2016 bringt weniger Bürokratie für Unternehmen

Buerokratieentlastung
Share

Im neuen Jahr können sich vor allem kleine und mittelständische Unternehmen freuen: Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Bürokratieentlastungsgesetzes können sie sich in Zukunft einiges an Papierkram, Geld und Zeit sparen!

Bereits im September 2015 beschloss die Bundesregierung, dass vor allem mittelständische Unternehmen in Deutschland bürokratisch entlastet werden müssen. Aus diesem Grund legte sie schon im letzten Jahr den Grundstein für das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz, welches nun am 1. Januar 2016 offiziell in Kraft getreten ist. Dieses beinhaltet unter anderem die Reduzierungen von statistischen Meldepflichten, die Anpassung von Grenzbeträgen und Schwellenwerten sowie die (noch geplante) Einführung von verschiedenen Informationsportalen.

Das mag sich auf den ersten Blick wenig spektakulär anhören, soll der Wirtschaft pro Jahr aber zwischen 500 Mio. bis 750 Mio. Euro einsparen und so zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Bereiche zusammengefasst, in denen Unternehmen in diesem Jahr von der neuen Gesetzgebung profitieren können.

1.) Weniger Meldepflichten für Umwelt- und Wirtschaftsstatistiken

PapierkramAls Meldepflicht wird ein gesetzlicher Zwang bezeichnet, den Behörden bestimmte Sachverhalte zu melden. Eine solche Informationspflicht ist zum Beispiel die sogenannte Umweltstatistik, welche unter anderem ermitteln soll, welche Aufwendungen Unternehmen für die Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung von Emissionen und Abfällen aufwenden. Laut der neuen Gesetzgebung sind Existenzgründer ab 2016 im Jahr der Betriebsgründung komplett von dieser Auskunftspflicht enthoben. Auch in den beiden Folgejahren sind sie nur dann meldepflichtig, wenn sie einen Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro erwirtschaften.

Diese Regelung gilt ebenfalls für Gesellschaften, solange die an dieser Beteiligten ebenfalls Existenzgründer sind. Ähnlich sieht es auch bei vielen Wirtschaftsstatistiken aus: Die Auskunftspflicht zur Kostenstrukturstatistik, zur Statistik im produzierenden Gewerbe, zur Handels- und Dienstleistungsstatistik, zur Beherbergungsstatistik, zur Verdienststatistik und zur Preisstatistik entfällt unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls.

2.) Höhere Grenzen für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Die deutschen Steuergesetze legen für jede kaufmännisch tätige Person eine Verpflichtung zur Buchführung sowie eine sogenannte Aufzeichnungspflicht fest. Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes wurde nun der Grenzwert, ab welchem Personen und Unternehmen zur Buchführung und Aufzeichnung verpflichtet sind, von 500.000 auf 600.000 Euro pro Jahr angehoben. Das gleiche gilt auch für den Jahresüberschuss pro Geschäftsjahr: Hier können Unternehmer nun 60.000 statt 50.000 Euro Gewinn pro Jahr erzielen, ohne diesen zwingend buchhalterisch festhalten zu müssen.

3.) Inventurpflicht erst ab 600.000 Euro pro Jahr

Als Einzelkaufmann mit einem Jahresumsatz unter 600.000 Euro bzw. einem jährlichen Gewinn von weniger als 60.000 Euro darf man sich die Inventur ab diesem Jahr schenken, denn parallel zur Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht wurden die entsprechenden Grenzwerte auch hier von 500.000 Euro bzw. 50.000 Euro heraufgesetzt.

4.) Anhebung der Pauschalisierungsgrenze für kurzzeitig Angestellte

Damit das Beschäftigen von kurzfristigen Aushilfen einfacher wird, kann die Lohnsteuer mit 25% des Arbeitslohns pauschal erhoben werden. Dadurch entfällt die verhältnismäßig aufwendige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale; diese Regelung kommt zum Beispiel bei Beschäftigten im Messeaufbau zum Einsatz. Als Folge der 2015 eingeführten Mindestlohnregelung wird die Verdienstgrenze 2016 nun von 62 auf 68 Euro pro Tag angehoben. Dadurch wird sichergestellt, dass zahlreiche Unternehmen, die sonst aus der Regelung herausfallen würden, auch weiterhin die Voraussetzungen für die Pauschalisierung erfüllen und so ordentlich sparen können.

5.) Einrichtung einer elektronischen Beschwerde- und Informationsstelle

Weniger BuerokratieUm die Kommunikation zwischen Gesetzgeber und Wirtschaft zu verbessern, soll in Kürze eine elektronische Plattform an den Start gebracht werden, auf welcher Unternehmer ihre Meinung zu geplanten Gesetzesvorhaben äußern können. Diese sollen sie vor allem dazu nutzen, um Bedenken an Regelungen anzumelden, die sie als hinderlich, ineffizient oder schlichtweg unnötig erachten. Darüber hinaus wird die Plattform noch eine weitere Funktion haben: Unternehmer und Verbände können sie nutzen, um sich in ausgewählten Bereichen zu laufenden Gesetzesvorhaben beraten zu lassen.

6.) Portal soll Meldepflicht zur Sozialversicherung vereinfachen

Um es Chefs in Zukunft einfacher zu machen, wird es 2016 auch bei den sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten eine wichtige Änderung geben. Hier soll bald ein Online-Informationsportal beim Melde- und Antragsverfahren helfen und außerdem eine Übersicht darüber geben, in welchen Arten und Weisen Arbeitgeber den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung verpflichtet sind.

Quelle:
Bundesgesetzblatt
beck.de
Impulse.de

Das könnte dich auch interessieren …