Firmenwagen in der GmbH – Steuerliche Sonder-Regeln für den Geschäftsführer

Share

Wird ein Pkw aus dem Firmenvermögen einer GmbH vom Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt, ruft das bei Betriebsprüfungen meist das Finanzamt auf den Plan. Wird das Fahrzeug für private Fahrten oder für die Fahrt von zuhause zur Arbeitsstelle genutzt, müssen verschiedene steuerliche Sonderregelungen beachtet werden.

Überlassung des Firmenwagens als geldwerter Vorteil

Wie der Firmenwagen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerlich eingestuft wird, hängt von den Rahmenbedingungen ab. Ist der Geschäftsführer der GmbH als Arbeitnehmer eingestellt, dann gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Überlassung auch in dieser Eigenschaft erfolgt. Bekräftigt werden kann dies durch eine vertragliche Regelung über die Nutzung des Firmenwagens im Arbeitsvertrag. Das Fahrzeug wird dann als geldwerter Vorteil betrachtet und bei der Berechnung der Lohnsteuer mit berücksichtigt. Diese Ansicht hat auch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Verfügung (OFD Niedersachsen, Verfügung v. 22.8.2012, Az. S 7100 – 421 – St 172) bekräftigt.

Steuerlich kann das genutzte Firmenfahrzeug folgendermaßen als geldwerter Vorteil eingearbeitet werden:

  • Nach EStG, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 wird der geldwerte Vorteil über die 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt.
  • Die Umsatzsteuer kann nach Kostenschätzung, 1%-Regelung oder anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden (BMF, Schreiben v. 27.8.2004, Az. IV B 7 – S 7300 – 70/04, Tz. 4.2.1).

Im Lexikon der Betriebsausgaben ist jetzt ganz aktuell nachzulesen, wie sich durch den Einsatz eines Fahrtenbuches effektiv Steuern bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens sparen lassen.

Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen – verdeckte Gewinnausschüttung

Ist nicht vertraglich geregelt, oder sogar im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen privat nutzen darf, dann muss die Einhaltung des Privatnutzungsverbotes plausibel nachgewiesen werden, zum Beispiel durch:

  • Regelmäßige unterschriebene Bestätigungen des Gesellschafter-Geschäftsführers.
  • Abendliche Schlüsselabgabe im Betrieb mit Dokumentation.
  • Nachweis der Nutzung des Privatwagens durch entsprechende Belege.
  • Führung eines Fahrtenbuchs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Kann nachgewiesen werden, dass der Firmenwagen trotz Verbot genutzt wurde, dann liegt laut Bundesfinanzhof (Urteile v. 23.1.2008, Az. I R 8/06 und v. 23.4.2009, Az. VI B 118/08) eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die sich steuerlich ungünstig auswirkt. Die private Nutzung muss dann mit Betriebskosten und Gewinnaufschlag versteuert werden.

Weitere steuerliche Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung betreffen nicht nur den Geschäftsführer, sondern die GmbH direkt:

  • Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das zu versteuernde Einkommen der GmbH.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss den Gewinn als Kapitalertrag versteuern.
  • Weiterhin wird Umsatzsteuer fällig.

Welche Rechte und Pflichten allgemein bei der Überlassung eines Firmenwagens für den Arbeitnehmer gelten, lesen Sie hier.

Quellen:
Lexware.de , Haufe.de
gesetze-im-internet.de, openjur.de, iww.de

Das könnte dich auch interessieren …