Haftungsausschluss im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

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Die Begrenzung der Haftung für GmbH-Geschäftsführer kann im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag entsprechend vereinbart werden. So sichern sich Geschäftsführer über die Entlastung hinaus ab. Allerdings müssen die Gesellschafter einverstanden sein. Für den vertraglichen Haftungsausschluss gibt es verschiedene Möglichkeiten, die gemeinsam oder als einzelne Vertragsbestandteile fixiert werden können.

Entlastung des Geschäftsführers

Die Entlastung des Geschäftsführers wird von der Gesellschafterversammlung vorgenommen und ist im § 46 Nr. 5 GmbHG geregelt. Die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr wird damit positiv bewertet und dem Geschäftsführer wird das Vertrauen ausgesprochen. Mit der Entlastung erfolgt gleichzeitig der Verzicht auf eventuelle Schadensansprüche der Gesellschafter gegen den Geschäftsführer. Einen rechtlichen Anschluss auf die Entlastung hat der Geschäftsführer nicht. Wird der Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung nicht entlastet, dann können die Gesellschafter Klage erheben.

Möglichkeiten für den Haftungsausschluss

Im Vertrag können folgende Regelungen bezüglich des Haftungsausschlusses getroffen werden:

  • Haftungsausschluss für fahrlässiges Handeln
  • Beschränkung des Haftungsumfangs auf eine feste Summe
  • Umkehr der Beweislast, so dass Haftungsansprüche von der GmbH nachgewiesen werden müssen.
  • Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, zum Beispiel auf einen Zeitraum von 12 Monaten.
  • Haftungsausschluss bei nachweislicher Handlung auf Anweisung
  • Freistellung von Haftungsansprüchen Dritter, die direkt gegen den Geschäftsführer gerichtet sind.

Was im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag noch festgehalten werden sollte, lesen Sie in diesem Artikel.

Bedenken des Gesellschafters

Falls ein Gesellschafter der Auffassung ist, dass Anweisungen der Gesellschafter wirtschaftlich riskant oder wenig sinnvoll sind, sollten diese Bedenken schriftlich festgehalten werden. Alle Mitgesellschafter sollten davon informiert werden. Diese Vorgehensweise schützt vor eventuellen Schadensersatzansprüchen der GmbH wegen mangelnder Aufklärung. Der Nachweis der erklärten Bedenken ist erforderlich, um eine vorher vereinbarte Entlastung für risikobehaftete Geschäfte auch durchsetzen zu können.

Vermögenshaftpflicht für Geschäftsführer – Die D&O-Versicherung

Um etwaige Haftungsriskien abzusichern, empfiehlt sich für GmbH-Geschäftsführer der Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung. Diese als „D&O-Versicherung“ bekannte Absicherung muss mit einer ausreichenden Deckungssumme abgeschlossen werden, als Mindestdeckung sollten zwei Millionen Euro vereinbart werden.
D&O-Versicherungen arbeiten nach dem „Claim Made Prinzip“. Dies bedeutet, dass nur Ansprüche versichert sind, bei deren Erhebung ein Versicherungsschutz bestand. Um hier alle Möglichkeiten abzudecken, sollte innerhalb der Versicherung eine Nachhaftung und eine Rückwärtsversicherung mit vereinbart werden. Da die Konditionen der einzelnen Versicherungen stark variieren, empfiehlt sich die Beratung durch einen auf D&O-Versicherungen spezialisierten Versicherungsvertreter.

Was GmbH-Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Nutzung eines Firmenwagens zu beachten haben, lesen Sie hier.

Quellen:

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