden im "Haben" gebucht, was wiederum eine Eigenkapitalmehrung darstellt.

Zur Ableitung der Buchungssätze haben sich folgende "Fünf eiserne Regeln" bewährt.

  1. Was für Konten sind beteiligt?
  2. Was für Konten sind das?
  3. Nehmen diese Konten ab oder zu?
  4. Wo ist zu buchen?
  5. Buchungssatz bilden.

Hierzu einige Beispiele, die das Verständnis verinnerlichen sollen.

Wir kaufen Rohstoffe im Wert von 3.000,00 € in Bar.

1. Was für Konten sind beteiligt?

Rohstoffe und Kasse

2. Was für Konten sind das?

Rohstoffe und Kasse sind beides Aktivkonten

3. Nehmen diese Konten ab oder zu?

Rohstoffe nimmt zu und Kasse nimmt ab.

4. Wo ist zu buchen?

Rohstoffe im Soll und Kasse im Haben

5. Buchungssatz bilden.

Rohstoffe an Kasse 3.000,00 €

Wir schreiben einem Kunden eine Rechnung im Wert von 2.000,00 €

1. Was für Konten sind beteiligt?

Forderungen und Verkaufserlöse

2. Was für Konten sind das?

Forderungen ist ein Aktivkonto und Verkaufserlöse ist ein Ertragskonto

3. Nehmen diese Konten ab oder zu?

Beide Konten nehmen zu.

4. Wo ist zu buchen?

Forderungen im Soll und Verkaufserlöse im Haben.

5. Buchungssatz bilden.

Forderungen an Verkaufserlöse 2.000,00

 
Das Unternehmen erwirbt ein Grundstück im Wert von 250.000,00 €

1. Was für Konten sind beteiligt?

Grundstücke und Bank

2. Was für Konten sind das?

Grundstücke und Bank sind beides Aktivkonten.

3. Nehmen diese Konten ab oder zu?

Bank nimmt ab und Grundstücke nimmt zu.

4. Wo ist zu buchen?

Grundstücke im Soll und Bank im Haben.

5. Buchungssatz bilden.

Grundstücke an Bank 250.000,00 €

Dazu kann ich nur den Beitrag von Harry Zingel Grundkonzepte im Rechnungswesen: ohne fleiß kein Preis empfehlen. Dieser Beitrag geht noch einen Schritt weiter und erklärt die Regeln der Buchführung und des Rechnungswesens an der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Über den Autor

Name des Autors: Wade

Mein Name ist Jens Wagenbrenner und ich arbeite hauptberuflich als Betriebsleiter in einem mittelständischen Unternehmen. Als Geprüfter Industriemeister Metall (IHK), Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK) und BWL-Fernstudent im 4. Trimester an der PFH Göttingen, Schwerpunkt Controlling und Industrielles Management, behandle ich die Schnittstellen zwischen Betriebswirtschaft und Technik.


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Grundbegriffe des Rechnungswesens

Samstag, 29.08.09 10:09

Die Begriffe der Kosten- und Leistungsrechnung gehören zu den wichtigsten Grundlagen des Rechnungswesens. Sie zu wissen ist für Prüfungsteilnehmer aus dem Bereich der Betriebswirtschaft unerläßlich. Der Prüfling sollte sich demnach folgende Begriffe gut verinnerlichen.

  • Auszahlungen sind tatsächliche Abflüsse, also Abgang liquider Mittel aus Barmitteln und Sichtguthaben.
  • Einzahlungen sind tatsächliche Zuflüsse von Zahlungsmitteln zu Barmitteln und Sichtguthaben (Kontobestände)
  • Ausgaben dagegen, ist die Abnahme liquider Mittel, also Minderung des Geldvermögens
  • Einnahmen sind Mehrungen, also die Zunahme liquider Mittel.
  • Aufwand ist der gesamtw Werteverzehr in einer bestimmten Periode. Er wird in der Finanzbuchhaltung erfasst (Ausweis in der GuV).
  • Ertrag ist der Wertezuwachs in einem Betrieb.

