Möglichst günstig zum neuen Arbeitgeber umziehen

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In Zeiten des Arbeitskräftemangels tun sich Arbeitgeber immer schwerer, geeignetes Personal für ihre Stellen zu finden. Deshalb wird nicht selten auch überregional gesucht. Andererseits müssen sich auch viele Arbeitnehmer, die nicht zu den gefragten Spezialisten gehören, überregional orientieren, wenn sie an ihrem Wohnort kein ausreichendes Angebot an Arbeitsplätzen vorfinden. Schnell wird dann ein Umzug möglich. Doch wer sorgt für die Finanzierung eines Umzugs für einen neuen Job?

Förderung von staatlicher Stelle

Wenn Sie bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind, können Sie unter Umständen für den Umzug für einen neuen Arbeitsplatz eine Kostenerstattung geltend machen. Die Arbeitsagentur beteiligt sich dann an den Kosten für den Umzug.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer von der steuerlichen Absetzbarkeit von Umzugskosten profitieren. Alleinstehende können ohne Nachweis eine Pauschale in Höhe von 561 Euro als Werbungskosten ansetzen, Verheiratete sogar 1.121 Euro. Da die tatsächlichen Kosten jedoch in der Regel höher sein werden, sollten Sie besser alle Quittungen aufbewahren, mit denen Sie diese nachweisen können.

Umzugsbeihilfe vom Arbeitgeber

Wer in der Lage ist, zu verhandeln, sollte den neuen Arbeitgeber bei der Gehaltsverhandlung auf eine Umzugsbeihilfe ansprechen. Viele Unternehmen haben inzwischen erkannt, dass sie neue Mitarbeiter durch solche Leistungen an das Unternehmen binden können. Viele Unternehmen zahlen Umzugsbeihilfen in unterschiedlichen Formen, beispielsweise als

  • Zuschuss zu den Umzugskosten in einer bestimmten Höhe (gegen Vorlage entsprechender Belege)
  • Umzugspauschale (ohne Nachweis über Belege)
  • Hilfe beim Umzug (z. B. durch Kontakte zu Maklern oder Umzugsfirmen und Zeitungsannoncen)

Rückzahlungsmodalitäten

Damit diese großzügige Handhabung nicht ausgenutzt wird, sichern sich viele Unternehmen durch so genannte Rückzahlungsklauseln ab. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Zuschuss zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen vorzeitig wieder verlässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er selbst kündigt, aus einem verhaltens- oder personenbedingten Grund gekündigt wird oder einen Aufhebungsvertrag abschließt. Gewöhnlich sinkt die Höhe der Rückzahlung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
 

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