Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat für Existenzgründer mit akademischem Hintergrund ein Förderprogramm ins Leben gerufen, das Exist-Gründerstipendium. Damit können Studenten, Absolventen und Wissenschaftler ohne Existenzangst den Weg in die Selbständigkeit wagen.
1. Wer wird unterstützt?
Unterstützt werden Wissenschaftler aus öffentlichen, nicht gewinnorientierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Hochschulabsolventen, ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 5 Jahre nach Abschluss bzw. Ausscheiden und Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben. In Ausnahmefällen werden auch Gründerteams bis max. 3 Personen gefördert.
Das Vorhaben muss gute wirtschaftliche Erfolgsaussichten besitzen.
2. Über welchen Zeitraum wird unterstützt?
Die maximale Förderungsdauer beträgt ein Jahr.
3. In welcher Höhe wird gefördert?
Bei der Höhe der Förderung kommt es auf die Ausgangsposition des Gründers an. So werden Studierende, die mindestens die Hälfte ihres Studiums absolviert haben, mit 800,- EUR pro Monat gefördert. Absolventen mit mindestens einem Hochschulabschluss mit 2.000,- EUR pro Monat und Promovierte Gründer mit 2.500,- EUR pro Monat. Für unterhaltspflichtige Kinder wird pro Monat ein Zuschlag von 100,- EUR pro Kind gewährt.
4. Ist die Förderung brutto oder netto?
Genau wie alle Unternehmer sind die Nutznießer dieses Förderprogramms für ihre Krankenversicherung und Steuerzahlung selbst verantwortlich.
5. Was wird über die monatliche Förderung hinaus gewährt?
Über die monatliche Förderung hinaus werden Sachausgaben für Investitionen, Geschäftsbedarf, Software u.ä. von bis zu 10.000,- EUR für Einzelgründungen bzw. 17.000,- EUR für Teamgründungen finanziert. Zusätzlich kann für eine Gründerberatung bzw. ein Gründungscoaching bis zu 5.000,- Euro gewährt werden.
6. Wer stellt den Antrag auf das Exist-Gründerstipendium?
Antragssteller ist immer die Hochschule bzw. die Forschungseinrichtung. Die Gründungsinitiative der Hochschule oder Einrichtung muss das Gründungsvorhaben befürworten.
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Dieser Artikel wurde am 24.09.08 um 13:02 veröffentlicht und ist unter BAföG abgelegt. Sie können den Kommentaren dieses Artikels per RSS 2.0-Feed folgen.
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