zurück Startseite bwl24.net | Forum
back to Home bwl24.net | Board


Archiv für die Kategorie ‘BAföG’

Teures Studentenleben – Das kannst du an staatlicher Hilfe beantragen

Freitag, 10. Oktober 2008

Besonders Studenten trifft die allgemeine Teuerung. Ihr monatliches Budget erhöht sich im Allgemeinen nicht im gleichen Verhältnis wie die Ausgaben. Im Folgenden gehen wir darauf ein, welche staatlichen Hilfen den Studenten zustehen.

1. Bafög

Auswärtig untergebrachte Studenten können für die Dauer der Regelstudienzeit bis zu 643,- EUR Bafög pro Monat erhalten. Lediglich 50 % davon muss der Student nach Beendigung seines Studiums zurückzahlen.

2. KfW Kredite

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat für die zukünftigen Akademiker zwei Kredite im Angebot. Dabei ist die Gewährung der Kredite vom eigenen Einkommen oder dem Einkommen der Eltern unabhängig.

a) Der Studienkredit

Für das Erststudium kann der Student bei der KfW einen Studienkredit beantragen. Der Studienkredit ist ausschließlich für die Finanzierung der Lebenshaltungskosten gedacht. Die Beantragung des Darlehens ist immer auf das erste Studienfach bezogen, auch wenn parallel mehrere Fächer studiert werden. Der monatliche Mindestbetrag liegt bei 100,- EUR, max. können monatlich 650,- EUR bis zum 10. Fachsemester ausgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt nach einer Karenzphase von 18 bis 23 Monaten nach Beendigung des Studiums. Der Rückzahlungszeitraum kann bis 25 Jahre gewählt werden.

b) Der Bildungskredit

Der Bildungskredit ist nicht für das Erststudium gedacht. An die Förderung sind enge Bedingungen geknüpft, so muss der Student

  • bereits eine Zwischenprüfung bestanden haben
  • den ersten Teil eines konsekutiven Studiengangs abgeschlossen haben
  • ein postgraduales Diplomstudium oder ein Master- bzw. Magisterstudium betreiben
  • ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums betreiben
  • Teilnehmer eines in- oder ausländischen Praktikums sein, das im Zusammenhang mit dem Studium durchgeführt wird

Erfüllt der Student die Bedingungen, kann er für max. 24 Monate je 300,- EUR ausgezahlt bekommen. Die Rückzahlung erfolgt nach 4 tilgungsfreien Jahren, beginnend mit der ersten Auszahlung, in festen Raten zu 120,- EUR

3. Studienbeitragsdarlehen

In einigen Bundesländern wurde die Erhebung von Studiengebühren beschlossen. Kann der Student die Gebühren nicht sofort bezahlen, hat er die Möglichkeit ein Studienbeitragsdarlehen aufzunehmen. Dieses Darlehen dient ausschließlich zur Finanzierung der Studiengebühren. Das Darlehen kann bei der entsprechenden Landesbank oder der KfW beantragt werden und wird direkt an die Hochschule ausgezahlt. Das Darlehen soll nach Meinung der Studiengebührenerhebenden Länder für die Regelstudienzeit + 4 weitere Semester gewährt werden. Die Rückzahlung orientiert sich an den Bedingungen der Bafög Rückzahlung.

4. Sozialleistungen

Leider haben Studenten keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ALG II oder auch bekannt als Hartz 4. Studenten, die keinen Anspruch mehr auf Bafög haben, weil sie bspw. die Regelstudienzeit um mehr als 2 Semester überschritten haben, können bei der Kommune Wohngeld beantragen.

 

Stipendium für Existenzgründer

Mittwoch, 24. September 2008
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat für Existenzgründer mit akademischem Hintergrund ein Förderprogramm ins Leben gerufen, das Exist-Gründerstipendium. Damit können Studenten, Absolventen und Wissenschaftler ohne Existenzangst den Weg in die Selbständigkeit wagen.

1. Wer wird unterstützt?

Unterstützt werden Wissenschaftler aus öffentlichen, nicht gewinnorientierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Hochschulabsolventen, ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 5 Jahre nach Abschluss bzw. Ausscheiden und Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben. In Ausnahmefällen werden auch Gründerteams bis max. 3 Personen gefördert. Das Vorhaben muss gute wirtschaftliche Erfolgsaussichten besitzen.

2. Über welchen Zeitraum wird unterstützt?

Die maximale Förderungsdauer beträgt ein Jahr.

3. In welcher Höhe wird gefördert?

Bei der Höhe der Förderung kommt es auf die Ausgangsposition des Gründers an. So werden Studierende, die mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben, mit 800,- EUR pro Monat gefördert. Absolventen mit mindestens einem Hochschulabschluss mit 2.000,- EUR pro Monat und Promovierte Gründer mit 2.500,- EUR pro Monat. Für unterhaltspflichtige Kinder wird pro Monat ein Zuschlag von 100,- EUR pro Kind gewährt.

4. Ist die Förderung brutto oder netto?

Genau wie alle Unternehmer sind die Nutznießer dieses Förderprogramms für ihre Krankenversicherung und Steuerzahlung selbst verantwortlich.

5. Was wird über die monatliche Förderung hinaus gewährt?

Über die monatliche Förderung hinaus werden Sachausgaben für Investitionen, Geschäftsbedarf, Software u.ä. von bis zu 10.000,- EUR für Einzelgründungen bzw. 17.000,- EUR für Teamgründungen finanziert. Zusätzlich kann für eine Gründerberatung bzw. ein Gründungscoaching bis zu 5.000,- Euro gewährt werden.

6. Wer stellt den Antrag auf das Exist-Gründerstipendium?

Antragssteller ist immer die Hochschule bzw. die Forschungseinrichtung. Die Gründungsinitiative der Hochschule oder Einrichtung muss das Gründungsvorhaben befürworten.

BAföG erhöht sich ab Oktober 2008

Mittwoch, 16. April 2008

Lange wurde um die Erhöhung des BAföGs gekämpft und gestritten. Am Ende vollzieht sich dadurch die geplante zweistufige Erhöhung in einem Schritt. Zum einen erhöht sich der Bedarfssatz der Bafögberechtigten ab Oktober 2008 um 10%. Zum anderen werden die Elternfreibeträge um 8% erhöht. Bei Studenten die auswärtig untergebracht sind, erhöht sich der Höchstsatz so von derzeit 585,- EUR auf dann 643,- EUR.

Kinderbetreuungszuschlag

Studierende mit Kind können sich darüber hinaus über den neuen Kinderbetreuungszuschlag freuen. Der Zuschlag beträgt für das 1. Kind 113,- EUR und für jedes weitere Kind 85,- EUR. Dieser Kinderzuschlag wird bereits seit dem 1. Dezember 2007 auf Antrag einem studierendem Elternteil gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden. Er erhöht auch nicht die auflaufenden BAföG-Schulden.