BilMoG: Die Neuregelungen beim Geschäfts- oder Firmenwert

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Während das neue Aktivierungswahlrecht bei selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen zu den bekanntesten Neuregelungen der Bilanzrechtsmodernisierung gehört, gibt es auch Neuerungen bei den Geschäfts- oder Firmenwerten. Während es bei originären Geschäfts- oder Firmenwerten beim bisherigen Bilanzierungsverbot bleibt, hat der Handelsgesetzgeber bei den derivativen Geschäfts- oder Firmenwerten einen Mittelweg zwischen der bisherigen Regelung und IFRS 3 gewählt.

Aktivierungspflicht sorgt für Klarheit

Zunächst entfällt das bisherige handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht. Entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte unterliegen fortan einer Aktivierungspflicht, was schon alleine für sich den Informationsnutzen des Abschlusses erhöht und stille Reserven reduziert.

Abschreibungspflicht ohne feste Nutzungsdauer

Es entfällt auch die bisherige vierjährige Nutzungsdauer eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes. Dieser gilt jetzt nur noch ausdrücklich als abnutzbares Anlagegut (§246 Abs. 1 Satz 4 HGB), was der vergleichbaren Regelung aus IFRS 3.32f widerspricht. Der Bilanzierende muß also selbst entscheiden, wie lange die Nutzungsdauer eines konkreten Firmenwertes sein soll. Das erscheint zunächst sinnvoll, denn eine starre Frist ist bei einem so flexiblen Vermögenswert wenig sinnvoll. Die steuerliche Frist von 15 Jahren (§7 Abs. 1 Satz 3 EStG) bleibt indes erhalten, ist aber durch den Wegfall der Maßgeblichkeit nicht mehr direkt handelsrechtlich relevant. Will ein Bilanzierender einen Geschäfts- oder Firmenwert handelsrechtlich für mehr als fünf Jahre nutzen, so muß er dies im Anhang begründen (§285 Nr. 13 HGB).

Fragwürdige Neuregelung

In diesem Punkt bleibt die Bilanzrechtsmodernisierung eindeutig hinter den Erwartungen zurück. Geschäfts- oder Firmenwerte beruhen auf Marken, Kundenbindungen, Geschäftsideen und Humankapital. Das sind Güter, die eben normalerweise gar keiner planbaren Abnutzung unterliegen. Daher macht auch eine planmäßige Firmenwertabschreibung wenig Sinn. Die Regelung des IFRS 3, bei Firmenwerten lediglich eine Neubewertung durch einen Impairment Test herbeizuführen aber jede planmäßige Absetzung ganz zu untersagen, ist daher eindeutig angemessener und besser. Freilich könnte sich ein handelsrechtlich Bilanzierungspflichtiger mit Blick auf das Fehlen einer handelsrechtlich vorgeschriebenen Nutzungsdauer auch einfach nach IFRS 3 richten, und das im Anhang entsprechend ausführlich erläutern. Das würde nichtmal mehr einen ertragsteuerlichen Nachteil bringen, denn die Maßgeblichkeit ist jetzt ja entfallen.

Keine Zuschreibung auf Firmenwerte

Während das bisherige Beibehaltungswahlrecht in §253 Abs. 5 HGB in eine allgemeine Zuschreibungspflicht umgewandelt wurde, besteht für einen Geschäfts- oder Firmenwert ein ausdrückliches Zuschreibungsverbot. Das ist sinnvoll, denn eine Werterhöhung bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann immer nur ein originärer Firmenwert sein, und dann greift ja das allgemeine Bilanzierungsverbot für nichtentgeltlich erworbene Firmenwerte. Das soll auch bei Zuschreibungsfällen gelten. Die diesbezügliche Regelung ist ein Ausfluß der kaufmännischen Vorsicht und entspricht IFRS 36.124.

Mittelweg oder fauler Kompromiß?

Der Handelsgesetzgeber hat einen Mittelweg zwischen den alten Regeln und IFRS versucht, aber nicht ganz erreicht. Eine größere Annäherung an die internationalen Regelungen wäre wünschenswert gewesen, möglichst gleich auch im Steuerrecht. Darauf werden wir aber wohl noch lange warten müssen…

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Links zum ThemaBilMoG: Gesamtübersicht über die Neuregelungen | Bilanzierung: Was ist eigentlich ein Geschäfts- oder Firmenwert? | Das Vorsichtsprinzip im Rahmen der IFRS, demonstriert am Beispiel des Geschäfts- oder Firmenwertes |Rechtsentwicklung: kann ein Geschäfts- oder Firmenwert verselbständigt werden? (interne Links)

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