Verlängerter Kindergeldanspruch nach Grundwehr- und Zivildienst

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Eigentlich gilt als maßgebliche Grenze für den Bezug von Kindergeld ein Alter von 25 Jahren. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 5. September 2013 (Aktenzeichen XI R 12/12), dass sich die Dauer des Kindergeldbezugs auch dann um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes verlängert, wenn während dieses Dienstes Kindergeld bezahlt wurde, weil es zugleich eine Berufsausbildung absolviert hat.

Die grundsätzliche Rechtslage

Grundsätzlich wird das Kindergeld lediglich gewährt, bis das 25. Lebensjahr vollendet ist. Sofern das Kind den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, kann das Kind laut § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. In diesem Fall wird der Endzeitpunkt für die Gewährung um einen Zeitraum nach hinten geschoben, welcher der Dauer des Dienstes entspricht.

Teilerfolg in erster Instanz

Geklagt hatte ein Vater, dessen Sohn von November 2004 bis Juli 2005 den neunmonatigen Zivildienst ableistete. Zusätzlich war der Sohn zwischen Oktober 2004 und März 2005 im mathematischen Fachbereich einer Universität eingeschrieben. Im Oktober 2005 begann er anschließend sein Physikstudium. Das 25. Lebensjahr vollendete der Sohn im April 2010, immatrikuliert blieb er bis zum 31. August desselben Jahres. Weil der Vater auch für den Zeitraum des Zivildienstes Kindergeld bezogen hatte, hob die Familienkasse die entsprechende Festsetzung zum Mai 2010 auf, weil der Sohn die Altersgrenze überschritten hatte.

Bei der anschließenden Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erreichte der Vater einen Teilerfolg: Das Gericht war der Meinung, dass das Kindergeld für die sechs Monate zu kürzen sei, in welchen der Sohn neben dem Zivildienst immatrikuliert war. Für die restlichen drei Monate hingegen verlängere sich der Kindergeldbezug.

Bundesfinanzhof hob das Urteil auf

Der Kläger ging vor dem Bundesfinanzhof in Revision. Dieser hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Mit § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG habe der Gesetzgeber eine typisierende Regelung getroffen, so der Bundesfinanzhof. Dadurch solle eine Ausbildungsverzögerung kompensiert werden, die sich durch die Ableistung des Dienstes ergebe. Ob sich die Berufsausbildung wegen der Dienstzeit im konkreten Fall verzögert habe, ist nach Meinung des Bundesfinanzhofes entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unerheblich.

 

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