IAS 38: Die Bewertung dem Grunde nach bei Vorliegen eines aktiven Marktes

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IAS 38.57 (d) fordert, daß für die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes dem Grunde nach dessen Verkaufbarkeit demonstriert werden muß. Im Anschluß an die Vermögensdefinition aus F.49 (a) muß die Unternehmung zeigen, auf welche Art der immaterielle Vermögensgegenstand einen wahrscheinlichen zukünftigen Nutzen vermitteln wird. Dies ist geradezu eine Steilvorlage an die Prüfungspoeten der diversen Aufgabenausschüsse. Schauen wir mal, warum:

 

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Hintergrund ist hier die ja auch im Bereich der IAS/IFRS relevante Vorsicht. Die gilt besonders bei immateriellen Wirtschaftsgütern, die ja besonders leicht auch Luftnummern sein können. Daher muß in der Regel für ein immaterielles Wirtschaftsgut ein Geschäftsplan aufgestellt werden können. Fehlt der, darf nicht aktiviert werden. Hinweise auf Geschäftspläne in Aufgaben über IAS 38 sind also kein Beiwerk, sondern für die Lösung relevant. Zwei Beispiele zeigen dies:

 

Szenario 1: Ein Unternehmen entwickelt eine bahnbrechende hard- und softwarebasierte Sicherheitstechnik, die es Internetnutzern erlaubt, sich zuverlässig der staatlichen Überwachung zu entziehen und unbeobachtet das Internet zu benutzen. Das Produkt wurde bereits erfolgreich getestet. Ein Business Plan enthält erfolgversprechende Zahlen. Erste Bestellungen liegen vor; für die Aufnahme der Produktion besteht eine Kreditzusage einer Bank.

In diesem Fall wäre das Objekt im Rahmen der Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen als selbstentwickelter immaterieller Vermögensgegenstand aktivierungspflichtig. Die Herstellungskosten müßten beispielsweise die Kosten für die Programmierung, das Chip-Design, die Eintragung von Schutzrechten usw. enthalten; dazu haben wir uns ja an gleicher Stelle erst kürzlich ausgelassen. Die Abschreibungsdauer würde sich nach den zugrundeliegenden Schutzrechtsnormen richten. Eine außerplanmäßige Abschreibung wäre jedoch möglich, wenn beispielsweise ein Wettbewerber nach einigen Jahren eine andere, unserem System überlegene Technik einführt, so daß unser Produkt keine Zukunft mehr hat.

Wie so oft im Leben kann es aber auch ganz anders kommen:

 

Szenario 2: Die aus Szenario 1 bekannte Sicherheitstechnik wird vor ihrer Marktreife durch die Publikation der Patentschrift auch der Regierung bekannt. Diese erkennt, daß damit auch die Energierationierung umgangen werden kann, die derzeit durch Einführung neuer Stromzähler vorbereitet wird. Das Verfahren wird daraufhin verboten. Die Bank zieht ihre Kreditzusage zurück und Bestellungen platzen.

Die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Erfindung ist damit zweifelhaft. Eine Aktivierung der Entwicklungsaufwendungen entfällt daher. Die Entwicklungsaufwendungen sind "nur" erfolgswirksam zu erfassen. Die Aktivierung des immateriellen Vermögensgegenstandes kann jedoch wieder in Frage kommen, wenn der zugrundeliegende Business Plan verändert wird. Beispielsweise kann der Anbieter des innovativen Produktes nach dem Verbot im Inland nur noch für das Ausland produzieren. Das würde u.U. die Aktivierungsfähigkeit wieder herstellen.

Der Hinweis auf den bestehenden Business Plan und die Kreditzusage der Bank entscheidet also über die bilanzielle Behandlung des Objektes. Sie ist direkt aufgabenrelevant, in einschlägigen Prüfungsknallschoten aber meist nicht direkt hinter den Angaben zum Objekt zu finden, sondern nicht ohne Hintergedanken ganz woanders. Übersieht sie der Prüfungsteilnehmer dort, so hat er den Zapfen.

Links zum Thema: BilMoG: Übersicht über geplante Neuregelungen im Handelsrecht | BilMoG: Neuregelung der Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände | Immaterielle Vermögensgegenstände: das Loch im BilMoG | Skript zum Jahresabschluß nach HGB | Skript zur Rechnungslegung nach IAS/IFRS (interne Links)

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Eine Antwort

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