Endlich: Studienkosten jetzt doch als Werbungskosten absetzbar

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Eine Medizinstudentin macht das Unmögliche möglich: Sie zog vor den Bundesfinanzhof, um zu erwirken, dass sie die Kosten für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzen darf. Und hat überraschenderweise auch noch Recht bekommen (Urteil vom 17. August 2011, Az VI R 7/10, LEXinform 0927625).

Die Details des Urteils

Die Studentin hatte damit argumentiert, dass die erste Berufsausbildung heutzutage zu einer Grundvoraussetzung für die spätere Berufstätigkeit gehört. Daher sollten Kosten hierfür als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Der BFH gab ihr Recht und ließ es damit zu, die Kosten für das Erststudium als Werbungskosten statt wie bisher nur als Sonderausgaben absetzen zu können. Dies bedeutet, dass jetzt nicht mehr nur Kosten in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr, sondern in unbeschränkter Höhe angesetzt werden können.

Das Urteil ermöglicht es nun, während des Studiums "Verluste" anzusammeln, die dann später im Berufsleben gegengerechnet werden können. Dadurch mindert sich die spätere Steuerlast.

Wie Sie jetzt reagieren sollten

Sie können nun die meisten Kosten, die rund um Ihr Studium anstehen, als Werbungskosten ansetzen. Sammeln Sie beispielsweise Belege für benötigte Fachliteratur, Kopien, Büromaterial, Studiengebühren, Fahrtkosten, Studienfahrten usw. 

Wenn Sie Ihre Steuererklärung schon abgegeben, aber noch keinen Steuerbescheid erhalten haben, haben Sie noch die Möglichkeit, Ihre Studiumskosten nachzumelden. Wenn Sie bisher noch gar keine Steuererklärung gemacht haben, sollten Sie dies in Ihrem eigenen Interesse schleunigst nachholen. Bis zum Ende des Jahres können Sie noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2007 Ihre Steuererklärungen einreichen. 

Weitere Urteile des BdSt

Der Bund der Steuerzahler engagiert sich sehr für mehrere Musterverfahren im Bereich des Studiums. Aktuell ist gerade ein Fall, der in wenigen Tagen mündlich verhandelt werden soll (Az. VI R 15/11). Bereits 2009 war der BdSt erfolgreich: Unter dem Az. VI R 14/07 erwirkte er ein Urteil, das die Absetzung der Kosten für ein zweites Studium als Werbungskosten ermöglichte.

Quelle: http://www.datev.de/

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