Zusatz- und Anderskosten: überflüssige Konzepte der Kostenrechnung

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Überflüssige Konzepte verschwinden so langsam, weil nicht nur die Professoren, die sie gelehrt haben, sondern auch ihre Schüler erst erfolgreich versterben müssen, bevor ein neues Nachdenken erlaubt ist (Beispiel). Da der BWL-Bote auf solche Denkverbote aber keine Rücksicht nimmt, wagen wir an dieser Stelle wieder einen Widerspruch. Im Zentrum der Kritik diesmal: die noch von Schmolke und Deitermann vertretene Lehre von den Zusatz- und den Anderskosten.

Die herrschende Meinung

Zusatzkosten sind demnach Kosten, die keine Entsprechung in den Aufwendungen haben, insbesondere die kalkulatorische Miete und der kalkulatorische Unternehmerlohn. Anderskosten, so die offizielle Doktrin, seien Kosten, denen Aufwendungen gegenüberstehen, die aber in anderer Höhe bewertet werden. Hierzu zählen nach der Mehrheitsmeinung die kalkulatorische Abschreibung, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Wagnisse.

Ein Beispiel illustriert diesen Standpunkt: ein Unternehmer, der kalkulatorische Mieten verrechnet, nutzt ein eigenes Gebäude. Genau deshalb hat er keine Miete in den Aufwendungen zu verrechnen, weil er ja niemandem eine Miete zahlen muß. Zinskosten hingegen verrechnet jedes Unternehmen, und zwar stets und immer unabhängig von den Schuldzinsen, die beispielsweise an Banken gezahlt werden. Den Zinskosten stehen also Zinsaufwendungen gegenüber.

Veraltet und überflüssig

Diese Unterscheidung ist aber wenn nicht veraltet so doch wenigstens völlig überflüssig und didaktisch fragwürdig. So haben wir beispielsweise gezeigt, daß es spätestens seit der Bilanzrechtsreform drei voneinander völlig unabhängige Abschreibungen gibt. Schon der steuerlichen Abschreibung steht eine nunmehr davon unabhängige handelsrechtliche Abschreibung gegenüber. Beide sind aber noch keine kalkulatorische Abschreibung. Kalkulatorische Zinsen können indes ohne gleichzeitige Schuldzinsen auftreten, zum Beispiel bei in bar bezahlten Anlagen. Diese verursachen Zinskosten, aber keine Zinsaufwendungen. Ein Unternehmer, der eigene und gemietete Gebäude gleichzeitig benutzt, hat kalkulatorische- und aufwandsbezogene Mieten zugleich. Die scheinbar so klare Unterscheidung zwischen Zusatz- und Anderskosten ist also beiweitem nicht so klar, wie es auf den ersten Blick den Anschein hat.

…und didaktisch zweifelhaft!

Zudem ist diese Abgrenzung didaktisch höchst fragwürdig. Vielen Leuten fällt es ohnehin schon schwer, kalkulatorische Kosten und neutrale Aufwendungen zu unterscheiden. Es ist aber für die Aufstellung einer korrekten und vollständigen Kostenartenliste nur wichtig, alle neutralen Aufwendungen aus dem buchhalterischen Datenmaterial auszuscheiden und alle kalkulatorischen Kosten, meist unter Zuhilfenahme nichtbuchhalterischer Datenquellen, einzubeziehen. Die Unterscheidung zwischen Zusatz- und Anderskosten trägt hierzu nichts bei. Sie ist damit mindestens überflüssig bzw. beim Erlernen der Grundlagen des kostenrechnerischen Handwerks hinderlich.

So entstehen undurchdachte Praktikerlösungen

Unabhängig davon führt die dem Grunde nach überflüssige Abgrenzung zu schweren Mißverständnissen. Ein Beispiel aus Wöhe, "Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", beweist dies:

 
Beispiel aus Wöhe

Quelle: Wöhe, G., "Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft", 19. Aufl., S. 893.

Diese Abbildung läßt den Schluß zu, daß die Kosten nur die Summe aus Grundkosten und Zusatzkosten seien. Anderskosten werden anscheinend ignoriert. Wer das so lernt, läßt die kalkulatorischen Wagnisse, Abschreibungen und Zinsen aus der Rechnung aus, denn sie sind ja Anderskosten. Und genau so entstehen dann die vielen undurchdachten Praktikerlösungen, die Schuldzinsen in die Kostenartenliste einbeziehen, wo wie aber absolut nichts zu suchen haben.

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