BWL – Studiengebühren in der Steuererklärung

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Im Jahr 2004 setzte ein Elternpaar die für den Sohn gezahlten Studiengebühren als außergewöhnliche Belastungen ab. Der Sohn besuchte eine Hochschule, für die die Studiengebühren gezahlt werden mussten. Das Finanzamt jedoch lehnte die Geltendmachung ab, es ließ lediglich einen Sonderbedarfsfreibetrag in Höhe von 924 Euro zu. Das Ehepaar klagte gegen diese Entscheidung, wurde jedoch vom Bundesfinanzhof eines Besseren belehrt. Studiengebühren sind nach dessen Ansicht generell nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Dabei bestätigte der Bundesfinanzhof noch einmal, dass diese Regelung auch verfassungsmäßig in Ordnung und keinesfalls bedenklich sei. Für Eltern heißt das, dass die Studiengebühren aus eigener Tasche getragen werden müssen, eine steuerliche Abzugsfähigkeit wird hierbei nicht gewährt.

Quelle: Blitzlicht 04/2010

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