Die betrieblichen Aufwendunge/Erträge werden noch weiter unterteilt in:

  • ordentliche Aufwendungen/Erträge (die im üblichen Geschäftsbetrieb anfallen
  • außerordentliche Aufwendungen/Erträge (die ungewöhnlich hoch sind und unregelmäßig vorkommen)

Desweiteren sind die Begriffe Kosten und Leistungen zu definieren.

  • Kosten sind tatsächliche Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen zum Zwecke der Leistungserstellung.
  • Leistungen sind betriebsbedingte Beträge , die aus dem betrieblichen Leistungsprozess resultieren.

Der Kostenbegriff lässt sich in drei Bestimmungsfaktoren einteilen.

  1. Der Verbrauch muss in Geld bewertbar sein.
  2. Der Verbrauch steht im Zusammenhang mit dem betrieblichen Leistungsprozess.
  3. Es muss der Verbrauch von Gütern, Dienstleistungen und Produktionsfaktoren vorliegen.

Beispiel: Der Einkauf von Rohmaterialien, die vorerst eingelagert werden. Es liegt noch kein Verbrauch und damit keine Kosten vor. Es liegen aber eine Auszahlung und damit auch eine Ausgabe vor.

Für den Leistungsbegriff sind auch drei Bestimmungsfaktoren zu benennen.

  1. Absatzleistung ist die Leistungsmenge mal der Erlös je Einheit.
  2. Bestandsveränderungen ist die Veränderung des Lagerbestandes. Eine Bestandserhöhung ist als positive Leistung der Periode zu bewerten und eine Minderung als eine negative Leistung.
  3. Eigenleistung, welche die selbsterstellte Leistung ist, die eigenbetrieblich genutzt wird.

Mit diesen Begriffen ist folgender kaufmännischer Gewinnbegriff zu definieren.

  • Gewinn = Ertrag - Aufwand (GuV-Rechnung §275 HGB, §158 AktG)
  • Cash Flow = Einzahlungen - Auszahlungen (Kapitalflußrechnung)
  • Betriebsergebnis = Leistungen - Kosten (Kosten- und Leistungsrechnung)

Das sollte genug für die erste Lektion im Rechnungswesen sein.

Über den Autor

Name des Autors: Wade

Mein Name ist Jens Wagenbrenner und ich arbeite hauptberuflich als Betriebsleiter in einem mittelständischen Unternehmen. Als Geprüfter Industriemeister Metall (IHK), Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK) und BWL-Fernstudent im 4. Trimester an der PFH Göttingen, Schwerpunkt Controlling und Industrielles Management, behandle ich die Schnittstellen zwischen Betriebswirtschaft und Technik.


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Bilanzrechtsmodernisierung: wo der Teufel im Detail steckt

Sonntag, 14.06.09 08:00

Die kleinsten Reformen sind bekanntlich die besten, denn schon die Änderung nur eines einzigen Paragraphen kann in Wirklichkeit eine Vielzahl von Folgeänderungen bewirken. So ist es auch bei der Abschaffung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§254 HGB) und der umgekehrten Maßgeblichkeit (§5 Abs. 1 EStG). Die scheinbar geringfügige Rechtsänderung ist in Wirklichkeit die Abkehr von einem der fundamentalsten Prinzipien des deutschen Bilanzrechts – und hat entsprechend weitreichende Folgen. Ein Blick auf die riesigen Nebenwirkungen der Bilanzrechtsmodernisierung:

Zunächst ist da die Abschreibung des Anlagevermögens. Schon bisher wurden die steuerliche und die kalkulatorische Abschreibung parallel geführt und unterschieden sich nach einer Vielzahl von Faktoren: so wird kalkulatorisch auf den Wiederbeschaffungswert, steuerlich aber auf die Anschaffungskosten abgeschrieben, kalkulatorisch auf den Restwert und steuerlich auf Null, usw. Nunmehr tritt eine dritte, handelsrechtliche Abschreibung hinzu, die den wirklichen Wertverlauf abbilden soll, denn das Leitprinzip des Handelsrechts ist nicht mehr Vorsicht, auch nicht mehr Steuervermeidung, sondern Vermittlung von Informationsnutzen für den Abschlußleser. In diesem Artikel habe ich auf die Einzelheiten hingewiesen.

