BilMoG: die Neuregelung der Bilanzierung der immateriellen Vermögenswerte

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Nachdem man anfänglich offenbar über eine Aktivierungspflicht bei den selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen nachgedacht hat, ist jetzt ein Wahlrecht herausgekommen, das das alte Aktivierungsverbot in §248 Abs. 2 HGB ersetzt. Dieses Wahlrecht gilt nur für neu geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, und ist aus mehreren Gründen ein sinnvoller Kompromiß. Wir blicken in eine gelungene Reform:

So war das bisherige Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene, d.h. selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände schon lange völlig unzeitgemäß. Eine Neureglung wurde dringend erwartet. Zuerst war über eine generelle Bilanzierungspflicht nach dem Vorbild des IAS 38 nachgedacht worden (wir berichteten). Die entsprechende Regelung des internationalen Rechnungswesens ist jedoch komplex und bürokratisch. Zudem war die Frage ungeklärt, wie mit schon bestehenden selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen verfahren werden soll.

Die jetzt in Kraft gesetzte Neuregelung läßt dem Bilanzierenden ein willkommenes Wahlrecht. So können technologie- und wissensbasierte Unternehmen ihre immateriellen Vermögenswerte aktivieren, müssen aber keinen bürokratischen Aufwand für die Bewertung schon bestehender Vermögenswerte betreiben. Für sie bleibt es beim bisherigen Aktivierungsverbot. Es bleibt aber auch möglich, auf die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte weiterhin ganz zu verzichten, was dem fortgeltenden steuerrechtlichen Verbot des §5 Abs. 2 EStG entspricht. Eine Einheitsbilanz kann also weiterhin aufgestellt werden, jedenfalls im Rahmen dieser Vorschrift: und das auch nach dem ersatzlosen Fortfall des Maßgeblichkeitsgrundsatzes.

Die Neuregelung erlaubt jetzt auch die Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen in den Herstellungskosten, aber Forschung und Entwicklung müssen sich eindeutig trennen lassen (§255 Abs. 2a HGB). Das kann organisatorische Maßnahmen nach sich ziehen, die jetzt in Angriff genommen werden sollten um zum 1. Januar 2010 umgesetzt zu sein, eröffnet aber auch ganz neue bilanzpolitische Perspektiven. Die Aktivierung der Entwicklungsaufwendungen ist wahlfrei, aber die der Gemeinkosten in den Herstellungskosten ist jetzt Pflicht. Die handels- und die steuerrechtlichen Herstellungskosten können damit weiterhin problemlos zur Deckung gebracht werden.

Für nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bleibt es übrigens beim bisherigen Aktivierungsverbot, was ebenfalls der Regelung in IAS 38 entspricht. Das Vorsichtsprinzip ist also nicht ganz abgeschafft worden, es wird nur zu einem nachrangigen Prinzip hinter dem nunmehr herrschenden Leitgedanken der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes. Durch diese gelungene Reform steigt der Informationsnutzen des handelsrechtlichen Abschlusses. Das HGB wird damit in dieser Hinsicht wirklich zu einer günstigen Alternative zum internationalen Rechnungswesen.

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Links zum ThemaBilMoG: Neuregelung der Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände | Die Abschreibung der immateriellen Vermögensgegenstände: Gestaltungsspielräume richtig nutzen (interne Links)

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