Bewerberdaten und Datenschutz – was Unternehmen zu beachten haben

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Stellt ein Bewerber einem Unternehmen seine Daten zur Verfügung, wird ein ähnliches Vertrauensverhältnis angenommen wie bei einem Festangestellten. Das gilt auch für das eventuelle Bewerbungsgespräch. Insofern sind Personal- und andere Daten sehr sensibel zu handhaben.

Enger Fragenkatalog

Einige Fragen sind bekanntermaßen unzulässig. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht als weiteres Hilfsmittel das Arbeitgeberfragerecht. Die Ausnahmen, die beide für Bewerbungsgespräche erlauben, sind äußerst knapp bemessen und können teilweise auch nicht mit Zustimmung des Betriebsrates oder des Kandidaten selbst ausgehebelt werden. Letztere ist generell mit Vorsicht zu genießen, denn der Bewerber sitzt dem Arbeitgeber ähnlich abhängig gegenüber wie die übrige Belegschaft.

Unzulässige Fragen

Oft entscheidet allerdings der Einzelfall. Kann eine Arbeit beispielsweise wegen chronischer Krankheiten nicht ausgeführt werden, muss der Bewerber sogar von sich aus damit herausrücken. Dass viele Fragen trotz Unzulässigkeit gestellt werden, ist eine unschöne Tatsache. Mancher Fragebogen ist per se Makulatur. Die Daten der Bewerbungsunterlagen, aber auch die aus Fragebögen und Tests dürfen vorerst nicht

  • gespeichert
  • niemals gehandelt
  • verändert
  • bearbeitet

werden. Tritt der Bewerber später in den Betrieb ein, sollten nur seine Personaldaten sowie berufsrelevante Angaben in der Akte zu finden sein.

Bewerbungen über das Internet

Für die schnellen Bewerbungen über das Internet gelten bestimmte Sicherheitsbestimmungen wie die Überprüfbarkeit eventueller Datenveränderungen, die jeder Arbeitgeber einhalten muss. Er muss sicherstellen, dass nur Befugte auf den jeweiligen relevanten Datenstamm Zugriff erhalten, dass keine Kopien, Änderungen oder Löschungen möglich sind. Im Zweifelsfall kann er Daten verschlüsseln, aber ehrlicherweise muss man zugeben, dass im elektronischen Zeitalter niemand eine einhundertprozentige Sicherheit versprechen kann.

Dieser Fachbeitrag wurde von bwr-media.de zur Verfügung gestellt

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Eine Antwort

  1. 25.04.2013

    […] Rechtlich gesehen sind Minijobber trotz der Besonderheiten ganz normale Teilzeitbeschäftigte und müssen auch so behandelt werden. Auch für sie gelten die Regelungen im Arbeitsrecht, ein Minijobber hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub- und Weihnachtsgeld, auch die Regelungen zur Kündigung sind wie bei allen anderen Mitarbeitern auch. Für den Minijobber selbst ergibt sich als einzige Besonderheit, dass die Krankenkassen kein Krankengeld erhalten, falls sie länger als sechs Wochen im Betrieb ausfallen. Ein Arbeitsvertrag macht auch in diesem Beschäftigungsverhältnis Sinn und gibt beiden Parteien die erforderliche Sicherheit und eine verbindliche Grundlage bei Unstimmigkeiten. Auch für die Einstellung eines Minijobbers wird in der Regel ein Personalgespräch geführt. Was die Bewerberdaten angeht, unterliegt das Unternehmen den Regeln des Datenschutzes. Was erlaubt ist und was nicht, lesen Sie hier. […]