Dann sind da die beiden Geringfügigkeitsgrenzen. Steuerlich dürfen Gegenstände bis 150 Euro bekanntlich als Aufwand verbucht werden (Verbrauchsfiktion, §6 Abs. 2 Satz 1 EStG) und geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro unterliegen der Pool-Abschreibung (§6 Abs. 2a Satz 1 EStG). Diese Grenzen galten bisher ebenfalls im Wege der Maßgeblichkeit auch in der Handelsbilanz, sind nunmehr aber ersatzlos entfallen. Wie handelsrechtlich mit den geringwertigen Wirtschaftsgütern verfahren werden soll, ist einstweilen offen – ja, eine Gesetzeslücke. Die weitere Anwendung der steuerlichen Grenzwerte in der Handelsbilanz dürfte nach Ansicht des Autoren aber zulässig sein.

Schließlich sind da die Leasing-Verträge. Für deren Bilanzierung hat der Steuergesetzgeber schon 1971 und 1972 mit den Leasing-Erlassen eine auf den ersten Blick komplizierte, bei näherem Hinsehen aber einfache und logische Regelung geschaffen – die nunmehr ebenfalls handelsrechtlich nicht mehr anwendbar ist. An Stelle der bisherigen Erlaßrechtsquelle tritt der neue §246 Abs. 1 Satz 2 HGB, der indes sehr unspezifisch ist. Zwar wird hier im Handelsrecht eine §39 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechende Regelung geschaffen, aber im einzelnen bleiben viele Unklarheiten – die die Rechtsprechung und der Gesetzgeber im Laufe der näheren Zukunft nach und nach beseitigen müssen.

Insgesamt haben kleine Änderungen oft große Risiken und Nebenwirkungen. Die Abkehr von dem alten und längst nicht mehr zeitgemäßen Maßgeblichkeitsgrundsatz war überfällig. Sie ist aber auch schmerzhaft, denn was bisher durch eine unzeitgemäße Vorschrift eben doch noch zusammengehalten wurde, fällt nunmehr auseinander. Das ist mit Blick auf das Ziel der Vermittlung von Informationsnutzen wünschenswert, führt aber doch zunächst zu Verunsicherung und Unklarheiten.

Mehr von Harry Zingel?

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Über den Autor

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Risiken und Nebenwirkungen: Unterschätzte und (bisher) unerkannte Auswirkungen der Bilanzrechtsmodernisierung

Samstag, 09.05.09 14:31

Während das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) noch immer nicht den Weg in das Bundesgesetzblatt geschafft hat, also noch nicht in Kraft getreten ist, beginnen Dozenten wie Buchhalter doch langsam über die Einführung der Neuregelungen nachzudenken. In http://www.bwl-bote.de/20090422.htm haben wir hierzu eine grundlegende Übersicht bereitgestellt. Viele bleiben aber viel zu eng an den Buchstaben des Gesetzes hängen und erfassen nicht die tiefgreifenden Paradigmenwechsel, die das BilMoG bietet.

Bekannteste Neuregelung ist vermutlich die neue Möglichkeit der Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte nach dem neuen §248 Abs. 2 HGB, doch viel weitreichender ist die Abschaffung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in §254 HGB. Die scheinbar geringfügige Neuregelung führt zu einer grundsätzlichen Neuorganisation der Abschreibung des Anlagevermögens, denn bisher völlig unübliche Methoden wie die digitale Abschreibung werden jetzt wieder zulässig. Das reduziert stille Reserven und erhöht den Informationsnutzen des Abschlusses. Daher sollten ab 2010 drei verschiedene Abschreibungsverfahren parallel geführt werden, steuerlich, handelsrechtlich und kalkulatorisch. In http://www.bwl-bote.de/20090508.htm haben wir beispielhaft demonstriert, wie das funktionieren könnte.

