BilMoG: Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum im HGB – nach 39 Jahren!

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Oft hat ein anderer als der juristische Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft während der betriebsüblichen Nutzungsdauer einer Sache und trägt die Nutzen und Risiken des Objektes. Man spricht dann vom wirtschaftlichen Eigentum. Häufigster Fall hierfür ist das Finanzierungs-Leasing. Nur 39 Jahre nachdem das Steuerrecht im Erlaßwege hierfür eine Bilanzierungsvorschrift entwickelt hat, bekommt das Handelsrecht endlich eine eigene Regelung über wirtschaftliches Eigentum.

So wurden schon in den Jahren 1971 und 1972 in den sogenannten Leasing-Erlassen scheinbar komplexe, bei näherem Hinsehen aber sehr logische Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum in Kraft gesetzt. Im März 1976 folgte die Abgabenordnung (AO). Gemäß §39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem wirtschaftlichen Eigentümer bilanziell zuzuordnen, wenn dieser (und nicht der juristische Eigentümer) während der gewöhnlichen Nutzungsdauer im Regelfall die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und Dritte von Einwirkungen ausschließen kann – was wiederum genau auf Leasingverhältnisse paßt. Dann herrschte regulatorische Ruhe, für Jahrzehnte.

Das war ein Problem, denn das Handelsrecht kennt keine Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentum. Die steuerbilanzielle Zuordnung von Leasingobjekten beim Leasingnehmer konnte daher nur über teils recht abenteuerliche Maßgeblichkeits-Konstruktionen handelsrechtlich herbeigeführt werden, und die Maßgeblichkeit hat sich zuletzt ohnehin schon weitgehend verflüchtigt.

Das ändert sich jetzt anscheinend spätestens zum Jahreswechsel, denn das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat am 26. März 2009 den Bundestag passiert. Sollte der Bundesrat zustimmen, womit gerechnet wird, dann wird in §246 Abs. 1 HGB eine §39 AO entsprechende Regelung eingefügt werden: "ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, so hat dieser ihn in der Bilanz auszuweisen". Damit hat endlich auch das Handelsrecht eine Regelung zum wirtschaftlichen Eigentum.

Die nähere Zukunft wird dann zeigen, ob die Regelungen der Leasing-Erlasse aus 1971 und 1972 erhalten bleiben. Das HGB könnte sich auch in Richtung auf IAS 17 hin entwickeln und die Beurteilung weitgehend dem Bilanzierenden überlassen. Eine möglichst weitgehender Erhalt der Einheit zwischen steuer- und handelsbilanzieller Beurteilung von Leasing-Sachverhalten ist jedenfalls schon aus Gründen der Entbürokratisierung wünschenswert.

Update: Der Bundesrat hat bereits gestern, am 3. April, auf seiner 857. Sitzung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses vom 27. März zugestimmt. Das BilMoG kommt jetzt also endgültig – nachdem seit ca. 2003 darüber geredet und gestritten wurde…

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