Grundlagen der Bilanzierung: Related Party Disclosure

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Unter einer sogenannten "Related Party" versteht man eine dem Bilanzierungspflichtigen nahestehende Person. Während im Handelsrecht explizite Vorschriften fehlen, verlangen die internationalen Regelwerke eine Offenlegung solcher nahestehenden Parteien ("Related Party Disclosure"). Dies soll die Aussagekraft des Jahresabschlusses erhöhen und dem Abschlußleser mehr Transparenz und Entscheidungsnutzen vermitteln. Korrupte Konzerne und öffentliche Mauschelmacher fürchten sich vor IAS 24 wie der Teufel vor dem Weihwasser – und das aus gutem Grund.

Hauptregelungsquelle ist neben IAS 24 der Corporate Governance Kodex. Im Handelsrecht kann die Pflicht zur Offenlegung über nahestehende Personen aus §289 HGB für den Lagebericht nur indirekt hergeleitet werden; eine diesbezügliche explizite Pflicht kennt das Handelsrecht nicht. Im Gesellschaftsrecht besteht für bestimmte nahestehende Personen ein Wettbewerbsverbot (z.B. §112 Abs. 1 HGB). Nur das Steuerrecht kennt einen expliziten Begriff der nahestehenden Person z.B. im Rahmen der R36 Abs. 1 KStR. Die Regel ordnet im Zusammenhang mit §8 Abs. 3 KStG an, daß eine Vorteilsgewährung an eine nahestehende Person u.U. als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist. Auch im Außensteuerrecht gibt es den Begriff der Related Party, was hier im wesentlichen den Zweck der Aufdeckung von Kapitalflucht und Gewinnverschiebung in Billigsteuergebiete verfolgt.

Die Hauptrechtsquelle im Bereich des deutschen Handelsrechts ist jedoch der Corporate Governance Kodex. Dieser regelt, daß Vorstandsmitglieder Interessenkonflikte offenlegen müssen. Hierzu gehört auch die Offenlegung der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und ihm nahestehenden Personen. Wer diese nahestehenden Personen sind, und in welcher Beziehung sie zum Unternehmen stehen, soll im Konzernabschluß erläutert werden. Der Corporate Governance Kodex enthält dabei keine eigene Definition der Related Party, sondern bezieht sich auf "die Rechnungslegungsvorschriften". Das macht Sinn, denn die Regelungen des Kodex sind primär für Konzerne gedacht, für die in zunehmendem Maße internationale Regelungen mit eindeutigen Vorschriften zu den Related Parties anwendbar sind. Das in dieser Hinsicht überholte Handelsrecht spielt dann ohnehin keine Rolle mehr.

In den International Financial Reporting Standards finden sich die Regelungen zu nahestehenden Personen in IAS 24. Eine Related Party ist, wer ein Unternehmen leiten oder signifikant beeinflussen kann (das sogenannte Control-Verhältnis). Ein anderes Unternehmen zu leiten bedeutet i.d.R., eine Kapitalmehrheit zu besitzen, kann aber auch durch einen Management-Vertrag zustande kommen. Typische in IAS 24.20 aufgezählte Fälle, die unter die Offenlegungspflicht fallen, wären folgende Geschäfte mit nahestehenden Personen:

 

  • Kauf oder Verkauf von Gütern, fertigen wie unfertigen,
  • Leistung oder Inanspruchnahme von Diensten,
  • Agenturverträge (Vertreter, Makler usw.),
  • Leasingverträge,
  • Übertragung (Outsourcing) von Forschung und Entwicklung an nahestehende Personen,
  • Lizenzübereinkünfte,
  • Finanzierungsgeschäfte wie Darlehen oder Kredite,
  • Garantiegewährungen, Bürgschaften und ähnliche Geschäfte,
  • Management-Verträge.

 

Hinsichtlich dieser Geschäfte sind zunächst der Umfang der Gesamttransaktion, der im Berichtszeitraum geleistete und in der Zukunft noch ausstehende Anteil der Gesamtleistung und die Richtlinien der Preisbildung offenzulegen. Die Offenlegungspflicht umfaßt aber auch die Darstellung der Art der Beziehung zwischen dem Bilanzierenden und der nahestehenden Person. Dies zeigt eindeutig, daß die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Mittelpunkt des Interesses des internationalen Regelungsgebers steht.

Eine ganz ähnliche Regelung besteht übrigens auch in den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS). Diese enthalten dem IFRS-Regelwerk sehr ähnliche Vorschriften für Unternehmen des öffentlichen Sektors, und würden, kämen sie in Deutschland zur Anwendung, die bisweilen fragwürdigen Beziehungen zwischen Stadtoberen und städtischen Betrieben gnadenlos offenlegen. Was mancher ehrenwerten Honoratiorenriege dann doch entschieden zu weit gehen würde. Wie gut, daß man hierzulande erst mit dem Umstieg von der jahrhundertealten Kameralistik auf eine einfache handelsrechtliche doppelte Buchführung kämpft, und von den IPSAS noch kaum etwas zu hören ist.

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Links zum ThemaSkript IAS/IFRS | Skript zum Jahresabschluß nach HGB (interne LinksDeutscher Corporate Governance Kodex(externer Link)

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