Überhaupt, die stillen Reserven. Bisher wurde der handelsrechtliche Abschluß für die vielen unausgewiesenen oder bisweilen stark unterbewerteten Vermögensgegenstände bzw. überbewerteten Verbindlichkeiten kritisiert. Die Neuregelung des Niederstwertgrundsatzes, die wir in http://www.bwl-bote.de/20090503.htm näher untersucht haben, die Einführung einer eigenen Vorschrift für Fremdwährungsbewertung (§256a HGB) und die Neuregelungen bei Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten führt zu einer deutlichen Reduktion der stillen Reserven. Der HGB-Abschluß gewinnt damit an Glaubwürdigkeit und Informationsnutzen. Doch auch das hat weitreichende Nebenwirkungen:

So mußten vor einer Kennzahlenanalyse bisher umfangreiche Neu- und Umbewertungen, Neugruppierungen und andere Vorbereitungen durchgeführt werden. Das kann jetzt weitgehend entfallen, denn die Zahlen für den Abschluß werden brauchbarer und sind aussagekräftiger.

Das gilt aber auch für die Kostenrechnung. So führt ein realistischerer Ausweis auch zu größerem besseren Ausgangszahlen für die kalkulatorische Zinsrechnung und die vielen darauf aufbauenden Methoden wie z.B. die Lagerbewertung, denn Lagerkosten sind sehr weitgehend gerade Zinskosten. Das kann freilich auch zu bösen Überraschungen führen – wenn ein Kostenrechner plötzlich mit wirklichkeitsnäheren Zahlen konfrontiert wird, die er (und die Geschäftsleitung) bisher ignoriert haben.

Schließlich werden Informations- und Offenlegungspflichten u.a. im Anhang erheblich ausgeweitet, was kleine Gesellschaften als bürokratische Hürde empfinden mögen, doch in Wirklichkeit ist das ein Paradigmenwechsel: Offenlegung dient nicht mehr der bösen Konkurrenz, sondern der Werbung um Anteilseigner, ganz gleich ob Aktionäre, stille Gesellschafter oder Genußrechteinhaber. In Zeiten knapper Finanzierung können mezzanine Finanzierungsinstrumente gerade einen entscheidenden Finanzierungsvorteil vermitteln, aber der baut auf der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes auf. Schon jetzt legen daher kapitalmarktnahe Gesellschaften viel mehr Informationen offen, als sie müßten. Da ist die generelle Ausweitung der Informationspflichten für alle Kapitalgesellschaften nur folgerichtig und wünschenswert.

Das bringt uns zum Ergebnis dieser Analyse, denn der finale Rat an Geschäftsführung und Buchhaltung ist, die anstehende Einführung der Bilanzrechtsmodernisierung für eine grundlegende Überarbeitung des betrieblichen Rechnungswesens zu nutzen. Bestimmte Verwaltungsarbeiten wie die Anpassung der verwendeten Buchführungssoftware, der Kontenpläne und der betrieblichen Entscheidungsprozesse ist ohnehin unausweichlich. Für nur etwas mehr Arbeit bekommt man viel mehr Zusatznutzen, zum Beispiel endlich eine aussagekräftige Kostenrechnung mit realistischem Ausweis der kalkulatorischen Kosten. Hier werden nämlich die meisten Fehler gemacht, wie wir in http://www.bwl-bote.de/20080310.htm und in http://www.bwl-bote.de/20080303.htm dargestellt haben.

(Harry Zingel)

Die bekannte BWL CD, die auch hier auf BWL24 erworben kann, ist bereits auf das neue Recht umgestellt worden.

Hier eine Übersicht zur Bilanzrechtsmodernisierung (BilMoG) (PDF, 213 kb)

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